Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: juristische person, veröffentlichung, vertragsstrafe, störer, zeitung, abmahnung, abgabe, rechtspersönlichkeit, internetseite, gebühr

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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 36/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 12 BGB, § 823 Abs 1 BGB, §
1004 BGB
Leitsatz
Sind der Verleger des Druckerzeugnisses und der Onlineportal-Betreiber eigenständige
juristische Personen, handelt es sich bei gleichlautenden anwaltlichen Mahnschreiben wegen
der identischen Wortlautberichterstattung in der Print- und der online-Veröffentlichung
gebührenrechtlich nicht um dieselbe Angelegenheit. Wegen der verschiedenen
Rechtspersönlichkeit kann die Abmahnung gegenüber einem Schuldner ein eigenes
rechtliches Schicksal haben, das sich gegenüber dem gegen den anderen Störer geltend
gemachten Unterlassungsanspruch unterscheidet.
Hier wurde Revision unter dem Aktenzeichen VI ZR 127/10 beim Bundegerichtshof eingelegt.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar
2009 – 27 O 984/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Soweit die Beklagte zum Tenor Ziffer 1. des Urteils des Landgerichts die Berufung
zurückgenommen hat, ist sie des Rechtsmittels verlustig.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte betreibt die Internetseite www.....de. Dort veröffentlichte sie am 5. August
2008 einen Artikel unter der Überschrift „J.-Villa für 1,6 Mio verkauft“ (Anlage K 1). Der
textidentische Artikel war am selben Tag in der von der A. AG verlegten „Y.“-Zeitung
erschienen. Autor des Artikels war der bei der A. AG angestellte Redakteur H. K.. Die
Klägerin war Eigentümerin der J.-Villa.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. August 2008 ließ die Klägerin die
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung von der Beklagten
(Anlage K 2) verlangen. Zuvor hatte sie mit Anwaltsschreiben vom 6. August 2008 von
der A. AG (Anlage K 11) und dem verantwortlichen Redakteur (vgl. Anlage B 2) die
Abgabe strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärungen begehrt. Die A. AG gab
mit Schreiben vom 11. August 2008 zugleich für die Beklagte und den Redakteur K. die
geforderte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich gegenüber der Klägerin
verpflichtete, bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zu
zahlenden Vertragsstrafe, u. a. die wörtliche oder sinngemäße Äußerung „J.-Villa für 1,6
Mio verkauft“, künftig zu unterlassen (Anlage K 3). Diese Unterlassungserklärung nahm
die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 11. August 2008 gegenüber der Beklagten an
und verlangte zugleich die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für
die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 1.023,16 EUR bei einem
Gegenstandswert von 20.000,00 EUR bis zum 25. August 2008 (Anlage K 4). Zugleich
verlangte sie mit weiteren Schreiben die Erstattung von außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten für die jeweilige Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von
der A. AG in Höhe von 1.419,19 EUR bei einem Gegenstandswert von 40.000,00 EUR und
von dem Redakteur K. in Höhe von 1.196,43 EUR bei einem Gegenstandswert von
30.000,00 EUR.
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Nachdem das Landgericht die Beklagte zu den Rechtsanwaltskosten durch
Anerkenntnisurteil vom 30. Dezember 2008 zur Zahlung von 444,29 EUR verurteilt hat,
hat die Klägerin noch die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes der Beklagten
gegen die Unterlassungserklärung sowie die Freistellung von vorgerichtlich angefallenen
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren 578,87 EUR begehrt. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Schlussurteils vom 22. Januar 2009 Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der Begründung
wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Beklagte hat mit der Berufung beantragt, unter Abänderung des Urteils des
Landgerichts, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht am 19. März 2010 hat die Beklagte die Berufung hinsichtlich des
Tenors zu Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils, worin sie zur Zahlung einer
Vertragsstrafe an die Klägerin verurteilt worden ist, zurückgenommen.
Hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Freistellung der Klägerin von weiteren
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 578,87 EUR verfolgt die Beklagte
ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, der Freistellungsanspruch der Klägerin sei durch
ihr Anerkenntnis in Höhe von 444,29 EUR erfüllt. Gleichlautende Abmahnungen an
verschiedene Schuldner für identische Artikel der Print- und der online-Veröffentlichung
seien gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit. Zulässig sei in diesen Fällen allein die
Geltendmachung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach dem addierten Gesamtstreitwert. Im
Streitfall beliefen sich die Gebühren der Rechtsanwälte der Klägerin für die
außergerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche bei einem
Gesamtstreitwert von 90.000,00 EUR auf 1.999,32 EUR; mithin auf die Beklagte anteilige
2/9, also 444,29 EUR.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 22. Januar 2009 (Az.: 27 O
984/08), die Klage hinsichtlich der Freistellung der Klägerin von ihren außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zur Begründung wiederholt und vertieft
sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
II.
1. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
a) Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass die Berichterstattung der Beklagten
über die Klägerin in dem Artikel „J.-Villa für 1,6 Mio verkauft“ am 5. August 2008 unter
www.b..de rechtswidrig und schuldhaft das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1,
2 Abs. 1 GG, §§ 823 Abs. 1, 1004, 12 BGB analog) der Klägerin verletzt hat.
b) Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache
befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und
zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung
zu ersetzenden Schaden (BGH, Urteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94 –, BGHZ 127,
348 <350> = NJW 1995, 446; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 – VI ZR 277/06 -, NJW-
RR 2008, 656 f. zu Tz. 13 = AfP 2008, 189). Die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung
sind grundsätzlich erstattungsfähig. Dementsprechend wird von den Parteien auch nicht
in Frage gestellt, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zur
Freistellung (§ 257 BGB) von den notwendigen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist.
c) Soweit die Beklagte gegen die Höhe des Anspruchs geltend macht, die Klägerin könne
nicht für drei wortgleiche Abmahnschreiben (neben der Beklagten auch an den Autor
und die A. AG als Verlegerin der „Y.“-Zeitung) wegen derselben Veröffentlichung drei
separate Vergütungsrechnungen (vgl. Anlagen B 2 und B 3) stellen, obwohl es sich
gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handele und die 1,3 Geschäftsgebühr
daher allenfalls aus dem addierten Gesamtstreitwert berechnet werden dürfe (s. hierzu
die Berechnung der Beklagten auf Bl. 33 d. A.), dringt sie mit dieser Auffassung hier
nicht durch.
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aa) Nach den in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen (Urteil vom 4.
Dezember 2007, a. a. O., zu Tz. 13 und 17 m. w. N.; Urteil vom 7. November 2007 – VIII
ZR 341/06 –, NJW 2008, 1888 zu Tz. 11, 13), denen sich der Senat bereits angeschlossen
hat (vgl. Urteil vom 25. September 2009 - 9 U 64/09 -; s. a. Urteil vom 29. Dezember
2009 – 9 U 38/09 -), ist bei der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren allein
auf die Gebühr abzustellen, die für die Rechtsverfolgung aus Sicht des Geschädigten zur
Wahrung seiner Rechte „erforderlich und zweckmäßig“ war (sog. subjektbezogene
Schadensbetrachtung; zuletzt bestätigt durch BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – VI ZR
174/08 –, juris Tz. 20 und 28 = AfP 2009, 394).
Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nur eine oder
mehrere Angelegenheiten (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) betraf. Hierbei kann dieselbe
Angelegenheit durchaus mehrere „Gegenstände“ (§ 22 Abs. 1 RVG) umfassen.
Im Innenverhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Rechtsanwalt setzt die
Entstehung von zwei rechtlich eigenständigen Ansprüchen auf Zahlung je einer
Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer voraus, dass sich die
anwaltliche Tätigkeit nicht auf dieselbe Angelegenheit bezogen hat, bei der mehrere
Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Gebühr aber nur einmal verlangt werden
darf. Mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen
ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der
Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der
Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich
zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet
werden können (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007, a. a. O., zu Tz. 14).
Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich
nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen
Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages
maßgebend ist (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009, a. a. O., juris Tz. 24 m. w. N.; auch bereits
Urteil vom 11. Dezember 2003 – IX ZR 109/00 – NJW 2004, 1043 <1045>). Die Annahme
einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt
nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der
anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden,
wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren
Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw.
mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit
im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der
Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen,
innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem
Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder
Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht.
Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es
grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne
einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich
zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen – z. B. in einem
Abmahnschreiben – geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu
bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter
Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags
erstrebten Erfolgs zusammen gehören. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom
Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht
lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht
beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden
Umstand (so klarstellend zuletzt BGH, Urteil vom 26. Mai 2009, a. a. O., juris Tz. 25, 28).
bb) Ausgehend hiervon handelt es sich bei dem Abmahnschreiben gegenüber der
Beklagten einerseits und den (hier nicht streitgegenständlichen) Abmahnschreiben
gegenüber der A. AG und dem verantwortlichen Redakteur andererseits nicht um
dieselbe Angelegenheit. Zwar war die Textberichterstattung in der „Y.“-Zeitung des A.
Verlags und die Veröffentlichung im online-Angebot der Beklagten auf ...de textlich (also
vom Wortlaut her) identisch, so dass die Abmahnungen gegen beide Gesellschaften wie
auch gegen den Redakteur keinen gesonderten Prüfungsaufwand für die Anwälte
erforderten und grundsätzlich einheitlich hätten bearbeitet werden können. Eine
getrennte Verfolgung des Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagte durch ein
separates Abmahnschreiben war jedoch geboten und zweckmäßig. Es bestanden
vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung, so dass nicht lediglich
Mehrkosten verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007, a. a. O., zu
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Mehrkosten verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007, a. a. O., zu
Tz. 17).
(1) Hierbei ist vor allem relevant, dass es sich bei der Beklagten um eine eigenständige
juristische Person des Privatrechts handelt, die in eigener Verantwortung über den
Umgang mit dem von der Klägerin gegen sie geltend gemachten
Unterlassungsanspruch zu entscheiden hat. Inwiefern die Beklagte hierbei
gesellschaftsrechtlich mit der A. AG verbunden und von deren Entscheidungsträgern
abhängig ist, ist zumindest nach außen hin für die Klägerin nicht erkennbar. Die Beklage
ist als presserechtlich Verantwortliche im Impressum benannt. Mithin handelt es sich um
verschiedene Störer, gegen die die Klägerin vorgegangen ist. Auf das Verhalten des
Redakteurs K. hat die Beklagte schon deshalb keinen Einfluss, weil sie nicht dessen
Arbeitgeberin ist. Das anwaltliche Vorgehen gegen die A. AG und die bei ihr angestellten
Redakteure mag gebührenrechtlich anders zu beurteilen sein (vgl. Amtsgericht
Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 16. Juli 2009 – 8 C 491/08 – Anlage BB 1).
Es fehlt an der Gegenstandsgleichheit der anwaltlichen Tätigkeit, wenn es um ein gegen
mehrere Personen gerichtetes Begehren geht, das jeden Gegner selbständig, wenn
auch mit inhaltsgleichen Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann.
Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen
Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff desselben
Gegenstandes (BGH, Beschluss vom 15. April 2008 – X ZB 12/06 -, GRUR-RR 2008, 460 f.
zu Tz. 7 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1997 – 1 BvR 1174/90 -,
BVerfGE 96, 251 <256> = NJW 1997, 3430). Damit lagen hier verschiedene
Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit vor, von deren Verbindung in einem Rahmen die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin absehen durften (vgl. Gerold/Schmidt-Madert,
RVG-Kommentar, 17. Aufl. 2006, § 15 RVG Rn. 8).
Wenn die A. AG hier zugleich für die Beklagte im Schreiben vom 11. August 2008 eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, so ändert eine solche Vertretung
an der rechtlichen Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Beklagten im
Außenverhältnis und der sachlichen Gebotenheit getrennter Abmahnschreiben nichts.
Eine obergerichtliche Entscheidung, die im Fall der rechtlichen Selbständigkeit des
Internetseiten-Betreibers im Verhältnis zum Verleger, dessen Druckerzeugnis zugleich
beanstandet wird, von derselben Angelegenheit im Sinne des anwaltlichen
Gebührenrechts ausgeht, existiert – soweit ersichtlich – bisher nicht. Das von der
Beklagten angeführte Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 4. Dezember 2008 – 2/3
S 2/08 – ist zunächst isoliert geblieben und setzt sich mit der angeführten
Rechtsprechung des BGH und des BVerfG nicht auseinander (Anlage B 9 = Bd. I/Bl. 75
ff.).
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 19. März 2009 - 27 O 1234/08 – die
Frage, ob es sich bei Unterlassungsansprüchen gegen die Verlegerin des
Druckerzeugnisses und die rechtsfähige Onlineportal-Betreiberin um dieselbe
Angelegenheit handelt, offen gelassen (Anlage BK 1 = Bd. I/Bl. 162 ff., UA S. 13). Soweit
das Landgericht nunmehr in einem Urteil vom 4. Februar 2010 – 27 O 939/09 –
(wiedergegeben in der weiteren Berufungsbegründung Bd. II/Bl. 30 f.) in einer der
hiesigen vergleichbaren Konstellation von einer einheitlichen Angelegenheit ausgeht,
sind die näheren Umstände nicht bekannt. Zutreffend ist allerdings die Aussage des
Landgerichts, dass für die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2
RVG die Identität der Gegenstände nicht erforderlich ist. Im Übrigen erscheint es im
Hinblick auf die zitierte Textpassage zumindest fraglich, ob das Landgericht die
Grundsätze des BGH „maßgebliche Sicht des Geschädigten“ (Urteil vom 26. Mai 2009,
a. a. O., juris Tz. 28) zutreffend angewandt hat.
Die separat an die Beklagte gerichtete Abmahnung konnte schon wegen deren
Rechtspersönlichkeit ein eigenes rechtliches Schicksal haben, das sich gegenüber dem
gegen den anderen Störer geltend gemachten Unterlassungsanspruch unterscheidet.
Dass sich diese Möglichkeit realisiert hat, zeigt die vorliegende Rechtsstreitigkeit. So hat
allein die Beklagte eine Vertragsstrafe verwirkt, weil entgegen der für sie abgegebenen
Unterlassungserklärung die beanstandeten Äußerungen auf ihrer Internetseite weiterhin
abrufbar waren.
Ein einheitliches Vorgehen in nur einem Abmahnschreiben war hier wegen der
Möglichkeit des unterschiedlichen Verfahrensverlaufs von vornherein nicht zielführend.
Die weiteren Argumente der Klägerin, nämlich die unterschiedliche Bebilderung der
Artikel und ihre erst nachträgliche Kenntnis von der online-Veröffentlichung sind
demgegenüber für sich genommen keine sachlichen Gründe für die separaten
Abmahnschreiben bzw. ihre getrennte gebührenrechtliche Behandlung.
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(2) Die Klägerin war schließlich nicht zur Schadensminderung verpflichtet, einheitlich
gegen die Störer vorzugehen. Eine Obliegenheit, Abmahnungen zusammenzufassen,
um zugunsten des Abgemahnten Kosten zu reduzieren, besteht nicht (vgl. Senat, Urteil
vom 19. Januar 2007 – 9 U 137/06 – UA S. 9).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 Satz 2
ZPO.
3. Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegt vor. Die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
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