Urteil des KG Berlin vom 20.10.2005

KG Berlin: grundsatz der freien beweiswürdigung, vernehmung von zeugen, schutz der kulturgüter, ordre public, öffentliche urkunde, einstweilige verfügung, echtheit, ausfuhr, export, wahrscheinlichkeit

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Gericht:
KG Berlin 10.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 U 286/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 935 ZPO, § 940 ZPO, § 861
BGB, § 985 BGB, § 1007 BGB
Ausfuhrverbotsantrag für archäologische Gegenstände im Wege
der einstweiligen Verfügung: Glaubhaftmachung von Eigentum
oder Besitz durch den antragstellenden ausländischen Staat
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 15. November 2005
verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 511/05 - geändert:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2005
wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 ZPO).
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat nicht glaubhaft
gemacht, dass ihr gegen die Beklagte ein im Wege der einstweiligen Verfügung nach §§
935, 940 ZPO zu sichernder Herausgabeanspruch aus § 985 BGB oder nach den
Vorschriften über den Besitzschutz (§§ 861 Abs. 1, 1007 Abs. 1 BGB) zusteht. Die
Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, Eigentümerin oder (frühere) Besitzerin der
Antiquitäten zu sein.
1. Nach der Situs-Regel des Art. 43 Abs. 1 BGB ist auf den Herausgabeanspruch
deutsches Sachrecht anzuwenden. Da der Gesetzgeber auf eine eigene Regelung für
Kulturgüter ausdrücklich verzichtet hat, kommt eine generelle Abweichung von der Situs-
Regel nicht in Betracht (Wendehorst in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Art. 43
EGBGB, RNr. 192 m.w.N.). Eine wesentliche engere Verbindung mit dem Recht eines
anderen Staates (Art. 46 EGBGB) besteht nicht.
2. Staatsvertragliche Regelungen zum internationalen Kulturgüterschutz sind nicht
anzuwenden. Das UNIDROIT-Übereinkommen von Rom über gestohlene oder
rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter vom 24. Juni 1975 sowie das UNESCO-Abkommen
über Maßnahmen zur Verhinderung der verbotenen Einfuhr, Ausfuhr und
Eigentumsübertragung von Kulturgütern vom 14. November 1970 hat die
Bundesrepublik Deutschland nicht gezeichnet. Das zur Umsetzung der Richtlinie
93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern ergangene Kulturgüterrückgabegesetz vom 15.
Oktober 1998 ist nicht anzuwenden, da die Klägerin nicht Mitgliedsstaat ist.
3. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie Eigentümerin der Antiquitäten ist.
Der Nachweis eines Erwerbsgrundes ist ihr nicht gelungen. Ein Herausgabeanspruch aus
§ 985 BGB ist daher nicht glaubhaft gemacht.
a) Das Eigentum der Klägerin könnte sich aus Artikel 6 des ägyptischen Gesetzes Nr.
117/1983 für den Schutz von archäologischen Gegenständen ergeben. Nach dieser
Vorschrift sind alle archäologischen Gegenstände als öffentliches Eigentum zu
betrachten, mit Ausnahme von " Awqaf " (Anwesen religiöser Stiftungen). Zugunsten der
Klägerin unterstellt der Senat, dass diese Eigentumszuordnung aus deutscher Sicht
beachtlich ist und ein etwa enteignender Charakter der Vorschrift nicht dem deutschen
ordre public (Art. 6 EGBGB) widerspricht (vgl. Armbrüster, NJW 2001, 3581, 3583). Die
Anwendung der Vorschriften des Antiquitätengesetzes setzt nach dem
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Anwendung der Vorschriften des Antiquitätengesetzes setzt nach dem
Territorialitätsprinzip voraus, dass die Antiquitäten sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Gesetzes noch auf dem Staatsgebiet der Klägerin befunden haben. Dies ist nicht
glaubhaft gemacht.
Wurden die Antiquitäten, wie die Beklagte behauptet, bereits vor 1973 aus Ägypten
ausgeführt, sind nach dem Vortrag der Klägerin die Vorschriften des Gesetzes Nr. 66
aus dem Jahr 1963 anzuwenden. Dass dessen Vorschriften einen Erwerbstatbestand
zugunsten der Klägerin begründen, kann der Senat nicht feststellen. Die Klägerin macht
nur geltend, dass der Export der Gegenstände nach den Regelungen des Gesetzes Nr.
