Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: quelle, sammlung, link, geschäftssitz, prozessvertretung, reisekosten

1
2
Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 302/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 Abs 1 ZPO, § 2 Abs 2 S 1
Anl 1 Nr 3401 RVG, § 2 Abs 2 S 1
Anl 1 Nr 7003 RVG, § 2 Abs 2 S 1
Anl 1 Nr 7005 RVG
Kostenerstattung: Reisekosten eines auswärtigen Anwalts bei
Prozessvertretung durch Rechtsanwalts-GmbH mit Standorten
am Gerichtsort und am Geschäftssitz der auswärtigen Partei
Leitsatz
Ist Prozessbevollmächtigte eine Rechtsanwalts-GmbH mit Standorten am Gerichtsort und am
Sitz der auswärtigen Partei, so fallen Kosten eines Terminsvertreters (RVG-VV Nr. 3401) oder
der Terminsreise des auswärtigen Anwalts nicht an. Diese sind auch nicht als ersparte Kosten
einer Informationsreise der
Partei erstattungsfähig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 231,-- EUR.
Gründe
Das Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO
zulässig, hat jedoch in der Sache aus den im richterlichen Schreiben vom 3.9.2006
genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum