Urteil des KG Berlin vom 13.02.2002

KG Berlin: abstrakte berechnung, miete, mietzins, aufrechnung, vollstreckbarkeit, unterlassen, ergänzung, link, quelle, laden

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 139/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 252 S 2 BGB, § 287 ZPO
Gewerberaummietvertrag: Darlegungs- und Beweislast eines
Imbissstubenbetreibers für Verdienstausfall infolge von
Mietmängeln
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Februar 2002 verkündete Urteil der
Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin - 32 O 277/01 - wird insoweit zurückgewiesen,
als sich der Beklagte mit ihr gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 2.040,26
EUR nebst anteiliger Zinsen wendet.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Mit Ausnahme der vom Landgericht zugesprochenen Mieten für die Monate März und
April 2000 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif. Das Gericht konnte daher, wie
geschehen, insoweit durch Teilurteil nach § 301 ZPO entscheiden.
1. Ohne Erfolg macht der Beklagte mit der Berufung geltend, entgegen dem Urteil des
Landgerichts habe er die Mieten für die Monate März, April und Mai 2000 tatsächlich an
die Hausverwaltung der Kläger gezahlt.
Hinsichtlich der Miete für die Monate März und April 2000 fehlt es nach wie vor an einem
Beweisantritt des Beklagten für die behaupteten Zahlungen. Der Beklagte trägt nicht
einmal vor, wann und in welcher Weise (bar/per Überweisung?) er die Zahlungen
geleistet haben will. Auch dem Schreiben der Hausverwaltung vom 21. August 2000
kann nicht entnommen werden, dass die Mieten für die Monate März und April 2000
gezahlt worden seien. Dort wird lediglich geltend gemacht, dass die Mieten für die
Monate Juli und August 2000 nicht gezahlt worden seien, ohne dass dem Schreiben
entnommen werden könnte, dass es sich insoweit um eine vollständige Aufstellung aller
noch offenen Mietzinszahlungen handeln würde. Im Gegenteil ergibt sich aus dem vom
Beklagten selbst eingereichten Schreiben der Hausverwaltung vom 27. September
2000, dass die Mieten für März und April 2000 nicht gezahlt worden sind.
Hinsichtlich der Miete für Mai 2000 haben die Kläger zwar auf einen entsprechenden
Vortrag des Beklagten hin eingeräumt, dass eine am 21. Juni 2000 eingegangene
Zahlung des Klägers eine Zweckbestimmung für die Miete Mai 2000 aufgewiesen habe,
während sie tatsächlich auf die Miete für Juni 2000 angerechnet worden sei. In der Sache
ändert dies jedoch an der Höhe der Klageforderung nichts, da bei einer Verrechnung der
Zahlung auf den Mietzins für Mai 2000 nunmehr der Mietzins für Juni 2000 offen sei. Die
Kläger haben hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Klageforderung nunmehr auf
den Mietzins für Juni 2000 stützen wollen. Eine hierin liegende Klageänderung ist in
jedem Fall sachdienlich (§ 263 ZPO zweiter Fall). Der Sache nach ist der Beklagte dem
Vorbringen der Kläger, wonach für die Mieten Mai/Juni 2000 insgesamt nur eine Zahlung
erfolgt ist, nicht substantiiert und unter Beweisantritt entgegen getreten. Nur der
Vollständigkeithalber sei daher darauf hingewiesen, dass der entsprechende Vortrag des
Beklagten erstmals in der zweiten Instanz erfolgt ist, ohne dass der Beklagte die
Voraussetzungen nach § 531 Abs. 2 ZPO vorgetragen hat.
2. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf eine Aufrechnung mit behaupteten
Gegenansprüchen wegen entgangenen Gewinn aus dem Betrieb der Imbissstube in
Höhe von 4.500,00 DM sowie entgangener Einnahmen aus Spielautomaten in Höhe von
4.000,00 DM. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Landgericht die
Beweiserleichterungen für entgangenen Gewinn gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO nicht
verkannt. Zwar mindern die §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast (BGH
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verkannt. Zwar mindern die §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast (BGH
VersR 1968, 888 ff.; KG DAR 2003, 168 m.w.N.), so dass eine volle Substantiierung nicht
gefordert werden kann. Vielmehr genügt es, wenn der Geschädigte hinreichend
Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert (BGH NJW 1998,
1633, 1635; KG a.a.O.). Steht fest, dass ein der Höhe nach nicht bestimmbarer, aber
erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich in der Regel aus den Umständen eine
hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens (BGH NJW-RR 1996,
1077). Auch die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB und § 287
ZPO lässt jedoch eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht zu,
sondern verlangt die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung
(BGH NJW 2001, 684). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte den
behaupteten Verdienstausfallschaden nicht hinreichend dargetan.
Weder hat der Beklagte für die Berechnung des geltend gemachten
Verdienstausfallschadens einen konkreten Vergleichszeitraum genannt und die in
diesem Vergleichszeitraum erzielten Umsätze sowie die tatsächlich angefallenen Kosten
für Personal, Energie, Waren etc. im Einzelnen dargetan noch hat er die für den geltend
gemachten Zeitraum von Anfang Februar bis Ende April 2000 angefallenen tatsächlichen
Kosten der in den streitgegenständlichen Räumen befindlichen Imbissstube vorgetragen.
Unter den gegebenen Umständen würde die Einholung eines
Sachverständigengutachtens oder die vom Beklagten beantragte Vernehmung des
Steuerberaters des Beklagten als Zeugen auf eine unzulässige
Sachverhaltsausforschung hinauslaufen. Auch hat der Beklagte keine hinreichenden
Anhaltspunkte dargetan, die es dem Gericht ermöglichen würden, einen Mindestschaden
zu schätzen. Dagegen spricht bereits, dass der Beklagte mit dem von ihm selbst als
Anlage K 4 eingereichten Schreiben vom 16. Juni 2000 gegenüber der Hausverwaltung
geltend gemacht hatte, es sei ihm seit dem 1. August 1995 nicht möglich gewesen,
„den Laden rentabel zu bewirtschaften“. Bisher sei es ihm nicht gelungen, jemals
Gewinn zu erwirtschaften.
Eines rechtlichen Hinweises des Landgerichts auf die fehlende Substantiierung bedurfte
es nicht, nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 9. November 2001 ausdrücklich auf
das Problem hingewiesen hatten. Im Übrigen wäre das Unterlassen eines
entsprechenden Hinweises des Landgerichts im ersten Rechtszug auch nicht für das
Unterbleiben eines ausreichenden Vortrages seitens des Beklagten ursächlich
geworden. Denn auch, nachdem das Landgericht die Frage der hinreichenden Darlegung
im Urteil - wenn auch äußerst knapp - angesprochen hat, hat der Beklagte keinen Anlass
gesehen, seinen Vortrag zu ergänzen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Vortrag
auch dann unterblieben wäre, wenn das Landgericht dem Beklagten vor seiner
Entscheidung Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens gegeben hätte.
3. Auch soweit sich der Beklagte zur Verteidigung gegen die Klageforderung auf die
Aufrechnung mit nach seiner Behauptung entstandenen nutzlosen Aufwendungen „in
einer Größenordnung von mindestens 10.000,00 DM“ beruft, bleibt das Rechtsmittel
erfolglos. Auch hier fehlt es an jeglicher Darlegung, die eine Überprüfung des
Beklagtenvorbringens ermöglichen würde. Die Ausführungen zu 2. gelten entsprechend.
4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
5. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Der Ausspruch über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit
§ 26 Nr. 8 EGZPO.
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