Urteil des KG Berlin vom 10.07.2005

KG Berlin: wohl des kindes, eltern, schweizerisches bundesgericht, vorname, gefahr, gefährdung, kindeswohl, begriff, umwelt, schule

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 93/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1
GG
Vornamenswahl für ein Kind: Schranken des Elternrechts
Leitsatz
Zur Zulässigkeit der Bestimmung des männlichen Vornamens „Djehad“.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird bei einem Beschwerdewert von 3.000,00 EUR
zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 4) hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu
1) - 3) zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 3) wurde am 10. Juli 2005 als eheliches Kind der Beteiligten zu 1) und 2)
in Berlin geboren. Die Beteiligte zu 1) ist albanische Staatsbürgerin. Der Beteiligte zu 2)
wurde in Ägypten geboren und besitzt seit 1993 die deutsche Staatsbürgerschaft. Beide
sind muslimischen Glaubens. In der Geburtenanzeige bzgl. des Beteiligten zu 3) gaben
die Beteiligten zu 1) und 2) zum Namen des Beteiligten zu 3) an: S. (Djehad). Im
Geburtenbuch des Standesamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin zur Nr. 3… ist
die Geburt des Beteiligten zu 3) ohne Vornamen beurkundet worden. Der
Standesbeamte hat die Beurkundung des Vornamens Djehad mit der Begründung
abgelehnt, das Wohl des Kindes sei bei dieser Vornamenswahl erheblich gefährdet, weil
der Begriff „Heiliger Krieg“ bedeute und in der Bundesrepublik Deutschland spätestens
seit dem 11. September 2001 eine starke negative Bedeutung erlangt habe.
Dem Antrag der Beteiligten zu 1) und 2), den Standesbeamten anzuweisen, die
Beurkundung des Vornamens Djehad vorzunehmen, hat das Amtsgericht durch
Beschluss vom 12. September 2006 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt,
für die Vornamensgebung sei gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB
deutsches Recht maßgeblich. Das Recht der Eltern, gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG für
das Kind Sorge zu tragen, umfasse auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben,
wobei sie bei ihrer Wahl des Vornamens mangels einschlägiger Bestimmungen
grundsätzlich frei seien. Eine Grenze bestehe nur dort, wo die Ausübung des Wahlrechts
das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe. In Wahrnehmung seines Wächteramts gemäß
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sei der Staat verpflichtet, das Kind vor verantwortungsloser
Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Nach der vom Amtsgericht eingeholten
Auskunft der Namensberatungsstelle der Universität Leipzig vom 6. Juli 2006 handele es
sich bei dem Namen Djehad um einen anerkannten arabischen männlichen Vornamen,
dessen Bedeutung darin bestehe, sich anzustrengen, sich zu bemühen, für Gott bzw.
gegen Unterdrückung zu kämpfen. Die Erteilung dieses Vornamens sei nicht geeignet,
das Kindeswohl zu beeinträchtigen. Auch wenn das Wort „Djehad“ in dieser oder
ähnlicher Schreibweise mit „Heiliger Krieg“ übersetzt werde, spreche dies nicht gegen
die wirksame Erteilung des Vornamens Djehad, weil es sich hierbei erkennbar um einen
Vornamen handele und nicht um die Bezeichnung für „Heiliger Krieg“. Die gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4)
hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2007, der Beteiligten zu 4) zugestellt
am 19. Februar 2007, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 26. Februar 2007
bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4). Die
Beteiligte zu 4) hält den Vornamen Djehad für verunglimpfend und macht geltend, die
Bedeutung des Namens Djehad „für Gott kämpfen“ enthalte eine politische Dimension,
die für das Kind im täglichen Leben zur Belastung werden könne. Von erheblicher
Bedeutung sei, dass der Vorname Djehad in Deutschland stets mit der Assoziation
„Heiliger Krieg“ verbunden werde. Zudem widerspreche es dem Wohl des Kindes, wenn
sein Vorname dazu geeignet sei, das Kind politisch zu instrumentalisieren. Es bestehe
die Gefahr, dass Kindern als Botschafter der politischen Einstellung der Eltern ein
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die Gefahr, dass Kindern als Botschafter der politischen Einstellung der Eltern ein
bestimmter Vorname beigelegt werde.
Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Entscheidung.
II.
1) Die gemäß §§ 48, 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PStG, 22, 27, 29 Abs. 1 und 2 FGG
zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) hat in der Sache keinen Erfolg. Zu
Recht hat das Landgericht ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Schöneberg vom 12. September 2006 zurückgewiesen.
a) Zutreffend sind Amtsgericht und Landgericht davon ausgegangen, dass sich die
Namensgebung des Beteiligten zu 3) gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB
im Hinblick auf die deutsche Staatsbürgerschaft des Beteiligten zu 2) nach deutschem
Recht richtet.
Ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, die die Wahl des Vornamens regeln, bestehen
nicht (BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050; FamRZ 2009, 294 ff; BGHZ 73, 239, 241; OLG
Karlsruhe, StAZ 1999, 298; Senat, KGR Berlin 2006, 715 ff). Die - grundsätzlich freie -
Wahl eines Vornamens ist Ausdruck des Rechts der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen
(Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Darüberhinaus wird durch etwaige Reglementierungen seitens
des Staates in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen (BVerfG a.a.O., 2051; FamRZ 2006, 182,
184; FamRZ 2002, 306, 308). Nach der gefestigten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgericht ist es zuförderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier
gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben
kann. Die Namensgebung soll dem Kind die Chance für die Entwicklung seiner
Persönlichkeit eröffnen und seinem Wohl dienen, dessen Wahrung den Eltern als Recht
und Pflicht gleichermaßen anvertraut ist. Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner
Identität sowie Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die
unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Dem heranwachsenden
Kind hilft er, seine Identität zu finden und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen
(BVerfG FamRZ 2002, 306, 308; FamRZ 2005, 2049, 2050; Senat a.a.O.). Dem Recht der
Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo
seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (BVerfG FamRZ 2002, 3006,
3008; FamRZ 2005, 2049, 2050; FamRZ 2009, 294 f.; Senat a.a.O.). Auf die
Gebräuchlichkeit und Geschlechtsbezogenheit eines von den Eltern gewählten
Vornamens kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(FamRZ 2005, 2049, 2050) nur insoweit an, als das Kindeswohl beeinträchtigt sein
könnte. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen dem geschützten Interesse der Eltern,
für ihr Kind einen Vornamen zu bestimmen, und einer möglichen Gefährdung des
Kindeswohls (BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050). Dabei darf die Möglichkeit, dass das
Kind mit seinem Namen in seiner Umwelt auf Probleme stößt, nicht allzu fern liegen
(Staudinger/Coester, BGB, 2007, § 1616 Rdnr. 60).
b) Zutreffend haben Amtsgericht und Landgericht eine Gefährdung des Kindeswohls
durch die Bestimmung des Vornamens Djehad, die das geschützte Interesse der Eltern,
für ihr Kind einen Vornamen zu bestimmen, überwiegen würde, verneint.
aa) Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie mit der weiteren
Beschwerde der Sache nach geltend macht, der Vorname Djehad sei verunglimpfend.
Allerdings verletzen anstößige und lächerliche Vornamen das Kindesinteresse.
Entscheiden sich Eltern für einen Vornamen, der die naheliegende Gefahr begründet,
dass er Befremden oder Anstoß erregen, den Namensträger der Lächerlichkeit
preisgeben und ihn in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigen wird, so ist die
Namensbestimmung nicht zulässig (Staudinger/Coester, a.a.O. Rndr. 60 m. w. N.).
