Urteil des KG Berlin vom 10.01.2006

KG Berlin: klage auf unterlassung, quelle, sammlung, link, wiederholung, eingriff, störer, firma

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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 167/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 3 ZPO
Streitwert einer Klage auf Unterlassung von Telefonwerbung
Leitsatz
Zum Streitwert einer Klage auf Unterlassung von Telefonwerbung
Tenor
Der Streitwert wird für beide Instanzen - für die Eingangsinstanz unter Abänderung der
Wertfestsetzung des Landgerichts vom 10. Januar 2006 - auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO auf 2.000,00 EUR berücksichtigt das Interesse der
Klägerin (ein Dienstleistungsunternehmen in der EDV-Branche) an der Unterlassung
unverlangter Telefonwerbung durch die Beklagte, die Laminier- und Bindegeräte
vertreibt, in angemessener Weise.
Der nach Auffassung der Klägerin von der streitgegenständlichen Telefonwerbung
ausgehende widerrechtliche Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb (der „Belästigungsfaktor“) ist nicht so gravierend, dass er den vom
Landgericht angesetzten Streitwert von 7.500,00 EUR rechtfertigt.
Der vom Landgericht zitierten Entscheidung des BGH (GRUR 2004, 517) lässt sich nicht
entnehmen, dass der einzelne Störer (hier die Beklagte) streitwertmäßig für die
„Gesamtwirkung einzustehen hätte, die durch unerlaubte werbende Anrufe entsteht“.
Jedenfalls kann, selbst wenn E-Mail-, Telefax- und Telefonwerbung auch - wie hier -
außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen immer weiter um sich greift, dies nicht über die
Streitwertfestsetzung im Einzelfall sanktioniert werden; die Streitwertfestsetzung ist kein
Disziplinierungsfaktor im Hinblick auf Nachahmer. Maßgeblich ist allein das Interesse des
Gestörten an der Unterlassung der Wiederholung des konkreten widerrechtlichen
Eingriffs.
Abweichende Streitwertfestsetzungen durch Oberlandesgerichte wie z.B. OLG Koblenz
vom 25.4.2006 - 4 U 1587/05 = ZUM-RD 2006, 336 und OLG Köln vom 5.11.2004 - 6 U
88/04 = NJW 2005, 685, betreffen nicht Klagen eines einzelnen Privatmannes oder einer
einzelnen Firma gegen eine einzelne sie belästigende Telefonwerbung.
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