Urteil des KG Berlin vom 19.12.2002

KG Berlin: wiedereinsetzung in den vorigen stand, beginn der frist, anhörung, rechtsmittelbelehrung, bewährung, verkündung, widerruf, fristwahrung, merkblatt, sonderschule

1
2
3
Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Ws 78/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 35 Abs 1 StPO, § 35 Abs 2 S 1
StPO, § 35a StPO, § 45 Abs 1 S
1 StPO, § 453 Abs 1 StPO
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die sofortige
Beschwerde gegen eine Anordnung von Beugearrest im
Verfahren über den Widerruf der Aussetzung einer
Jugendstrafe: Anforderungen an das Beschlussverfahren;
Begründetheit eines Wiedereinsetzungsantrages
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluß des Landgerichts
Berlin vom 19. Dezember 2002 aufgehoben, soweit durch ihn der
Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten verworfen worden ist.
Der Verurteilte wird wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen
Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 22. Oktober
2002 in den vorigen Stand eingesetzt. Damit ist die Entscheidung über die sofortige
Beschwerde in dem Beschluß des Landgerichts vom 19. Dezember 2002
gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer in diesem
Rechtszug erwachsenen notwendigen Kosten trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – Jugendschöffengericht – verhängte gegen den
Beschwerdeführer am 14. Dezember 1999 wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer
weiteren Strafe desselben Gerichts eine einheitliche Jugendstrafe von sieben Monaten
und stellte die Entscheidung über die Strafaussetzung zurück. Durch Beschluß vom 21.
Juli 2000 setzte es die Jugendstrafe auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aus.
Am 30. November 2001 wurde die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert. Nach einer
mündlichen Anhörung verhängte das Amtsgericht am 22. Oktober 2002 gegen den
Verurteilten einen Beugearrest von vier Wochen. Am 4. Dezember 2002 legte der
Verurteilte durch seine Verteidigerin sofortige Beschwerde gegen den am 22. Oktober
2002 in seiner Anwesenheit verkündeten Beschluß ein und beantragte die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit dem angefochtenen Beschluß verwarf das
Landgericht die sofortige Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig.
Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gerichtete sofortige Beschwerde (§§ 46
Abs. 3, 311 Abs. 1 StPO) des Verurteilten hat Erfolg.
1.
a) Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig. Er
hat innerhalb der Frist von einer Woche nach Wegfall des der Fristwahrung dienenden
entgegenstehenden Hindernisses (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) den
Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Das Hindernis, das der Fristwahrung entgegen stand,
war der Irrtum des Verurteilten über den Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen
Beschwerde. Der Verurteilte hat erst durch die Ladung zum Strafantritt, die er am 28.
November 2002 erhielt, erfahren, daß der Beschluß im Anhörungstermin bereits mit
Außenwirkung ergangen war. Kenntnis von dessen genauen schriftlichen Inhalt erhielt er
am 3. Dezember 2002 von der Jugendgerichtshilfe.
b) Die Gewährung von Wiedereinsetzung könnte allerdings unter dem Gesichtspunkt
ausgeschlossen sein, daß der Beschwerdeführer nicht säumig war. Das schließt nach der
ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts im Regelfall die Anwendung der
Vorschriften über die Wiedereinsetzung aus und zwingt zur Behandlung des
Rechtsmittels als rechtzeitig eingelegt (vgl. KG wistra 2002, 37; JR 1982, 388; JR 1976,
425 mit Anm. Wendisch; Beschlüsse vom 5. November 2002 – 5 Ws 558/02 – und 22.
Februar 1995 – 5 Ws 55/95 –). Anlaß zu dieser Überlegung gibt der Umstand, daß das
4
5
6
Februar 1995 – 5 Ws 55/95 –). Anlaß zu dieser Überlegung gibt der Umstand, daß das
Amtsgericht den Beschluß über die Anordnung des Arrests einschließlich seiner
Begründung im Anhörungstermin verkündet hat. Das Beschlußverfahren ist
grundsätzlich schriftlich und die ergangene Entscheidung zuzustellen (§ 35 Abs. 2 Satz 1
StPO). Sie im Anhörungstermin zu verkünden, ist jedenfalls im allgemeinen
Strafprozeßrecht hinsichtlich der auf die Gewährung oder den Widerruf der
Strafaussetzung zur Bewährung bezogenen Entscheidungen nach fast einhelliger
Ansicht unzulässig; § 35 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht anzuwenden (vgl. OLG Brandenburg
NStE Nr. 18 zu § 454 StPO; OLG München NJW 1976, 254, 255; Fischer in KK, StPO 4.