66/1963 strafbar gewesen sei, benennt aber keine Erwerbstatbestände, die ihr Eigentum
begründen könnten, wie etwa die Anordnung eines Verfalls wegen verbotswidriger
Ausfuhr (vgl. Armbrüster, NJW 2001, 3583). Weitere Ermittlungen zum Inhalt des
Gesetzes Nr. 66/1963 sind im Rahmen des Verfügungsverfahrens nicht möglich und
nicht geboten. Für die Ermittlung ausländischen Rechts gilt § 293 ZPO. Bei der
Ermessensprüfung, welche Ermittlungen zum ausländischen Recht in Betracht kommen,
ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die besondere Eilbedürftigkeit der
Entscheidung zu berücksichtigen. Das Gericht muss sich daher auf die präsenten und
kurzfristig erreichbaren Erkenntnisquellen beschränken und beurteilen, ob nach dem so
ermittelten ausländischen Recht das Bestehen des Arrest- oder Verfügungsanspruchs
überwiegend wahrscheinlich ist (Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 293 ZPO, RNr. 12). Hier sind
weitere Ermittlungen nicht geboten, da die Klägerin das von ihr selbst gesetzte Recht am
besten kennt.
Der Argumentation des Landgerichts auf Seite 10 des angefochtenen Urteils folgt der
Senat nicht. Zugunsten der Klägerin kann insoweit unterstellt werden, dass die Beklagte
nicht glaubhaft gemacht hat, die Antiquitäten legal aus dem Staatsgebiet der Klägerin
ausgeführt zu haben. Allein dieser Umstand ließe den Schluss auf das Eigentum der
Klägerin nicht zu.
b) Die Ausfuhr der Sarkophage sowie der Grabbeigaben nach dem Inkrafttreten des
Antiquitätengesetzes ist nicht glaubhaft gemacht. Eine Behauptung ist glaubhaft
gemacht (§ 294 ZPO), sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass
sie zutrifft (BGH, NJW 1994, 2898). Davon kann - jedenfalls im Hinblick auf die von der
Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen – nicht ausgegangen werden.
Auf Grundlage der vorgelegten Beweismittel bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt die
Gegenstände ausgeführt worden sind. Dies geht nach Beweislastgrundsätzen zu Lasten
der Klägerin.
Die Klägerin behauptet, dass die beiden Sarkophage, die Kartonage-Maske der Dame
Meretites sowie 243 Shawabtifiguren in dem nach Art. 26 Satz 1 Antiquitätengesetz von
der Behörde für bewegliche Monumente zu führenden Register enthalten seien. Die
offiziellen Registrierungslisten seien bei Hausdurchsuchungen in Läden der Brüder M und
F A-S aufgefunden worden. Daraus sei zu schließen, dass der Export nach 1983
stattgefunden habe. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin im Wesentlichen amtlich
beglaubigte Kopien aus dem Registrierungskataster (Anlage GA 12), der Anlage 2 zum
Rechtshilfebegehren des ägyptischen Generalstaatsanwalts vom Oktober 2005 (Anlage
GA 13), des Protokolls über die Untersuchung durch Spezialisten der ägyptischen
Altertümerverwaltung vom 25. November 2005 (Anlage GA 14) sowie der Bescheinigung
des Direktors der Direktion archäologische Sicherstellung S O H (Anlage GA 15)
vorgelegt. Durch diese Unterlagen ist ein Export nach 1983 nicht glaubhaft gemacht.
Im Einzelnen:
Die hölzerne Statue des Com-Osiris der Dame Meretites (Buchstabe e) des
Verfügungsantrags) sowie 65 der unter Buchstabe i) aufgeführten Fayencen sind
unstreitig nicht in den Registern enthalten. Insoweit könnte für die Entscheidung nur
dann vom Eigentum der Klägerin ausgegangen werden, wenn ihr Eigentum an den
weiteren Antiquitäten glaubhaft gemacht wäre und außerdem mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit fest stünde, dass die Gegenstände nach 1983 als Ensemble
exportiert worden sind. Beides ist nicht der Fall.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt den vorgelegten Unterlagen nicht die
materielle Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO zu. Diese gesetzliche Beweisregel gilt im
vorliegenden Fall nicht, so dass die Beweismittel gemäß § 286 ZPO frei zu würdigen sind.