Hierher gehören entwürdigende Namen wie „Ogino“, „Gin“, „Rotkäppchen“, „Gastritis“
oder „Meningitis“ (vgl. Staudinger/Coester a.a.O. Rdnr. 60). Ein solcher Fall liegt hier
nicht vor. Weder die eigentliche Bedeutung des Vornamens „sich anstrengen, sich
bemühen für Gott“ bzw. „gegen Unterdrückung kämpfen“ noch die eigentlich unkorrekte
Übertragung als „Heiliger Krieg“ sind als solche anstößig oder lächerlich.
bb) Auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin, es bestehe die Gefahr, das Kind
politisch zu instrumentalisieren und als Botschafter der politischen Einstellung der Eltern
zu missbrauchen, führt nicht zur Unzulässigkeit des Vornamens Djehad. Die Motive der
Eltern sind als solche nicht Gegenstand rechtlicher Beurteilung. Auch wenn die
Namensgebung zum Ausdruck elterlicher Weltanschauung, religiöser oder politischer
Überzeugung missbraucht wird, kann es immer nur der konkret erteilte Name selbst
sein, aus dem eine Gefährdung des Kindeswohls hergeleitet werden kann
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sein, aus dem eine Gefährdung des Kindeswohls hergeleitet werden kann
(Staudinger/Coester a.a.O. Rdnr. 42). Entscheidend ist nicht die Einstellung der Eltern zur
Religion sondern das Kindesinteresse (Schweizerisches Bundesgericht, StAZ 1982, 219).
Schließlich sollte die Zulassung oder Nichtzulassung ausländischer Vornamen auch kein
Mittel nationaler Kulturpolitik sein (Diederichsen, NJW 1981, 705, 709).
cc) Nicht für durchschlagend hält der Senat den Hinweis, eine Beeinträchtigung des
Kindeswohls durch den gewählten Vornamen Djehad sei deshalb zu befürchten, weil der
Begriff „Djehad“ insbesondere nach den Anschlägen vom 11. September 2001 mit der
Planung von Terroranschlägen islamistischer Fanatiker in Verbindung gebracht wird. In
diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass sog. Assoziativnamen, die die
Allgemeinheit mit bestimmten Vorstellungen, Gegenständen und Personen verbindet,
für den Namensträger belastend sein können, weil hieraus negative Wirkungen des
Namens zu befürchten sind (Staudinger/Coester a.a.O. Rdnr. 68 m.w.N.). Ob der
Vorname im konkreten Fall eine Last für das Kind ist, hängt nicht zuletzt von der sozialen
Umwelt des Kindes ab. Vor allem geht es dabei um die Frage, ob und inwieweit die
Gefahr besteht, dass das Kind im Schulalter wegen des Namens Nachteile erleidet, die
sich hindernd auf das ganze Leben des Betroffenen auswirken können, während sich ein
erwachsener Namensträger der Nachteile, die mit einem belastenden Vornamen
verbunden sind, im Zweifel zu entledigen weiß (vgl. Schweizerisches Bundesgericht
a.a.O.). Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der
Beteiligte zu 3) in Deutschland wohnt und, soweit ersichtlich, ein Wechsel des Wohnsitzes
in ein islamisches Land auch nicht beabsichtigt ist. Andererseits ist es aber anerkannt,
dass im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines bestimmten Vornamens zu
berücksichtigen ist, welche Bedeutung er in dem Kulturkreis hat, aus dem er stammt. So
entsprach es der Rechtsprechung, für die Frage, ob ein Vorname das Geschlecht des
Kindes erkennen lässt (zur Aufgabe dieses Erfordernisses vgl. BVerfG FamRZ 2009, 294
f.), auf dem Sprachgebrauch im Herkunftsland abzustellen und nicht darauf, ob ein
Name nach hiesigen Sprachgebrauch eher auf einen weiblichen oder einen männlichen
Vornamen hindeutet (BGHZ 73, 239, 242; Senat a.a.O.). Der Senat verkennt nicht, dass
der Begriff „Dschihad“ von radikalen Islamisten im Sinne eines bewaffneten Kampfes
gegen „Ungläubige“ auch mit den Mitteln des Terrors verwendet wird. Dies ist jedoch,
wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, nur eine Deutung des Begriffes, was
auch das von der Beschwerdeführerin selbst im Schriftsatz vom 21. März 2007
eingereichte Dossier zum Stichwort „Heiliger Krieg“ belegt. Danach „verstehen die
meisten muslimischen Rechtsgelehrten unter dem wörtlich mit Anstrengung oder
Abmühen übersetzten Dschihad die Verpflichtung zu einem geistigen und
gesellschaftlichen Einsatz zur Verbreitung des Glaubens“. Muslime sollen den Dschihad
sowohl mit dem „Herzen“ (gegen sich selbst), der „Zunge und Hand“ (zur Überzeugung
und als Beispiel für andere) sowie mit dem „Schwert“ führen. Krieg dürfe nach dieser
Auslegung nur gegen Angreifer, also ausschließlich zur Verteidigung und zum Schutz
geführt werden. Erst im Laufe der islamischen Religionsgeschichte seien weltliche
Kämpfe und Kriege zum Dschihad hochstilisiert worden.
Handelt es sich demnach bei „Djehad“ um eine im Arabischen auch als männlicher
Vorname gebräuchliche Bezeichnung für eine religiöse Pflicht der Gläubigen, so kann der
Umstand, dass diese Bezeichnung in der aktuellen Entwicklung von religiösen Fanatikern
und Terroristen für sich in Anspruch genommen wird, keine Einschränkung des Rechts
der Eltern begründen, diesen Namen für ihr Kind als Vornamen zu bestimmen. Dabei
kommt es, wie unter I. b) bb) ausgeführt, auf die Motivation der Beteiligten zu 1) und 2),
aus der heraus sie dem Kind den Namen Djehad geben wollen, nicht an. Für die Frage,
ob sich aus dem gewählten Vornamen Djehad für den Beteiligten zu 3) eine Gefährdung
des Kindeswohls ergibt, die die Einschränkung des Rechts der Eltern auf freie
Namenswahl rechtfertigt, kann letztlich auch nicht darauf abgestellt werden, ob das Kind
eine Schule besuchen wird, in der ihm aufgrund seines Vornamens möglicherweise mit
Ablehnung entgegengetreten wird. Hier wäre es Aufgabe der Pädagogen, in der Schule
einer „Brandmarkung“ durch einseitig verkürzende Deutung des Namens Djehad
entgegenzuwirken.
2) Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Soweit der Senat in
früheren Entscheidungen davon abgesehen hat, der Standesamtsaufsichtsbehörde die
außergerichtlichen Kosten der Gegenseite aufzuerlegen, weil sie nicht Beteiligte im Sinne
des § 13 a Abs. 1 FGG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 PStG sei, wird daran für den Fall,
dass die sofortige weitere Beschwerde von der Standesamtsaufsichtsbehörde eingelegt
wurde, nicht festgehalten. Die Standesamtsaufsichtsbehörde ist jedenfalls dann beteiligt
im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und damit auch kostenerstattungspflichtig, wenn
sie in dem Verfahren nicht nur aufgrund ihr allgemein obliegenden öffentlichen Aufgabe
gehört wird, sondern ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht ausübt (Senat,
Beschluss vom 4. November 2008 - 1 W 10/06 -; Jansen/Baronin von König, FGG, 3. Aufl.,
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Beschluss vom 4. November 2008 - 1 W 10/06 -; Jansen/Baronin von König, FGG, 3. Aufl.,
§ 13 a Rdnr. 5; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 a Rdnr. 12; Johannson, StAZ
1997, 93, 96). So liegt der Fall hier.
3) Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.
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