Aufl., § 453 Rdn. 9, § 454 Rdn. 31; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl., § 453 Rdn. 7; § 454 Rdn.
40; a. A. OLG Hamm OLGSt – alt – § 453 StPO S. 5). Die hierfür angeführten Argumente
(vgl. eingehend OLG Brandenburg aaO) treffen fast ausnahmslos auch auf die Lage zu,
in der sich der Verurteilte und die weiteren Prozeßbeteiligten in einer Anhörung zur
Vorbereitung einer Entscheidung nach § 65 JGG befinden. Lediglich das
Wortlautargument, daß §§ 453 Abs. 1 Satz 1 und 454 Abs. 1 Satz 1 StPO die
Entscheidung "ohne mündliche Verhandlung" durch Beschluß vorsehen, läßt sich auf §
65 Abs. 1 Satz 1 JGG nicht übertragen. Dort heißt es lediglich: "Nachträgliche
Entscheidungen... trifft der Richter... durch Beschluß". Da der Schutzzweck, zu
verhindern, daß der Verurteilte in einem ausschließlich seiner Anhörung dienenden
Zusammentreffen der Beteiligten mit einer rechtsmittelfähigen Entscheidung überrascht
wird, für die Anhörung nach § 65 Abs. 1 Satz 3 JGG mindestens gleichermaßen gilt, neigt
der Senat zu der Auffassung, die Bekanntmachung der eine Strafaussetzung zur
Bewährung betreffenden Entscheidung durch Verkündung (§ 2 JGG, § 35 Abs. 1 Satz 1
StPO) auch im Jugendstrafverfahren für unzulässig zu halten. Andererseits kann es nicht
außer Betracht bleiben, daß der im Jugendstrafrecht vorherrschende Erziehungsgedanke
es nahelegen könnte, den Jugendlichen oder jungen Erwachsenen nach einer Anhörung
nicht lange warten zu lassen und ihm die erforderliche Entscheidung sofort mitzuteilen.
Der Senat kann die Frage, die auch im jugendrechtlichen Kommentarschrifttum
unbeachtet geblieben ist, hier offenlassen. Denn die Annahme, der Beschwerdeführer
habe keine Frist versäumt, weil sie mit der Verkündung nicht zu laufen begonnen habe,
läßt – wegen der insoweit gegebenen Unanfechtbarkeit des landgerichtlichen
Beschlusses (§ 310 Abs. 2 StPO) die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages
ausnahmsweise nicht entfallen (vgl. KG wistra 2002, 37).
2.
a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist – den Fristbeginn am 22. Oktober 2002 unterstellt –
auch begründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe geglaubt, er erhalte
nach der mündlichen Anhörung vom 22. Oktober 2002 einen schriftlichen Beschluß mit
Rechtsmittelbelehrung, und die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beginne erst mit
der Zustellung, ist geeignet, die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen.
Es ist bereits nicht bewiesen, daß der Verurteilte in der Anhörung vom 22. Oktober 2002
auf das ihm zu Gebote stehende Rechtsmittel und die einzuhaltenden Formalien belehrt
wurde. Zwar hat die Amtsrichterin in einem Vermerk vom 10. Dezember 2002
niedergelegt, daß der Beschluß in Anwesenheit des Verurteilten verkündet und
"ausweislich des Anhörungsprotokolls" auch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung
gegeben worden sei. Aus diesem – nicht nach § 274 StPO zu beurteilenden – Protokoll
ergibt sich eine Rechtsmittelbelehrung aber gerade nicht. Denn dort ist unter dem
handschriftlichen Beschluß lediglich "– sofortige Beschwerde –" vermerkt. Ein Stempel
oder Vermerk "Rechtsmittelbelehrung ist erteilt" fehlt im Gegensatz zu den am 21. Juli
2000 und am 30. November 2001 verkündeten Beschlüssen. Der Hinweis auf die
sofortige Beschwerde als Abschluß des Protokolls erweckt als typische Kanzleianweisung
den Eindruck, als sei dieser für die Fertigung der schriftlichen Ausfertigung gedacht.
Tatsächlich hat die Kanzlei ihn auch so verstanden und den Beschluß mitsamt einer
vollständigen Rechtsmittelbelehrung ausgefertigt.
b) Aber selbst dann, wenn der Verurteilte mündlich über die sofortige Beschwerde und
ihre Formalien belehrt worden sein sollte, entsprach diese Belehrung nicht den
Anforderungen des Strafverfahrensrechts. Zwar schreibt § 35 a StPO keine besondere
Form vor. Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet es aber, den anwaltlich nicht
vertretenen, rechtsunkundigen Verurteilten ergänzend durch die Aushändigung eines
Merkblattes zu belehren (vgl. BVerfG NJW 1996, 1811; OLG Köln NStZ 1997, 404; KG VRS
82, 193, 194), wenn die Situation für den Rechtsunterworfenen schwierig ist. So liegen
die Dinge hier. Bereits in den Urteilsgründen ist festgestellt, daß der Verurteilte eine
Sonderschule besucht hat. Dem Bericht der Jugendgerichtshilfe vom 2. November 1999
zufolge sind bei dem Beschwerdeführer Retardierungstendenzen vorhanden. Diese
Ansicht teilte auch der Bewährungshelfer. Er regte eine Begutachtung mit dem Ziel einer
Betreuung an und berichtete immer wieder, zuletzt am 23. September 2002, daß der
7
8
9
10
11
Betreuung an und berichtete immer wieder, zuletzt am 23. September 2002, daß der
Verurteilte bereits bei der Bewältigung von Alltagsproblemen überfordert sei. Der Senat
bemerkt ergänzend, daß sich dieser Gesichtspunkt wegen des der Bewährungsaufsicht
innewohnenden Fürsorgecharakters auch sachlich-rechtlich auswirken müßte. Unter
Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten bedarf es eingehender Prüfung, ob
ihm ein Bewährungshelfer zur Seite zu stellen ist, zu dem er Vertrauen hat und gegen
den er keine innerliche Abwehr aufbaut.
Bei dieser Sachlage hätte es der Amtsrichterin, die den Verurteilten zumindest seit der
Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1999 kannte, oblegen, dem Verurteilten nach
Verkündung des Beschlusses ein Merkblatt mit der Rechtsmittelbelehrung
auszuhändigen. Das hat sie unterlassen. Die fehlende schriftliche Rechtsmittelbelehrung
war für die Fristversäumung auch ursächlich (vgl. KG, Beschluß vom 7. Oktober 1991 – 5
Ws (B) 296/91 –); denn bei entsprechender Kenntnis hätte der Verurteilte die sofortige
Beschwerde zweifelsohne rechtzeitig eingelegt.
c) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Verfahrensrechte des Verurteilten auch
aus einem anderen Grunde nicht gewahrt worden sind. Zwei Stunden vor der Anhörung
hatte die Rechtsanwältin S D, an die sich der Beschwerdeführer im Rahmen der
Beratungshilfe gewandt hatte, per Fax zu den in der Anhörung gegenständlichen
tatsächlichen und rechtlichen Problemen geäußert. Daß diese Ausführungen
Gegenstand der Anhörung gewesen sind, und ob der Beschwerdeführer dazu befragt
worden ist, ob er den Beistand der Rechtsanwältin als Verteidigerin wünsche, läßt sich
dem Protokoll nicht entnehmen. Sollte der überraschend eingegangene Schriftsatz dem
Gericht wegen der Eigenheiten des Geschäftsganges nicht rechtzeitig vorgelegt worden
sein, so läge dieser Umstand im Verantwortungsbereich des Gerichts und nicht des
Verurteilten (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275, 276 mit weit. Nachw.). Es hätte
auch angesichts der geringen Verteidigungsfähigkeit des Verurteilten nahegelegen, bei
der Rechtsanwältin, deren Verteidigerstellung wegen des Hinweises auf die Tätigkeit
innerhalb der Beratungshilfe zunächst zweifelhaft war, nachzufragen, ob sie die
Verteidigung übernommen hat, und ihr eine Ausfertigung der verkündeten Entscheidung
zuzusenden.
Einer Glaubhaftmachung des Versäumnisgrundes bedurfte es nicht, da die
Begründungstatsachen aktenkundig sind (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl., § 45 Rdn. 6
m. w. N.).
3. Das Landgericht wird nunmehr über die sofortige Beschwerde in der Sache zu
entscheiden haben.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen nach § 473 Abs. 7 StPO dem Beschwerdeführer
zur Last. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse, weil sonst
niemand für sie haftet. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus einer
entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum