Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: auskunft, versorgung, umrechnung, anwartschaft, bfa, vollrente, versicherung, link, quelle, sammlung

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 UF 35/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 4 BarwertV, § 1587a
Abs 2 Nr 3 BGB, § 2 Abs 1 Nr 2
VAÜG, § 3 Abs 2 VAÜG
Versorgungsausgleich: Bewertung einer laufenden VBL-Rente
bei Beginn des Rentenbezuges nach Ende der Ehezeit
Leitsatz
Eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bezogene VBL-Rente, deren Beginn nach dem Ende
der
Ehezeit liegt, ist mit Rücksicht auf das Stichtagsprinzip nicht mit ihrem Zahlbetrag in die
Berechnung
einzustellen sondern gemäß § 2 Abs. 2 S. 4 BarwertVO umzurechnen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt d. B. L. wird der Beschluss des Amtsgerichts
Pankow/Weissensee Tempelhof-Kreuzberg – 16 F 7831/00 – geändert und neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der D.versicherung B. werden
auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der D. R.versicherung B.
Rentenanwartschaften von monatlich 57,64 EUR bezogen auf den 31. Dezember 2000
übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost)
umzurechnen. Dabei ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ehezeitende
für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,0105309 zu
vervielfältigen.
Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 28,79 EUR
bezogen auf den 31. Dezember 2000 begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bei einem Wert von 1.000 EUR
gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der
Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin S. G. bewilligt.
Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist
begründet. Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL waren auf dem
Versicherungskonto der Antragstellerin monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von
28,79 EUR statt 0,94 EUR zu begründen.
Durch Beschluss vom 1. März 2005 hat das Amtsgericht zu Gunsten der Antragstellerin
gemäß § 1587 b Absatz 1 BGB, § 3 VAÜG Rentenanrechte in Höhe von 57,64 EUR
übertragen. Es hat darüber hinaus zu Lasten des Antragsgegners dessen bei der VBL
erworbene Anwartschaften in Höhe von 0,94 EUR monatlich zu Gunsten der
Antragstellerin auf deren Versicherungskonto begründet und hierbei die bei der VBL
erworbenen Anwartschaften sowohl des Antragsgegners, der seit dem 1. Oktober 2000
eine Vollrente wegen Alters bezieht, als auch der Antragstellerin, die seit dem 1. Mai
2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, ungekürzt in den
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2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, ungekürzt in den
Versorgungsausgleich eingestellt. Die Ehezeit der Parteien begann am 1. Oktober 1982
und endete am 31. Dezember 2000.
Die VBL rügt mit ihrer Beschwerde, dass das Amtsgericht die Anwartschaften, die die
Antragstellerin bei ihr - der VBL - erworben habe, ungekürzt in den Versorgungsausgleich
eingestellt habe, obwohl die Antragstellerin erst nach dem Ehezeitende Rentnerin
geworden sei.
Hinsichtlich der gemäß § 1587 b Absatz 1 BGB, § 3 VAÜG zu übertragenden
Anwartschaften verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung. Denn ausweislich der
Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) (nunmehr Deutsche
Rentenversicherung Bund) vom 9. September 2004 hat die Antragstellerin ehezeitliche
nichtangleichungsdynamische Anwartschaften von 517,53 DM und
angleichungsdynamische Anwartschaften von 583,42 DM erworben, während der
Antragsgegner angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 1.318,67 DM
erlangt hat, wie sich aus der Auskunft der BfA vom 10. Mai 2001/ 27. August 2004 ergibt.
Da sich der Versorgungsausgleich auf bereits gezahlte Renten auswirkt, ist er gemäß § 2
Absatz 1 Nr. 2 VAÜG durchzuführen. Bei dem Entscheidungsdatum 22. November 2005
beträgt der Angleichungsfaktor nach § 3 Absatz 2 VAÜG 1,0105309 (FamRZ 2005, S.
166). Die umgerechneten angleichungsdynamischen Anrechte belaufen sich auf Seiten
der Antragstellerin auf 589,56 DM (= 583,42 x 1,0105309) und auf Seiten des
Antragsgegners auf 1.332,56 DM ( = 1.318,67 x 1,0105309). Unter weiterer
Berücksichtigung der von der Antragstellerin erworbenen ehezeitlichen
nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften von 517,53 DM ergibt sich ein gemäß §
1587 b Absatz 1, § 3 VAÜG zu Gunsten der Antragstellerin auszugleichender Betrag von
112,74 DM (= 57,64 EUR).
Die amtsgerichtliche Entscheidung ist jedoch hinsichtlich des Ausgleichs der bei der VBL
erworbenen Anwartschaften abzuändern. Aus der Auskunft der der VBL vom 2. August
2004 ergibt sich, dass auf Seiten des Antragsgegners von einer ehezeitlichen
Anwartschaft auf Betriebsrente von 166,04 DM auszugehen ist. Aus der Auskunft der
VBL vom 3. Januar 2005 ist auf Seiten der Antragstellerin eine ehezeitliche Anwartschaft
auf eine Betriebsrente in Höhe von 162,37 DM ersichtlich.
Mit Recht hat das Amtsgericht aufgrund der zum 1. Januar 2002 wirksam gewordenen
Reform der Zusatzversorgung der VBL die bei dieser erworbenen Anrechte der Parteien
als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet
(BGH FamRZ 2004, S. 1474 ff). Es hat weiterhin zutreffend berücksichtigt, dass der
Antragsgegner bereits seit dem 1. Januar 2000, d.h. vor dem Ehezeitende am 31.
