Urteil des KG Berlin vom 14.11.2002

KG Berlin: blutalkoholkonzentration, quelle, sammlung, link, einfluss, blutentnahme, unfallversicherung

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Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 12/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 2 Abs 1 UAbs 1 AUB 1995
Leistungsfreiheit der Unfallversicherung: Feststellung eines
Fenstersturzes infolge alkoholbedingter Bewusstseinsstörung
ohne Sachverständigengutachten
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16. Dezember 2002 gegen den
Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. November 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO n. F. zulässige sofortige Beschwerde, der das
Landgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet, weil das Landgericht zu Recht die
für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO vorausgesetzte hinreichende
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verneint hat. Denn nach dem von dem
Antragsteller dargelegten Sachverhalt, soweit dieser unstreitig ist, kann sich die
Antragsgegnerin mit Erfolg auf Leistungsfreiheit gemäß § 2 Nr. I 1 der zwischen den
Parteien vereinbarten AUB 95 berufen, weil sich – wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat – aus der Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass der Antragsteller
infolge einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung aus dem Fenster des Hotels in
Spindelmühle gestürzt ist.
Eine alkoholbedingte Bewußtseinsstörung kann auch aus dem Verhalten des Verletzten
ohne jedes Gutachten geschlossen werden (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26.
Aufl., § 2 AUB 88 Rdn. 5). Vorliegend deuten die Umstände des Falles auch ohne Prüfung
durch einen Sachverständigen auf eine stärkere Alkoholisierung des Antragstellers hin.
Zum Einen folgt dies – selbst wenn eine Blutentnahme zur Bestimmung der
Blutalkoholkonzentration nicht stattgefunden hat – aus dem Bericht des Krankenhauses
in Reichenberg/Liberec, wonach die bei dem Antragsteller festgestellte Serumosmolalität
auf den Genuß einer größeren Alkoholmenge schließen lässt, und zwar im Zeitpunkt des
Sturzes, da eine Veränderung durch spätere Alkoholzufuhr nicht stattgefunden hat. Eine
" osmolale Lücke", die der Antragsteller für möglich hält, hat nach den Feststellungen
der Ärzte nicht vorgelegen; auch geht es vorliegend nicht um die genaue Bestimmung
der Höhe der Blutalkoholkonzentration, auf die diese "Lücke" Einfluss haben könnte.
Zum Anderen ist unstreitig, dass der Antragsteller beim Öffnen des Fensters auf den
Hotelvorplatz gestürzt ist, ohne dass er eine nicht auf Alkoholisierung beruhende
Erklärung für diesen Vorfall angegeben hat.
Dass er sich überhaupt nicht mehr an sein Verhalten vor dem Fenstersturz erinnere,
behauptet er nicht mehr, weil er jetzt vorträgt, er habe wegen der stickigen Zimmerluft
das Fenster öffnen wollen und einen Fensterhebel gesucht, und er sei möglicherweise
mit seinen Socken auf dem Holzfußboden ins Rutschen geraten. Dieses Vorbringen
erklärt aber nicht, weshalb er beim Öffnen des Fensters über die Brüstung gestürzt ist.
Hingegen liegt eine Bewußtseinsstörung infolge Alkoholisierung nahe, auf die die
Antragsgegnerin sich somit zu Recht beruft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen
für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor.
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