Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: vergütung, zwangsmittel, einzelrichter, quelle, sammlung, link, beistandsleistung, strafverfahren, erstreckung, beugehaft

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Gericht:
KG Berlin 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 Ws 47/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 48 Abs 1 RVG, Nr 4302 Nr 1
RVG-VV, Nr 4302 Nr 2 RVG-VV,
Nr 4302 Nr 4 RVG-VV, § 68b
StPO
Rechtsanwaltskosten im Strafverfahren: Erstreckung der
Vergütung des anwaltlichen Zeugenbeistandes auf die
Einlegung eines Rechtsmittels für den Zeugen
Leitsatz
1. Die Beiordnung eines Zeugenbeistands für die Dauer der Vernehmung des Zeugen (§ 68 b
StPO) erstreckt sich nicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels für den Zeugen (hier
Beschwerde gegen Anordnung der Beugehaft).
2. Eine Vergütung dieser von besonderen Gebührentatbeständen - wie hier von Nr. 4302 Nr. 1
VV RVG - erfassten Tätigkeiten, kann der Rechtsanwalt infolge dessen nur verlangen, wenn
ihm die entsprechenden Aufgaben mit der Beiordnung übertragen worden sind.
Tenor
Die Beschwerde des Zeugenbeistands, Rechtsanwalt R., gegen den Beschluß des
Landgerichts Berlin vom 20. März 2009 wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Rechtsanwalt R. wurde gemäß § 68b StPO als Beistand des Zeugen B. für dessen
Vernehmung vor dem Landgericht in der Hauptverhandlung am 30. September 2008
beigeordnet. Die Gebühren des Rechtsanwalts für diese Tätigkeit sind antragsgemäß auf
223,72 EUR festgesetzt worden. Seinen Antrag auf Festsetzung weiterer Gebühren nach
Nr. 4302 Ziff. 1 und 2 VV RVG nebst Postpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von
insgesamt 280,84 EUR, die der Rechtsanwalt für die Einlegung und Begründung einer
(erfolgreichen) Beschwerde des Zeugen gegen die in der Hauptverhandlung nach § 70
StPO angeordneten Zwangsmittel beansprucht hatte, hat die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle mit Beschluß vom 13. Februar 2009 abgelehnt. Die dagegen eingelegte
Erinnerung des Zeugenbeistands hat das Landgericht (Einzelrichter) verworfen. Die
Beschwerde des Rechtsanwalts bleibt ohne Erfolg.
1. Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel aufgrund der Übertragung des
Verfahrens durch den Einzelrichter in der Besetzung mit drei Richtern (§§ 56 Abs. 2 Satz
1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
2. Dem Beschwerdeführer stehen die nach Nr. 4302 Ziff. 1 und 2 VV RVG geltend
gemachten Gebühren nicht zu. Ein Zeugenbeistand ist zwar befugt, den Zeugen auch
bei der Verteidigung gegen Zwangsmittel zu unterstützen (vgl. Senat, Beschluß vom 21.
Oktober 2008 – (1) 2 StE 2/08-2 (21/08) -). Das bedeutet aber noch nicht, daß dem
Rechtsanwalt diese Tätigkeit auch aufgrund seiner Beiordnung zu vergüten ist. Welche
Gebühren nach § 55 RVG aus der Staatskasse zu zahlen sind, richtet sich vielmehr
danach, für welche Tätigkeit der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist (§ 48
Abs. 1 RVG). Im Falle des § 68b StPO umfaßt die Beiordnung nach dem eindeutigen
Wortlaut dieser Vorschrift und der hier getroffenen Anordnung des
Strafkammervorsitzenden nur die Beistandsleistung für „die Dauer der Vernehmung“
des Zeugen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Einzeltätigkeit
gemäß Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG vergütet wird (vgl. Beschluß vom 18. Januar 2007 – 1 Ws
2/07 -), was hier auch geschehen ist. Auf darüber hinausgehende
Unterstützungshandlungen erstreckt sich die Beiordnung nicht (vgl. OLG Hamm NStZ-
RR 2008, 96; Ignor/Bertheau in LR, StPO 26. Aufl., Rdn. 19 zu § 68b). Eine Vergütung
dieser von besonderen Gebührentatbeständen, wie hier von Nr. 4302 VV RVG, erfaßten
Tätigkeiten, kann der Rechtsanwalt infolge dessen nur verlangen, wenn ihm die
entsprechenden Aufgaben mit der Beiordnung übertragen worden sind (vgl. AnwK-
RVG/N. Schneider, 3. Aufl., Rdn. 16 zu Nr. 4301 VV RVG). Das war hier nicht der Fall.
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RVG/N. Schneider, 3. Aufl., Rdn. 16 zu Nr. 4301 VV RVG). Das war hier nicht der Fall.
3. Davon unberührt bleibt der Anspruch des Zeugen, nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 1, 52
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 15 Abs. 6 RVG, Vorbemerkung 4.3 Abs. 3 Satz 2 VV RVG die
Gebühren eines gewählten Zeugenbeistands gemäß § 464b StPO geltend zu machen,
da seine notwendigen Auslagen im Verfahren über die Beschwerde gegen die
angeordneten Zwangsmittel durch Beschluß des Kammergerichts vom 30. Oktober 2008
(4 Ws 104/08) der Landeskasse auferlegt worden sind.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 3 und 3 RVG.
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