Urteil des KG Berlin vom 09.08.2002

KG Berlin: reisekosten, anschrift, obliegenheit, unverzüglich, entschädigung, fahrtkosten, link, quelle, sammlung, flughafen

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 495/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 91 Abs 1
S 2 ZPO, § 141 Abs 1 S 1 ZPO, §
9 Abs 5 ZuSEG
Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der
Reisekosten einer auswärtigen Partei
Leitsatz
Die Reisekosten der auswärtigen Partei zur Wahrnehmung eines Termins, zu dem das
persönliche Erscheinen beider Parteien angeordnet war, sind in der Regel auch dann zu
erstatten, wenn die Partei es unterlassen hat, dem Gericht die notwendige Anreise vom
auswärtigen Wohnort mitzuteilen.
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem inzwischen
rechtskräftigen Versäumnisurteil des Kammergerichts vom 31.5.2002 - 9 U 7790/00 -
vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten über den bereits festgesetzten
Betrag hinaus weitere 486,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2002 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger nach einem Wert von 486,67 EUR
zu tragen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Kläger hat die - in der geltend
gemachten Höhe belegten - Reisekosten des Beklagten zu 1. zum Berufungstermin
beim Kammergericht am 31.5.2002 gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu erstatten.
Der Rechtspfleger hat die Absetzung dieser Kosten damit begründet, der Beklagte zu 1.
habe die Reise ohne vorherige Ankündigung von einem anderen Ort, als dem in der
Ladungsanschrift angegebenen, angetreten. Diese Begründung geht fehl. Das
Kammergericht hatte in der Terminsverfügung vom 28.12.2000 das persönliche
Erscheinen des Klägers sowie eines der Beklagten zwecks Sachaufklärung (§ 141 ZPO)
angeordnet. Damit war das Erscheinen des Beklagten zu 1. notwendig im Sinne des § 91
Abs. 1 ZPO ohne Rücksicht darauf, dass dem Gericht der bereits im August 2000
erfolgte Umzug der Beklagten nach Aachen nicht bekannt war und die Ladung daher
noch an die im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.7.2000
angegebene Berliner Anschrift erfolgte.
Aus der Vorschrift des § 9 Abs. 5 ZSEG folgt nichts anderes. Danach werden dem
Zeugen grundsätzlich nur die Fahrtkosten der Reise zum Terminsort von dem in der
Ladung bezeichneten oder der ladenden Stelle unverzüglich angezeigten Ort ersetzt, die
Mehrkosten der An- und Rückreise von bzw. zu einem anderen Ort hingegen nur nach
billigem Ermessen, wenn der Zeuge zu diesen Fahrten durch besondere Umstände
genötigt war. Hier haben die Beklagten dem Gericht ihre neue ladungsfähige Anschrift in
Aachen erst mit Schriftsatz vom 3.7.2002 mitgeteilt, als die Ladung zum erneuten
Termin am 26.11.2002 ihnen unter der Berliner Anschrift nicht mitgeteilt werden konnte.
Nach § 91 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO sind für die Erstattung der notwendigen
Reisekosten der Partei die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden; das gilt auch für die Fahrtkosten im Sinne des § 9 ZSEG
(BVerwG Rpfleger 1984, 158). Es kann dahingestellt bleiben, ob damit auch die
einschränkende Bestimmung des § 9 Abs. 5 ZSEG auf die Parteireisekosten
entsprechend anwendbar ist, was zweifelhaft erscheint. Denn die Obliegenheit des
Zeugen, dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung mitzuteilen, dass er die Reise
zum Terminsort von einem anderen als dem in der Ladung bezeichnete Ort anzutreten
habe, soll dem Gericht die Möglichkeit geben zu prüfen, ob es den Zeugen zunächst
abbestellen soll (vgl. Hartmann, KostenG, 33. Aufl., § 9 ZSEG Rdnr. 19). Damit soll die
Entstehung überflüssiger Auslagen des Gerichts vermieden werden; soweit eine Partei
vorschusspflichtig ist (§§ 379 ZPO, 68 GKG), soll die Möglichkeit gegeben werden, einen
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vorschusspflichtig ist (§§ 379 ZPO, 68 GKG), soll die Möglichkeit gegeben werden, einen
die Mehrkosten deckenden Vorschuss nachzufordern. Die Reisekosten der Partei sind
hingegen in der Regel von dieser zu verauslagen und von der Gegenseite nach Maßgabe
des § 91 ZPO zu erstatten. Ist die Notwendigkeit der Reise der Partei zwecks
Wahrnehmung eines Termins nach allgemeinen Grundsätzen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
zu bejahen, so richtet sich die Höhe der Erstattungsfähigkeit nach §§ 9, 10 ZSEG. Eine
Obliegenheit der Partei, die Kosten gering zu halten, besteht nicht gegenüber dem
Gericht, sondern dem erstattungspflichtigen Gegner.