Das folgt zwar nicht daraus, dass die Klägerin nur von ihrer Botschaft amtlich
beglaubigte Kopien von (beglaubigten) Übersetzungen der Urkunden vorgelegt hat.
Denn vorgelegte Schriftstücke, auch Kopien, deren Echtheit nicht bestritten ist, werden
Teil des unstreitigen Sachverhalts. Eine förmliche Beweiserhebung wird dadurch
überflüssig (Musielak, a.a.O., § 415 RNr. 6). Da die Beklagte die Echtheit der Anlagen GA
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überflüssig (Musielak, a.a.O., § 415 RNr. 6). Da die Beklagte die Echtheit der Anlagen GA
13 bis GA 15 nicht rügt, geht der Senat davon aus, dass die Amtsträger der Klägerin die
dort niedergelegten Erklärungen tatsächlich abgegeben haben.
Nach Auffassung des Senats ist die Beweisregel des § 418 ZPO jedoch dann nicht
anzuwenden, wenn der Rechtsträger der Behörde selbst Partei des Rechtsstreits ist.
Nach § 418 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in §§
415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt haben, vollen Beweis der darin begründeten
Tatsachen. Dies gilt – wie die in § 438 Abs. 1 ZPO vorgesehene Echtheitsprüfung zeigt –
mit Ausnahme der Echtheitsvermutung (§ 437 Abs. 1 ZPO) auch für ausländische
öffentliche Urkunden (vgl. BGH, LM § 418 Nr. 3). Die Anwendung des § 418 Abs. 1 ZPO
ist im vorliegenden Fall jedoch unangemessen, weil die Regelungen über die Beweiskraft
öffentlicher Urkunden im System des zivilprozessualen Beweisrechtes davon ausgehen,
dass der Aussteller der Urkunde nicht gleichzeitig Partei des zivilprozessualen
Rechtsstreites ist. In diesem Sinne ist die öffentliche Urkunde das Schriftzeugnis eines
neutralen Zeugen. Dies rechtfertigt es, von einem gesetzlich normierten Beweiswert
auszugehen und insoweit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einzuschränken.
Dieser Grund entfällt in aller Regel dann, wenn die ausstellende Behörde als Teil der
Staatsorganisation gleichsam selbst Partei ist (vgl. BVerwG, 1984, 2962). Die
Anwendung der Beweisregel würde nach Ansicht des Senats hier gegen den Grundsatz
der Waffengleichheit verstoßen.
Bei den Anlagen GA 14 und GA 15 kommt hinzu, dass die enthaltenen Erklärungen – was
den streitigen Zeitpunkt der Ausfuhr der Antiquitäten aus Ägypten angeht - keine
Tatsachen bezeugen, die auf eigenen Wahrnehmungen der Urkundspersonen beruhen.
Dies ist jedoch Voraussetzung für die Anwendung des § 418 ZPO (Geimer im Zöller,
ZPO, 24. Aufl., § 418 RNr. 3). In dem Protokoll der Inspizierung vom 25. November 2005
(GA 14) heißt es, dass die für echt befundenen Antiquitäten unter das
Denkmalschutzgesetz Nr. 117 von 1983 fielen. Damit bringt die Erklärung der
Amtsträger nur die Beurteilung zum Ausdruck, dass die besichtigten Gegenstände als
Antiquitäten im Sinne von Artikel 1 des Antiquitätengesetzes anzusehen seien. Dass der
Export nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt sei – was den Gegenständen nicht
anzusehen ist – wird nicht bezeugt. Zu der für die Beurteilung des Zeitpunkts
maßgeblichen Registrierung nach Art. 26 Satz 1 des Gesetzes enthält die Erklärung
keine Angaben. Eine Erklärung entsprechenden Inhalts hat – auf Grundlage einer
Überprüfung von Lichtbildern der streitbefangenen Gegenstände mit Registrierungslisten
– zwar der Zeuge S O H abgegeben (Anlage GA 15). Diese Erklärung bezeugt jedoch
nur, dass Lichtbilder und Listen verglichen worden sind. Bei der Aussage, die Lichtbilder
stimmten mit den Besitzregistern der Gebrüder A-S überein, handelt es nicht um die
Wiedergabe einer Tatsache, sondern um eine Beurteilung, die im Zweifelsfall vom
Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen vorzunehmen wäre. Die Beweisregel des § 418
ZPO ist in einem solchen Fall nicht anzuwenden (vgl. BVerwG, NJW 1987, 1159).