Dezember 2000, eine Vollrente wegen Alters bezieht. Der Ehezeitanteil seiner Anrechte
ist somit ungekürzt und ohne Umrechnung nach der BarwertVO in den
Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. BGH vom 6.10.2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ
2005, S. 601 f; BGH vom 20.10.2004 - XII ZB 152/04 -; BGH FamRZ 1997, S. 161 (164);
FamRZ 1992, S. 47 (48); Wick FPR 2004, S. 604). Es ist somit für die Ermittlung der
Ausgleichsbilanz eine ehezeitlicher Anteil von 166,04 DM zugrunde zu legen.
Die Anwartschaften der Antragstellerin, die diese bei der VBL erworben hat, sind
hingegen mit Rücksicht auf das Stichtagsprinzip gemäß § 2 Absatz 2, Satz 4 BarwertVO
umzurechnen. Die Antragstellerin bezieht zwar seit dem 1. Mai 2004 eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung. Der Beginn ihres Rentenbezuges liegt jedoch nach dem Ende
der Ehezeit am 31. Dezember 2000. Zum Ehezeitende war die Antragstellerin noch
pflichtversichert. Für die Beurteilung einer bereits laufenden Versorgung kommt es
grundsätzlich auf das Ehezeitende an. Der Bezug einer im Leistungsstadium
dynamischen Rente, die sich - wie hier - zum Ehezeitende noch in einem statischen
Anwartschaftsstadium befand, führt nicht dazu, dass Tabelle 7 der BarwertVO
anzuwenden ist (BGH FamRZ 1999, S. 218 (220). Die Bewertung einer im
Leistungsstadium dynamischen Rente, die nach Ehezeitende einsetzt, erfolgt vielmehr
gemäß § 2 Absatz 2, Satz 4 BarwertVO, d.h. durch Erhöhung des Kapitalisierungsfaktors
der Tabelle 1 der BarwertVO auf 165 % (vgl. KG vom 14.12.2004 - 17 UF 64/04 -;
Senatsbeschluss vom 10.11.2005 - 19 UF 7/05 -; OLG Frankfurt vom 9.11.2004 - 6 UF
187/04; OLG Celle vom 11.10.2004 - 15 UF 136/04 -; OLG Schleswig vom 22.4.2005 - 15
UF 10/05 -; OLG Oldenburg vom 17.1.2005 - 11 UF 161/04 -).
Auf Seiten der Antragstellerin ist somit die von ihr erst nach Ehezeitende bezogene
Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mit ihrem Zahlbetrag in die Berechnung
einzustellen, sie ist vielmehr nach der BarwertVO zu dynamisieren und nach Tabelle 1
der BarwertVO unter weiterer Berücksichtigung der Anm. 2 umzurechnen. Der
Jahresbetrag ihrer Rente beläuft sich auf 1.948,44 DM. Unter weiterer Berücksichtigung
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Jahresbetrag ihrer Rente beläuft sich auf 1.948,44 DM. Unter weiterer Berücksichtigung
des auf 165 % erhöhten Barwertfaktors von 5,94, des Umrechnungsfaktors in
Entgeltpunkte von 0,0000950479 sowie des Barwertfaktors bei Ehezeitende von 48,58
ergibt sich auf Seiten der Antragstellerin ein dynamisierter Betrag von 53,44 DM statt
statt 162,37 DM.
Der gemäß § 1 Absatz 3 VAHRG im Wege des analogen Quasisplittings zu Gunsten der
Antragstellerin zu begründende Monatsbetrag beläuft sich somit auf 28,79 EUR
(=(166,04 DM ./. 53,44 DM) : 2)). Da es sich um regeldynamische Anrechte handelt, ist
die Umrechnung in Entgeltpunkte (West) anzuordnen.
Im übrigen verbleibt es - wie bereits ausgeführt - bei dem gemäß § 1587 b Absatz 1 BGB
zu Gunsten der Antragstellerin zu übertragenden Betrag von monatlich 57,64 EUR.
Von einer mündlichen Verhandlung wird abgesehen. Zur Entscheidung der Frage, wie die
bei der VBL erworbenen Anwartschaften zu bewerten sind, bedarf es keiner weiteren
Sachverhaltsaufklärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mehr (vgl. hierzu
BGH NJW 1983, S. 824 f; OLG München FamRZ 1978, S. 696; Schwab-Maurer, Handbuch
des Scheidungsrechts, 4. Aufl., I Rdn. 593).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Absatz 1 ZPO, die Wertfestsetzung aus § 49
GKG. Eine Nichterhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 21
GKG (vormals § 8 GKG) kommt nicht in Betracht. Die abweichende Bewertung der VBL-
Anwartschaften durch das Amtsgericht stellt keinen Verfahrensfehler dar. Derartige
Wertungsfragen gehören von vorneherein nicht zum Anwendungsbereich des § 21 GKG.
Mit Rücksicht auf die abweichende Entscheidung des 13. Zivilsenats des
Kammergerichts (Beschluss vom 21.4.2005 - 13 UF 387/03 -) zur Frage, wie der erst
nach Ehezeitende eingetretene Bezug einer Zusatzversorgungsrente der VBL im
Rahmen der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen ist, lässt der Senat die
Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage und zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu, §§ 621 e Absatz 2, 543 Absatz 2 ZPO.
Der Antragstellerin war mit Rücksicht auf ihr persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse (notwendige) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer
Verfahrensbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung zu gewähren.
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