Aber auch wenn im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 9 Abs. 5 ZSEG eine
Obliegenheit der Partei bejaht wird, bei Erhalt einer Ladung zum persönlichen Erscheinen
vor Gericht mitzuteilen, dass die Anreise von einem anderen als dem Ladungsort
erfolgen müsse, bleiben die Reisekosten im vorliegenden Fall erstattungsfähig. Sinn
dieser Obliegenheit kann auch hier nur sein, dem Gericht Gelegenheit zur Prüfung zu
geben, ob die - oft routinemäßige - Anordnung des persönlichen Erscheinens wegen der
damit verbundenen erhöhten Kosten aufgehoben werden soll. An der
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten würde dies nichts ändern, wenn die Wahrnehmung
des Termins für die Partei unabhängig von der Anordnung des persönlichen Erscheinens
notwendig war, oder wenn das Gericht es in Kenntnis des auswärtigen Anreiseorts der
Partei bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens belassen hätte; dann wären
jedenfalls „besondere Umstände" im Sinne einer entsprechenden Anwendung des § 9
Abs. 5 Satz 2 ZSEG zu bejahen.
Beide Ausnahmefälle sind hier gegeben:
Zum einen war die Notwendigkeit der Reise des Beklagten zu 1. zum Termin am
31.5.2002 nach ständiger Rechtsprechung des Senats (JurBüro 1968, 130 und 1986,
277; zuletzt unveröffentlichter Beschluss vom 28.10.2002 - 1 W 303/02 -) bereits
deswegen zu bejahen, weil das Gericht das persönliche Erscheinen der Gegenseite
angeordnet hatte. Zum anderen hat das Kammergericht, als in der folgenden
Terminsverfügung zum Einspruchstermin am 26.11.2002 erneut das persönliche
Erscheinen beider Parteien angeordnet war, an dieser Anordnung hinsichtlich der
Beklagten festgehalten und die Ladung der Beklagten veranlasst, nachdem ihm mit
Schriftsatz vom 3.7.2002 mitgeteilt worden war, dass sich ihre ladungsfähige Anschrift
nunmehr in Aachen befand.
Zur Höhe der Reisekosten bestehen keine Bedenken. Die Beklagten machen die dem
Beklagten zu 1. entstandenen Kosten für den Hin- und Rückflug Köln-Berlin am
31.5.2002 sowie die Taxikosten vom Flughafen Tegel über die Rechtsanwaltskanzlei zum
Kammergericht und zurück geltend. Eine Anfahrt von Aachen mit dem Zug oder Pkw
gemäß § 9 Abs. 2, Abs. 3 ZSEG hätte eine Übernachtung erforderlich gemacht, für
deren Kosten einschließlich des erhöhten Zeitaufwands nach § 10 Abs. 2 ZSEG
Entschädigung zu leisten wäre. Es kann offen bleiben, ob die Flugreise unter diesen
Umständen überhaupt mit erheblichen Mehrkosten verbunden war. Jedenfalls waren die
erhöhten Kosten hier wegen des erzielten erheblichen Zeitgewinns notwendig (vgl. § 9
Abs. 1 Satz 2 ZSEG) und sind daher zu erstatten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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