Urteil des KG Berlin vom 28.10.2002

KG Berlin: fahrzeug, urkundenfälschung, nummer, identifizierung, baute, aussteller, sammlung, quelle, link, täuschung

1
2
3
4
Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(5) 1 Ss 20/03 (13/03)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 267 StGB
Urkundenfälschung: Straflosigkeit von Umbaumaßnahmen an
einem Unfallfahrzeug unter Beibehaltung der
Fahrzeugidentifizierungsnummer
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.
Oktober 2002 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei und
der Urkundenfälschung freigesprochen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung
unter Beschränkung auf den Freispruch hinsichtlich des Tatvorwurfs der
Urkundenfälschung eingelegt. Das Landgericht Berlin hat das Urteil des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf der
Urkundenfälschung freigesprochen wurde, und hat ihn wegen Urkundenfälschung zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Die vom Angeklagten dagegen eingelegte Revision führt
mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zu seiner Freisprechung.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte Anfang März 1999
einen durch Unfall beschädigten blauen VW-Bus Modell T4, amtliches Kennzeichen B mit
der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) .... Im vorderen Bereich war das unterhalb
der Frontscheibe gelegene Windleitblech, ein Teilstück des Rahmens, eingedrückt. Wie
bei allen Fahrzeugen dieses Typs war auf dem Windleitblech rechtsseitig die FIN
eingeprägt. Der Angeklagte kaufte die vordere Teilkarosserie eines gebrauchten weißen
Fahrzeugs gleichen Typs, von der die FIN entfernt war, und verwendete sie zum
Austausch des Windleitblechs am Unfallfahrzeug. Dabei schnitt er aus dem defekten
Windleitblech des Unfallfahrzeugs die FIN heraus und schweißte sie in das Windleitblech
der weißen Teilkarosserie ein. Das solchermaßen bearbeitete Windleitblech baute er in
den Unfallwagen ein, den er anschließend in Betrieb nehmen wollte.
II.
Zu Unrecht hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage dieses Sachverhalts
wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB verurteilt. Der Angeklagte hat weder eine
echte Urkunde verfälscht noch eine unechte Urkunde hergestellt, als er aus dem
Windleitblech seines blauen Unfallwagens die FIN herauslöste, sie in das Windleitblech
der weißen Teilkarosserie einsetzte und dieses in sein Fahrzeug einbaute.
Die FIN, die an die Stelle der früher maßgeblichen Fahrgestellnummer getreten ist, dient
der Identifizierung des Fahrzeugs und hat insofern die Bedeutung einer Urkunde (vgl.
BGHSt 9, 235, 238; 16, 94 f., 98; Gribbohm in LK, StGB 11. Aufl., § 267 Rdnr. 89, 148;
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 59 StVZO Rdnr. 5). Die Handlungen
des Angeklagten führten zwar zu einer Verbindung zwischen einer FIN und einem
Windleitblech, das ursprünglich eine andere FIN getragen hatte. Urkundenstrafrechtlich
ist jedoch nicht diese Verbindung, sondern diejenige zwischen FIN und Fahrzeug von
maßgeblicher Bedeutung (vgl. zur früheren Fahrgestellnummer RGSt 58, 16, 17; 68, 94,
95; BGHSt 9, 235, 239). Aus ihr geht die Aussage hervor, daß die Nummer dem
Fahrzeug zu seiner Identifizierung zugeordnet ist. Die Umbaumaßnahme des
5
6
7
8
Fahrzeug zu seiner Identifizierung zugeordnet ist. Die Umbaumaßnahme des
Angeklagten ließ diese Aussage unberührt, so daß es an der für eine Urkundenfälschung
gem. § 267 Abs. 1 StGB erforderlichen Täuschung über den Aussteller (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. 2003, § 267 Rdnr. 18 m.w.N.) fehlt. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob zur Bestimmung der Identität des Fahrzeugs im Falle von
Veränderungen entscheidend auf das Fahrgestell abzustellen ist (vgl. Gribbohm, a.a.O. §
267 Rdnr. 201) oder ob die Beurteilung vom Umfang und Wert der erhalten gebliebenen
Teile sowie vom äußeren Erscheinungsbild abhängt (vgl. Lütkes/Meier/Wagner,
Straßenverkehrsrecht Bd. IV, § 59 StVZO Rdnr. 12 unter Hinweis auf die zivilrechtliche
Entscheidung des KG NJW 1961, 1026). Der bloße Austausch des Windleitblechs ändert
keinesfalls etwas an der Fahrzeugidentität.
Dafür spricht auch die Regelung in § 59 a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 StVZO. Danach muß, wenn
an einem Fahrzeug der gesamte Rahmen ersetzt wird, die ursprüngliche FIN dieses
Fahrzeugs an dem neu eingebauten Rahmen angebracht werden, woraus zu ersehen ist,
daß selbst der komplette Ausbau des Rahmens die Fahrzeugidentität unberührt läßt.
Das muß erst recht für den Austausch eines Rahmenteils gelten.
Als Urkundenfälschung könnte die Handlung des Angeklagten nur dann bewertet
werden, wenn mit der Anbringung der FIN am Windleitblech eines Fahrzeugs die Aussage
verbunden wäre, daß eine Zuordnung der Nummer zu diesem Fahrzeug mit gerade
diesem Windleitblech gegeben ist. Praktisch wäre daraus die höchst unzweckmäßige
Konsequenz zu ziehen, daß ein defektes Windleitblech nicht ausgetauscht werden dürfte.
Sie ist rechtlich nicht gefordert; denn das Bezugsobjekt der FIN ist das Fahrzeug als
solches, nicht aber das Fahrzeug mit einem bestimmten Windleitblech. Durch seine
Handlungen hat der Angeklagte weder dieses Fahrzeug ausgetauscht noch dessen
Identität verändert. Das Urteil des Landgerichts beruht auf dem aufgezeigten
Rechtsfehler und muß daher gem. § 353 Abs. 1 StPO aufgehoben werden. Da auf der
Grundlage des festgestellten Sachverhalts allein eine Freisprechung des Angeklagten in
Betracht kommt, ist gem. § 354 Abs. 1 StPO entsprechend zu entscheiden. Einer
Erörterung der vom Angeklagten auch erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht, weil
bereits die Sachrüge durchgreift.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum