Urteil des KG Berlin vom 21.02.2002

KG Berlin: freifläche, verjährungsfrist, auflage, bereicherung, vollstreckung, daten, vorvertrag, gutachter, hauptvertrag, mietvertrag

1
2
3
Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 108/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 197 BGB, § 305 BGB, § 535
Abs 2 BGB, § 411 Abs 3 ZPO, §
411 Abs 4 ZPO
Anspruch auf Nutzungsentgelt bei einem Mietvorvertrag und
dessen Verjährung; Verlust von Einwendungen gegen das
Sachverständigengutachten bei verspäteter Geltendmachung
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Februar 2002 verkündete Urteil der
Zivilkammer 13 des Landgerichts - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen -
teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.292,63 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 8.
Januar 2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 92 % und der Beklagte 8 %
zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 96 % und der Beklagte 4 %
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 30.000,-- EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,--
EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung richtet sich gegen das am 05. Februar 2002 verkündete Urteil der
Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Nutzungsentschädigung für den
Zeitraum vom 24.02.1994 bis 31.12.1995 nicht verjährt. Zutreffend sei das Landgericht
davon ausgegangen, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus dem Gesichtspunkt
der ungerechtfertigten Bereicherung ergäbe. Denn ein Mietvertrag sei zwischen den
Parteien nicht abgeschlossen worden, weil die Parteien sich über essentialia eines
Mietvertrages nicht geeinigt hätten. Zudem sei in der Vereinbarung vom
31.01/07.02.1995 der Abschluss eines Mietvertrages vorgesehen gewesen, wozu es
dann letztlich jedoch nicht gekommen sei. Die Vorschrift des § 197 BGB mit einer
vierjährigen Verjährungsfrist sei weder direkt noch analog anwendbar. Ziel der
gesetzlichen Regelung sei es, dass die Rechtsbeziehungen zwischen Mieter und
Vermieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses und daraus erwachsender
Ansprüche möglichst schnell zu regeln. Die Vorschrift sei nur anwendbar, wenn ein
wirksamer Miet- oder Pachtvertrag vorliegt bzw. ein Entschädigungsanspruch aus
speziellen miet- oder pachtrechtlichen Vorschriften folge. Wenn aber ein Mietvertrag von
vornherein nicht vorliegt, fehle es an der dargestellten besonderen Interessenlage der
schnellen Abwicklung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten. Eine analoge Anwendung
des § 197 BGB komme nicht in Betracht, weil eine Regelungslücke nicht vorliege und
auch ein vergleichbarer Sachverhalt, wonach Geschäfte des täglichen Lebens schnell
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
auch ein vergleichbarer Sachverhalt, wonach Geschäfte des täglichen Lebens schnell
abzuwickeln seien, nicht vorliege.
Das Landgericht habe in seiner Entscheidung unzutreffende Flächengrößen zugrunde
gelegt. Insbesondere habe das Landgericht übersehen, dass sie sich den Vortrag des
Beklagten, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 27.03.96 bis 27.02.97 eine Fläche
von 3.600 qm und nicht wie in der Klageschrift angegeben nur 2.200 qm nutze, zu eigen
gemacht habe. Wenn aber das Landgericht ihren Vortrag nicht so verstanden haben
sollte, hätte das Landgericht sie, die Klägerin, im Rahmen der Aufklärungspflicht gemäß
§ 139 ZPO darauf hinweisen müssen, damit sie sich hierzu hätte erklären können.
Das Landgericht habe eine Fläche von 50 qm nicht berücksichtigt, weil es davon
ausgegangen sei, dass die bebaute Fläche nur 450 qm ausmache, jedoch müsse sich
demzufolge die unbebaute Fläche um diese 50 qm erhöhen. Daher sei eine weitere
Nutzungsentschädigung von 1 DM/qm für eine weitere Fläche von 50 qm für den
Zeitraum vom 28.03.1996 bis 27.02.1997 gerechtfertigt.
Die Klägerin verfolgt auch in der Berufungsinstanz weiter eine Nutzungsentschädigung
für das Verwaltungsgebäude in Höhe von 9,00 DM/qm und rügt, dass die
Beweiserhebung durch das Landgericht fehlerhaft sei. Es sei eine erneute Begutachtung
über die Höhe der Nutzungsentschädigung für das Verwaltungsgebäude anzuordnen
bzw. zumindest der Sachverständige anzuhören. Sie habe bereits in erster Instanz die
Richtigkeit des Gutachtens gerügt, was als konkludenter Antrag zur Erläuterung des
Gutachtens aufzufassen sei. Das eingeholte Gutachten sei auch zweifelhaft. Der
Beweisbeschluss habe sich auf ein Verwaltungsgebäude bezogen, der Gutachter habe
jedoch eine Lagerhalle mit Sozialflächen begutachtet. Dieser Widerspruch werde im
Gutachten nicht aufgeklärt. Die Annahme des Sachverständigen, dass in den Jahren
1994 bis 1997 das Mietpreisniveau gesunken sei, sei ungenügend belegt.
Die Klägerin berechnet für den Zeitraum vom 24. Februar 1994 bis 27. Februar 1997
eine weitere Nutzungsentschädigung von 136.110,82 €. Wegen der Einzelheiten der
Berechnung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 3. Juni 2002 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des am 21.02.2002 verkündeten Urteils des
Landgerichts Berlin - 13 O 10/01 - zu verurteilen, an sie weitere 136.110,82 EUR nebst 4
% Zinsen seit dem 08. Januar 2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte erwidert:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei dem klägerischen
Anspruch nicht um einen solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung, denn er habe die
Nutzung des Grundstücks nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Rechtsgrund für die
Nutzung und den Besitz sei die Vereinbarung vom 31.01/07.02.1995. In der
Vereinbarung hätten die Parteien gerade ein ortsübliches Nutzungsentgelt für die Zeit
ab Nutzen- und Lastenwechsel vorgesehen. Auch wenn es zum Abschluss eines
Mietvertrages nicht gekommen sei, was im Übrigen die Klägerin zu vertreten habe, sei
aus § 6 der Vereinbarung zu entnehmen, dass für die Nutzung des Grundstücks das
ortsübliche Entgelt zu zahlen sei. Im Übrigen sei der Einwand der Klägerin, dass ein
konkretes Entgelt nicht vereinbart worden sei, und deswegen die Anwendung des § 197
BGB nicht in Betracht käme, arglistig. Aber selbst wenn eine rechtsgrundlose Nutzung
vorliegen würde, seien Nutzungsentgeltansprüche für 1994/1995 verjährt. Mit Recht
weise das Landgericht darauf hin, dass auch Nutzungsentschädigungsansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung zu den regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
gehörten und deswegen die vierjährige Verjährungsfrist greife.
Das Landgericht habe die Nutzungsentschädigung nach dem Vortrag der Klägerin
bezogen auf eine Fläche von 2.200 qm zutreffend berechnet. Denn die Klägerin habe
sich den Vortrag des Beklagten, dass die genutzte Freifläche 3.150 qm ohne das
Gebäude betrage, nicht zu eigen gemacht. Dazu hätte die Klägerin auch Gründe gehabt,
da anderenfalls der übrige Vortrag der Klägerin zur Veränderung der Nutzfläche und
Rückgabe nach dem Stufenplan nicht mehr stimmig gewesen wäre. Das Landgericht
habe seine Hinweispflicht nicht verletzt, da die Flächengröße im Termin der mündlichen
Verhandlung von der Klägerin bestätigt worden sei.
15
16
17
18
19
20
Dem Landgericht seien auch Verfahrensfehler im Rahmen der Beweisaufnahme nicht
vorzuwerfen. Die Klägerin habe zu keiner Zeit die Ladung des Sachverständigen zur
Erläuterung des Gutachtens beantragt, was im Übrigen auch nicht nötig gewesen sei. Es
sei unerheblich, dass das Gebäude im Beweisbeschluss als Verwaltungsgebäude
bezeichnet sei, während der Gutachter von Lager- und Sozialgebäude spreche.
