Urteil des KG Berlin vom 18.10.2004

KG Berlin: kokain, anklageschrift, link, sammlung, droge, quelle, freispruch, beschränkung, vergehen, rechtskraft

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Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(5) 1 Ss 2/05 (2/05)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Kokain keine "weiche" Droge
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober
2004 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß
der erste Satz der Urteilsformel des angefochtenen Urteils wie folgt gefaßt wird:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf des
unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Fall 1 der Anklageschrift, Tatzeit: Frühjahr
1999, Verkäufer: K. …) freigesprochen worden ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1
StPO).
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 10. Januar 2005, auf deren Inhalt der Senat Bezug
nimmt, offensichtlich unbegründet.
Der Klarstellung bedurfte lediglich der Tenor des angefochtenen Urteils in dem aus der
obigen Beschlußformel ersichtlichen Umfang. Aus dem Gesamtzusammenhang der
Gründe des Urteils der Strafkammer wird noch hinreichend deutlich, daß sich das
Landgericht bei seiner Entscheidung der Beschränkung der Berufung (§ 318 Satz 1
StPO) bewußt war. Für einen Teilfreispruch war in der gegebenen prozessualen Lage kein
Raum. Denn mit der Berufung der Staatsanwaltschaft angefochten war das
erstinstanzliche Urteil, wie in der Berufungsrechtfertigungsschrift vom 9. Januar 2004
wirksam erklärt, nur, soweit der Angeklagte darin von einer der drei angeklagten Taten
(Fall 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 4. Dezember 2002), einem
Vergehen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, freigesprochen worden ist.
Das Amtsgericht hatte bezüglich aller drei Tatvorwürfe (zwei Fälle des unerlaubten
Erwerbs sowie ein Fall des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln) auf Freispruch
erkannt, so daß wegen des nur teilweisen Berufungsangriffes auf den genannten
Beschwerdepunkt hinsichtlich des Freispruchs im übrigen (vertikale Teil-)Rechtskraft
eingetreten war.
Zu einem (Teil-)Erfolg im rechtsmittelrechtlichen Sinne führt die vom Senat
vorgenommene geringfügige Neufassung der Urteilsformel nicht. Da allein Revision
gegen die Hauptentscheidung, nicht aber zusätzlich sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3
Satz 1, 1. Halbsatz StPO) gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des
Berufungsurteils eingelegt worden ist, war der Senat daran gehindert, die den
unangefochten gebliebenen Teil des Freispruches unberücksichtigt lassende und damit
fehlerhafte Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts, die nach ihrer Fassung
das gesamte Verfahren des ersten und zweiten Rechtszuges erfaßt, abzuändern. Denn
die in vollem Umfang eingelegte Revision erstreckt sich im Falle ihrer Unbegründetheit
nicht auf die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils (vgl. BGHSt 25, 77, 78; OLG
Düsseldorf JurBüro 1993, 728; Franke in KK, StPO 5. Aufl., § 464 Rdn. 13, 14 a.E.; Hilger in
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 464 Rdn. 43).
Der Senat bemerkt abschließend zu der von der Strafkammer vorgenommenen
Einschätzung, bei Kokain handele es sich um eine sogenannte „weiche“ Droge (UA Seite
9): Diese Einordnung ist abzulehnen. Es besteht in den Fachwissenschaften und in der
Rechtsprechung nach wie vor Übereinstimmung darin, Kokain insbesondere aufgrund
seines hohen (psychischen) Suchtpotentials und der möglichen gravierenden
körperlichen Folgeschäden bei Dauerkonsum den gefährlichsten im Umlauf befindlichen
Betäubungsmitteln zuzurechnen (vgl. Körner, BtMG, 5. Aufl., Anhang C 1, Rdn. 168-173
m.w.N.; Weber, BtMG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 416, 417 m.w.N.).
m.w.N.; Weber, BtMG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 416, 417 m.w.N.).
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