Durch Vorlage der Kopien aus dem Registrierungskataster (Anlage GA 12) sowie der
Anlage 2 zum Rechtshilfebegehren des ägyptischen Generalstaatsanwalts vom Oktober
2005 (Anlage GA 13) ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Ausfuhr nach Inkrafttreten
des Antiquitätengesetzes stattgefunden hat. Diesen Unterlagen bezeugen nicht im
Sinne von § 418 ZPO den Zeitpunkt des Exports. Unabhängig davon, dass die Echtheit
der Anlage GA 12 bestritten ist, kann der Senat anhand dieser Unterlage nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, wann die Listen gefertigt worden sind, dass
sie bei den inhaftierten Händlern aufgefunden worden sind und dass sie die im Streit
befindlichen Antiquitäten betreffen. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin hierzu
vorgetragenen Umstände. Gleiches gilt für die vom Generalstaatsanwalt zum
Rechtshilfeersuchen gefertigte Anlage 2, von deren Echtheit allerdings auszugehen ist.
Nach alledem sind die von der Klägerin dargelegten Umstände und Beweismittel nach §
286 ZPO frei zu würdigen. Im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten
eidesstattlichen Versicherungen verbleiben Zweifel an der Behauptung, der Export habe
nach 1983 stattgefunden. Die Anlagen GA 12 und GA 13 belegen dies – wie dargelegt -
für sich betrachtet nicht. Es müsste überwiegend wahrscheinlich sein, dass echte
Registrierungslisten bei den inhaftierten Antiquitätenhändlern gefunden wurden und die
streitbefangenen Antiquitäten in den Listen enthalten sind. Im Hauptsacheverfahren
wäre hierüber ggf. Beweis zu erheben durch Vorlage der Originallisten, durch
sachverständige Feststellung ihrer Echtheit, durch Vernehmung von Zeugen zum Ort
der Auffindung sowie durch Einnahme eines Augenscheins oder Einholung eines
Gutachtens zur Identität der Gegenstände. Die Bescheinigung GA 15 genügt dem Senat
– auch in Verbindung mit dem weiteren Prozessstoff – als Mittel der Glaubhaftmachung
nicht. Welche Fotografien dem Zeugen vorlagen und woher er seine Kenntnis über die
Herkunft der ihm vorliegenden Listen bezogen hat, kann der Senat nicht feststellen.
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Die Beklagte hat zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags, die Antiquitäten seien
Bestandteil der Khashaba-Sammlung gewesen, vom Zeugen S im Auftrag der Erben
verkauft und vor 1973 in die Schweiz ausgeführt worden, eidesstattliche Versicherungen
der Zeugen H O S , Dr. S S , H W , N S-R , P E , H W und M B sowie Kopien verschiedener
Dokumente vorgelegt. Der Senat kann nicht feststellen, dass diesen Beweismitteln ein
geringerer Beweiswert zukommt als den von der Klägerin vorgelegten Beweisstücken.
Die Bedenken des Landgerichts im Hinblick auf die Formalien der eidesstattlichen
Versicherungen teilt der Senat nicht. Für eine eidesstattliche Versicherung als Mittel der
Glaubhaftmachung in einem Zivilverfahren ist vom Gesetz eine bestimmte Form nicht
vorgeschrieben. Sie ist keine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern eine
Wissensbekundung über tatsächliche Umstände. Das notwendig hinzukommende
Element ist der erkennbare Wille, die tatsächliche Bekundung in Hinsicht auf ihre
Richtigkeit "an Eides Statt" abzugeben (BayObLG, NJW 1996, 406). Dem genügen die von
der Beklagten in erster Instanz vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Die
Erklärungen sind mit "Eidesstattliche Versicherung" überschrieben, enthalten den
Hinweis der Aufklärung über die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung
und nehmen im Text Bezug auf das bei dem Landgericht Berlin geführte Verfahren mit
dem Aktenzeichen 9 O 511/05. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Erklärungen
ohne Wissen und Wollen der Zeugen in das Verfahren eingeführt hat, sind nicht
erkennbar. Schließlich enthalten die in der Berufungsinstanz vorgelegten
eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen H O S und S S den vom Landgericht
vermissten Zusatz "zur Vorlage bei Gericht".
