Urteil des KG Berlin vom 12.05.2005

KG Berlin: private krankenversicherung, befreiung von der versicherungspflicht, treu und glauben, versicherungsnehmer, rückwirkung, doppelversicherung, vorrang, kündigungsfrist, zukunft, versicherer

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Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 79/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 9 SGB 5, § 8 Abs 2 S 1
SGB 5, § 178h Abs 2 VVG, § 242
BGB, § 13 Abs 3 MB/KK 1976
Krankenversicherung: Rückwirkende Kündigung eines privaten
Krankenversicherungsvertrages
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin
vom 12. Mai 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 5.530,40 Euro.
Gründe
Die Klägerin war seit dem 1.12.1993 bei der Beklagten krankenversichert. Der
Versicherung lagen die Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde, die die
Musterbedingungen 1976 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 76)
umfassten.
Die Klägerin ist seit dem 1.5.2003 arbeitslos. Aufgrund Bescheides des Arbeitsamtes B.
Südwest vom 27.6.2003 wurde ihr Arbeitslosengeld zuerkannt mit dem Hinweis, sie sei -
was die Kranken- und Pflegeversicherung anbelangt - nicht pflichtversichert.
Mit Schreiben vom 21.3.2004 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die
rückwirkende Kündigung des Vertrages zum 1.5.2003 und forderte die Rückzahlung der
seit dem 1.5.2003 für Kranken- und Pflegeversicherung geleisteten Beiträge in Höhe von
insgesamt 5.530,40 Euro. Sie teilte mit, die Agentur für Arbeit habe es versäumt, sie von
der gesetzlichen Pflichtversicherung befreien zu lassen, so dass sie jetzt pflichtversichert
worden sei. Da eine Doppelmitgliedschaft in zwei Krankenversicherungen nach § 5 Abs. 9
SGB V nicht zulässig sei und der Pflichtversicherung der Vorrang gegeben werde, sei ihre
Mitgliedschaft seit dem 1.5.2003 gegenstandslos. Eine Bescheinigung der T. K. (T.) vom
18.3.2004 über ihre Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung fügte
sie bei.
Die Beklagte nahm die Kündigung mit Schreiben vom 29.3.2004 zum 31.3.2004 an und
erteilte der Klägerin am 1.4.2004 einen Kontoauszug, wonach sie in dem
Rückforderungszeitraum nur 5.070,40 Euro an Prämien für die Kranken- und
Pflegeversicherung schuldete. Den Differenzbetrag von 460 Euro zahlte sie an die
Klägerin zurück.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage den Betrag von 5.530,40 Euro nebst Zinsen geltend
gemacht und die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 178 h Abs. 2 S. 1 VVG, die
vorsehe, dass die private Krankenversicherung nur binnen einer Frist von zwei Monaten
seit Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht gekündigt werden könne, sei
unwirksam. Jedenfalls sei die Vorschrift dahin auszulegen, dass die zweimonatige
Kündigungsfrist erst mit der Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem Eintritt der
gesetzlichen Versicherungspflicht zu laufen beginne. Dies ergebe sich aus der Regelung
des § 5 Abs. 9 SGB V, die bestimme, dass der Versicherungsvertrag mit Wirkung vom
Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen könne, und aus deren Schutzzweck, eine
Doppelversicherung zu verhindern und der gesetzlichen Versicherung den Vorrang zu
geben.
Die Klägerin hat behauptet, erst durch ein Schreiben der Agentur für Arbeit vom
10.3.2004 habe sie erfahren, dass sie gesetzlich pflichtversichert sei. In dem Schreiben
heißt es, die Klägerin habe in ihrem Antrag angegeben, dass sie privat krankenversichert
war und mit Beginn der Leistungszahlungen weiterhin bei dieser Krankenversicherung
versichert werden wolle. Bevor über die Übernahme der Beiträge zur privaten Kranken-
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versichert werden wolle. Bevor über die Übernahme der Beiträge zur privaten Kranken-
und Pflegeversicherung entschieden werden könne, müsse die Klägerin u. a. eine
Bestätigung der Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1
Nr. 1 SGB V nachreichen; die Aufforderung zur Vorlage dieser Bestätigung erfolge
aufgrund der erst jetzt von der Agentur durchgeführten Prüfung zur Übernahme der
Beiträge zur privaten Krankenversicherung.
Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, sie habe am 10.3.2004 bei der Agentur für
Arbeit persönlich vorgesprochen, um zu erfahren, ob die Agentur für sie Beiträge zur
Krankenversicherung zahle; denn ihr sei ihre eigene Beitragsleistung zur privaten
Krankenversicherung sehr hoch erschienen. Bei diesem Gespräch habe sie erstmals
erfahren, dass es für die Befreiung von der Versicherungspflicht eines Antrages bedarf.
Diesen Befreiungsantrag habe sie am 11.3.2004 bei der T. gestellt und bei der
persönlichen Vorsprache dort am 11.3.2004 zugleich erfahren, dass eine Befreiung
wegen Fristüberschreitung nicht mehr erfolgen könne. Einen Bescheid hierüber habe sie
nicht erhalten, sondern die Mitgliedsbescheinigung vom 18.3.2004.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Parteien in Höhe eines
auf die Pflegeversicherung entfallenden Anteils der Klageforderung von 224,84 Euro
nebst Zinsen wegen des insoweit in Betracht kommenden Rechtsweges zu den
Sozialgerichten einen Teilvergleich des Inhalts geschlossen, dass die Regelung bei der
Pflichtversicherung der rechtskräftigen Entscheidung im Übrigen folgen soll.
Im Anschluss hieran hat die Klägerin in vollem Umfang den Antrag aus der Klageschrift
gestellt und die Beklagte dessen Abweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Mai 2005 abgewiesen mit der
Begründung, auf die streitige Kenntniserlangung von der Versicherungspflicht komme es
nicht an. Für eine ergänzende Gesetzesauslegung im Wege der richterlichen
Rechtsfortbildung, nach der die Kündigungsmöglichkeit ausnahmsweise erhalten bleibe,
wenn der Versicherungspflichtige erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der
Versicherungspflicht hiervon Kenntnis erlangt, sei im Hinblick auf das vom Gesetzgeber
verfolgte Ziel, klare Verhältnisse und für den Versicherer eine sichere
Kalkulationsgrundlage zu schaffen, kein Raum. Auch Billigkeitserwägungen ermöglichten
eine solche Auslegung nicht, unabhängig davon, dass die Klägerin vorliegend in dem
Rückforderungszeitraum keine Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen habe.
Auf die Unwirksamkeit der in § 13 Abs. 3 MBKK 76 nur für die Zukunft vorgesehenen
Kündigungsmöglichkeit komme es nicht an, weil die gesetzliche Bestimmung des § 178
h VVG auch für Altverträge gelte und an die Stelle der unwirksamen
Versicherungsbedingung trete. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das
angefochtene Urteil verwiesen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr Klagebegehren weiter und macht weiterhin
geltend, im Falle der Kenntniserlangung von der Versicherungspflicht erst nach Ablauf
der Zweimonatsfrist müsse noch eine rückwirkende Kündigung möglich sein, weil dem
Versicherungspflichtigen mit der Zweimonatsfrist eine Prüfungs- und Bedenkzeit
hinsichtlich seiner Wahlmöglichkeit zwischen privater und gesetzlicher Versicherung habe
eingeräumt werden sollen und der Verbraucherschutz verkürzt werde, wenn die Frist
unabhängig von der Kenntnis zu laufen beginne. Auch die Abwägung mit dem
Beitragsinteresse der Beklagten führe zu dem Ergebnis einer Rückwirkung ihrer
Kündigung, da sie keine Leistungen in Anspruch genommen und die späte Kündigung
nicht verschuldet habe. Im Hinblick auf die Verlautbarung des früheren
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom September 1992, wonach die
Kündigungsfrist erst zu laufen beginne, wenn der Versicherungsnehmer von dem Eintritt
der Versicherungspflicht Kenntnis hat, müsse bei einer abweichenden Entscheidung
jedenfalls die Revision zugelassen werden.
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Berufung wegen eines
Teilbetrags von insgesamt 684,84 Euro (460 Euro zuzüglich 224,84 Euro) nebst
anteiligen Zinsen zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr noch,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom
12.05.2005 - 7 O 565/04 - zu verurteilen, an sie 4.845,56 Euro nebst Zinsen von 5 %
über dem Basiszinssatz seit dem 22.3.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen und der Erwiderung der Beklagten wird
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Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen und der Erwiderung der Beklagten wird
auf die Schriftsätze vom 8.8.2005 und 12.9.2005 verwiesen.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen - vertraglichen oder bereicherungsrechtlichen - Anspruch auf
Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31.
März 2004. Denn die nach Ablauf von zwei Monaten seit Eintritt der Versicherungspflicht
ausgesprochene Kündigung der Klägerin wirkt aus den zutreffenden Gründen des
angefochtenen Urteils nicht auf den 1.5.2003 zurück.
Es trifft zwar zu, dass der in § 5 Abs. 9 SGB V bezweckte Schutz des
Versicherungsnehmers vor einer Doppelversicherung und der damit verbundenen
doppelten Prämien-/Beitragspflicht bei einer Begrenzung der rückwirkenden
Kündigungsmöglichkeit auf einen Zeitraum von zwei Monaten seit Beginn der
Versicherungspflicht dann ins Leere geht, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier von
der Klägerin behauptet - erst nach Ablauf dieser Frist von der Versicherungspflicht
erfährt. Dem Schutzzweck des § 5 Abs. 9 SGB V stehen jedoch die Belange des
Versicherers gegenüber, dem Ansprüche aus einem wirksamen privaten
Versicherungsvertrag zustehen und der unabhängig von dem Bestehen einer
gesetzlichen Versicherung in dem gesamten Zeitraum bis zur Kündigung das Risiko der
Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung getragen hat. Die in dieser Zeit
gezahlten Prämien sind die Gegenleistung dafür, dass der Versicherer dieses Risiko
getragen hat. Eine Kündigung mit Rückwirkung widerspricht daher nicht nur dem Wesen
eines Dauerschuldverhältnisses, sondern gerade auch dem Inhalt des
Versicherungsvertrages. Wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise in § 178 h Abs. 2 S. 1
und 2 VVG die Rückwirkung und die damit verbundene notwendige Rückabwicklung des
Versicherungsverhältnisses für einen begrenzten Zeitraum von bis zu zwei Monaten aus
Gründen des Schutzes des Versicherungsnehmers vor den Nachteilen einer
Doppelversicherung - also aus Gründen, die nicht in den Risikobereich des privaten
Versicherers fallen - zugelassen hat, so bedeutet dies nicht, dass der Schutz des
Versicherungsnehmers uneingeschränkt Vorrang hätte und deshalb aufgrund
richterlicher Rechtsfortbildung einen noch weitergehenden Eingriff in die Rechtsposition
des Privatversicherers rechtfertigen könnte.
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.11.2004 (VersR 2005, 66) ist zur
Entstehungsgeschichte der Vorschrift im Einzelnen ausgeführt, sie sei das Ergebnis der
juristischen Auseinandersetzung um die im Jahre 1988 mit dem Gesundheitsreform-
Gesetz eingeführte Regelung des § 5 Abs. 9 SGB V einerseits und die schärferen
Regelungen in § 13 Abs. 3 MB/KK 76 andererseits, die nur eine nicht rückwirkende, an die
Zweimonatsfrist gebundene Kündigung kannten. Die im Jahre 1994 erlassene Vorschrift
des § 178 h VVG stelle eine Kombination aus diesen Regelungen dar, wobei die
Kündigungsmöglichkeit gemäß Satz 1 die Rückwirkung der Vorschrift des § 5 Abs. 9 SGB
V und die Fristgebundenheit den MB/KK entnehme, während sich die spätere
Kündigungsmöglichkeit gemäß S. 3 an die Bestimmungen der MB/KK anlehne und den
Nachweis der Versicherungspflicht voraussetze, jedoch auf die Fristgebundenheit
verzichte. Die Regelung des § 178 h Abs. 2 VVG stellt demnach einen abgewogenen
Ausgleich der gegensätzlichen Interessen des Versicherungsnehmers und des
Versicherers zur Beendigung des nach Einführung des § 5 Abs. 9 SGB V entbrannten
Streits in Rechtsprechung und Literatur über die Frage dar, inwieweit die vertragliche
Regelung der Kündigungsvoraussetzungen in § 13 Abs. 3 MB/KK 76 angesichts der
neuen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 9 SGB V noch Geltung beanspruchen konnte.
Auch angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles und unter
Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin stellt die Beschränkung der
Kündigungswirkung auf die Zukunft keine Unbilligkeit dar, die im Verhältnis zwischen den
Parteien des hiesigen Rechtsstreits einer Korrektur bedürfte. Denn die Klägerin hat sich
nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zunächst dahin entschieden, dass sie die private
Krankenversicherung beibehalten wollte. Wenn die Klägerin diese Entscheidung auf der
Grundlage mangelnder oder fehlerhafter Informationen durch das Arbeitsamt bzw. die
Agentur für Arbeit getroffen haben sollte, sie insbesondere nicht darüber aufgeklärt
worden sein sollte, dass es in diesem Fall zwecks Vermeidung einer Doppelversicherung
eines Antrags auf Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht bedarf, der
gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 SGB V nur binnen einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der
Versicherungspflicht gestellt werden kann, so fällt dieses Risiko unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt in den Bereich des Vertrages mit der Beklagten. Die Klägerin wünschte in
dem streitgegenständlichen Zeitraum vielmehr eine Versicherung durch die Beklagte,
die sie auch erhalten hat. Dass sie etwa bei der Beklagten um Rechtsrat nachgefragt
und sich nach Kündigungsmöglichkeiten erkundigt hätte, trägt sie nicht vor. Auch nach
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und sich nach Kündigungsmöglichkeiten erkundigt hätte, trägt sie nicht vor. Auch nach
Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheint daher eine Rückzahlung der Prämien nicht
geboten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil
die Rechtslage in den gesetzlichen Vorschriften eindeutig geregelt ist. Auch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass
seit der Geltung des § 178 h Abs. 2 VVG ein Obergericht entschieden hätte, dass eine
rückwirkende Kündigung auch noch nach Ablauf der Zweimonatsfrist möglich ist, wenn
der Versicherungsnehmer erst nach Fristablauf von der Versicherungspflicht erfährt.
Auch die Verlautbarung des vormaligen Bundesaufsichtsamtes für das
Versicherungswesen vom September 1992, wonach die Kündigungsfrist erst zu laufen
beginne, wenn der Versicherungsnehmer von dem Eintritt der Versicherungspflicht
Kenntnis hat, gibt keinen Anlass für die Revisionszulassung, da diese aus der Zeit vor
Inkrafttreten des § 178 h Abs. 2 VVG stammt.
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