Urteil des KG Berlin vom 24.02.2005

KG Berlin: pacht, räumung, quelle, sammlung, link, nebenkosten, beendigung, auflage

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 W 20/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 41 Abs 1 S 2 GKG
Bemessung des Streitwerts bei einem Miet-, Pacht- oder
ähnlichem Nutzungsverhältnis
Leitsatz
Zu dem Nettogrundentgelt i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die vertraglich vereinbarte
Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 24. Februar
2005 wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 3.
Februar 2005 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Räumung statt auf
24.945,36 € auf 28.936,56 € festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 41 Abs. 2 GKG ist, wenn wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen
Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils
verlangt wird, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich
nicht nach Abs. 1 GKG ein geringerer Streitwert ergibt.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG ist, sofern das Bestehen oder die Dauer eines Miet-,
Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist, der Betrag des auf die streitige
Zeit entfallenden Entgelts maßgebend, es sei denn, das einjährige Entgelt ist geringer.
Dann ist dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2
GKG umfasst das Entgelt nach Satz 1 neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten
dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet
werden. Das Nettogrundentgelt umfasst aber auch die vertraglich vereinbarte
Mehrwertsteuer (Dr. Dr. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 41, Rdnr. 25 mit
weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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