Die Zeugen E und B haben erklärt, die Gegenstände Ende der 1970er Jahre bzw. vor
1982 in Basel gesehen zu haben. Herr E hat angegeben, er habe die Fayencen einer
kurzen Reinigung unterzogen. Herr B hat erklärt, die beiden Sarkophage schrittweise bis
1982 restauriert zu haben. Der Zeuge W hat angegeben, bereits vor 1980 den Auftrag
zur Restaurierung der Kartonage Maske, der Kartonage Mumiendekoration sowie der
hölzernen Statuen erhalten und ausgeführt zu haben. Dass die Angaben dieser Zeugen
unzutreffend sein müssen und sie zugunsten der Beklagten falsche eidesstattliche
Versicherungen abgeben haben, ist nicht festzustellen. Anhaltspunkte für ein
Zeugenkomplott oder gar eine Beteiligung der Zeugen am illegalen Handel mit
Antiquitäten sind weder vorgetragen, noch erkennbar. Zwar kann der sich Senat keinen
persönlichen Eindruck von den Zeugen verschaffen und es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Zeugen sich über die Identität der von ihnen gesehenen Antiquitäten
mit den streitbefangenen Gegenständen irren. Gleiches gilt jedoch auch für den Zeugen
H , wobei zu berücksichtigen ist, dass die von der Beklagten benannten Zeugen –
unterstellt man die Durchführung von Restaurierungsarbeiten – die Antiquitäten nicht
nur auf Fotos gesehen und an ihnen gearbeitet haben.
Die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen H O S , Dr. S S und N S-R sind vor dem
Hintergrund der von der Klägerin vorgetragenen Verurteilungen des Zeugen H O S
wegen Antiquitätenschmuggels (Anlagen 29 a und 29 b) besonders kritisch zu würdigen.
Dass die Verurteilungen durch die Gerichte der Distrikte Elnozha und Elwaily mit den
Antiquitäten des hiesigen Verfahrens in einem Zusammenhang stehen, trägt die
Klägerin nicht vor. Hat der Zeuge H O S sich nach dem Antiquitätengesetz strafbar
gemacht, ließe dies jedoch den Schluss auf eine bei ihm generell vorhandene
Bereitschaft zu, den Vorschriften über den Schutz der Kulturgüter zuwiderzuhandeln.
Seine eidesstattliche Versicherung könnte falsch ein, weil der Zeuge sie in dem
Bestreben abgegeben haben könnte, eine weitere Straftat zu verdecken. Davon kann
jedoch nicht ausgegangen werden. Ein Zivilgericht hat sich seine Überzeugung
grundsätzlich selbst zu bilden und ist nicht an die Feststellungen in anderen Urteilen
gebunden, auch nicht an die eines vorausgegangen Strafverfahrens in der gleichen
Sache (BGH, NJW 1983, 230). Die Strafregisterauszüge lassen nicht erkennen, welche
Taten die Staatsanwaltschaft dem Zeugen zur Last gelegt hat, wann er die Straftaten
begangen haben soll und aufgrund welcher Beweismittel die Verurteilungen erfolgt sind.
Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht feststellen, dass der Zeuge S von
vorneherein unglaubwürdig ist.
Zu dem bei der Obersten Staatsanwaltschaft geführten Fall 315/2004 trägt die Klägerin
Einzelheiten nicht vor. Dieses Strafverfahren ist unstreitig nicht rechtskräftig
abgeschlossen, so dass zugunsten der Beschuldigten die Unschuldsvermutung gilt.
Unabhängig davon legt die Klägerin nicht dar, in welcher Weise Zeugen dieses
Verfahrens in die dort angeklagten Straftaten verwickelt sind.
Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen wären begründet, wenn
durch Urkunden deren inhaltliche Unrichtigkeit belegt wäre. Dass die von der Beklagten
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durch Urkunden deren inhaltliche Unrichtigkeit belegt wäre. Dass die von der Beklagten
vorgelegten Ausfuhrgenehmigungen (Anlagen GA 5 f. und AG 33 ff.) gefälscht sind, kann
jedoch nicht festgestellt werden. Aus den Bescheinigungen des Generaldirektors der
Abteilung für Eigentum vom 18. Oktober 2005 (Anlage GA 10) und 14. Juni 2006 (Anlage
GA 28) ergibt sich dies nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Die materielle
Beweiskraft des § 418 ZPO kommt diesen Unterlagen nicht zu. Unabhängig davon lässt
die Erklärung Anlage GA 10 nicht erkennen, über welchen Zeitraum Akten und Karteien
aufbewahrt werden und welche Dokumente von welchen Beamten geprüft worden sind.
Es wird nur bescheinigt, dass in den Unterlagen kein Eigentumseintrag für eine Person
mit dem Namen "K" gefunden worden sei und Gegenstücke der vorgelegten
Exportbescheinigungen nicht vorhanden seien. Ohne näheren Vortrag zu den
Registrierungsvorgängen im Allgemeinen, zur Aufbewahrung der Unterlagen sowie zur
Prüfung des konkreten Sachverhalts durch die ägyptischen Behörden kann nicht
beurteilt werden, ob die Genehmigungen gefälscht sind. Eine sachverständige
Begutachtung ihrer Echtheit ist im Verfügungsverfahren nicht möglich.
Entsprechendes gilt für die Bescheinigung Anlage GA 28. Die dort getroffene Aussage,
die Register-Abschrift stünde in keinem Zusammenhang mit den Besitz-Registern, ist
nicht aussagekräftig. Es bleibt unklar, was damit gemeint ist. Ob die vorgelegten
Exportbescheinigungen aus dem Jahr 1976 datieren, ist zwischen den Parteien streitig
und ohne sachverständige Hilfe nicht festzustellen. Die Beklagte behauptet, dass die
Ausstellung bereits 1972 erfolgt sei. Die unter Ziffern 3. und 4. getroffenen Aussagen
beziehen sich auf die Identität der Antiquitäten mit den Exportgenehmigungen, nicht
aber auf die Echtheit der Genehmigungen. Den auf Seite 2 der deutschen Übersetzung
gezogenen Schlussfolgerungen fehlt damit die tatsächliche Grundlage. Es muss daher
offen bleiben, ob die Ausfuhrgenehmigungen echt sind.
Nach alledem besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die
Antiquitäten erst nach Inkrafttreten des Antiquitätengesetzes ausgeführt worden sind
und die Klägerin deren Eigentümerin ist. Gestützt wird dieses Ergebnis – ohne dass für
die Entscheidung darauf ankommt – durch die Stellungnahme von Frau Prof. Dr. R-K vom
14. Oktober 2005 (Anlage AG 4) sowie den Umstand, dass die Klägerin vorträgt, es gebe
keine amtlichen Nachweise über die Existenz eines Khashaba-Museums in Assiut. In
dem "Handbuch für Reisende" von K B aus dem Jahr 1928 werden das Museum und
seine Exponate beschrieben. Dies weckt Zweifel an der Verlässlichkeit amtlicher
Nachweise.
Da die Klägerin schon nicht glaubhaft gemacht hat, Eigentümerin zu sein, kommt es
nicht darauf an, ob die Beklagte das Eigentum erworben hat. Auch
Besitzschutzansprüche aus §§ 861 Abs. 1, 1007 Abs. 1 BGB sind nicht glaubhaft
gemacht, da sich eine Besitzposition der Klägerin nur aus den Vorschriften des
Antiquitätengesetzes ergeben kann.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war daher zurückzuweisen. Eine
Aussetzung des Verfahrens, wie von der Klägerin beantragt, kommt im
Verfügungsverfahren nicht in Betracht (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. § 148 RNr. 32).
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Die Kostenentscheidung folgt §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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