Entscheidend sei, dass der Gutachter den Nutzungswert des konkreten von ihm, dem
Beklagten, genutzten Gebäudes festgestellt habe. Der Sachverständige habe klar
erläutert, wie er unter Zugrundelegung verschiedenen Quellen den Nutzungswert
ermittelt habe.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Nutzungsentgelt in Höhe von
14.292,63 € gemäß den §§ 305, 535 Abs. 2 BGB (a.F.) analog. Ein weitergehender
Zahlungsanspruch besteht nicht.
1.
Das Landgericht hat im Ergebnis zur Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von
Nutzungsentgelt bejaht. Zwar ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus dem
Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, weil der Beklagte das Grundstück -
entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht ohne Rechtsgrund genutzt hat. Vielmehr
ist in der Vereinbarung zur Verwaltungsübergabe vom 31.01/07.02.1995 ein Rechtsgrund
für die Nutzung des Grundstückes zu sehen, so dass der Beklagte zur Zahlung eines
Nutzungsentgeltes in entsprechender Anwendung des § 535 Satz 2 BGB auf
vertraglicher Grundlage verpflichtet ist.
Zwischen den Parteien ist mit der Unterzeichnung der Vereinbarung zur
Verwaltungsübergabe vom 31.01./07.02.1995 ein Mietvorvertrag abgeschlossen worden.
Ein Mietvorvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich die
Vertragsschließenden dazu verpflichten, demnächst einen anderen Mietvertrag
(Hauptvertrag) abzuschließen (Bub/Treier/Reinstorff; Handbuch der Geschäfts- und
Wohnraummiete, 3. Auflage, II, Rdnr. 137; Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, I, Rdnr. 221;
BGH WPM 1974,238; BGH NJW 1986, 2820). Mit Abschluss des Vorvertrages entsteht die
Verpflichtung, alsbald nach Fortfall der noch bestehenden Hindernisse den darin
weitgehend festgelegten Hauptvertrag abzuschließen; der Vorvertrag begründet einen
Abschlusszwang auf vertraglicher Grundlage (Bub/Treier/Reinstorff, a.a.O., II, Rdnr. 137).
Die Parteien haben in Ziff. 6 der Vereinbarung geregelt, dass die Klägerin dem Beklagten
den Abschluss eines Mietvertrages zu den üblichen Bedingungen des Bundes
(ortsübliche Miete, Verkehrssicherung und gesamte Instandhaltung und - Setzung
obliegt dem Mieter, Mieter trägt alle Betriebskosten mit Vertragsbeginn ab Nutzen- und
Lastenwechsel und unbestimmter Laufzeit ...) anbieten wird. Sofern der Beklagte das
Angebot nicht annehmen würde, so sollte dieser zur Räumung und Herausgabe
verpflichtet sein. Aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin noch nicht
ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages abgegeben hat, sondern nur eine
Verpflichtung zum Abschluss eines solchen eingegangen ist. Dann aber liegt nur ein
Vorvertrag vor. In beschränktem Umfange kann der Mietvorvertrag auch gewisse
materielle Vorwirkungen haben. Zwar gibt er dem künftigen Mieter nicht das Recht zur
Inbesitznahme des Mietobjektes, begründet aber ein Recht zum Besitz, sofern dem
künftigen Mieter das Objekt im Hinblick auf den demnächst abzuschließenden
Hauptvertrag bereits überlassen wurde, solange er Erfüllung des Vorvertrages verlangen
kann (Bub/Treier/Reinstorff, a.a.O., II, Rndr. 150, Sternel, a.a.O., I, Rdnr. 222;
Staudinger/Emmerich, BGB, 2001, Vorb. §§ 535, 536 BGB, Rdnr. 215; OLG Köln NJW- RR
1992,1162). Zumindest dann, wenn im Vorvertrag ausdrücklich auf die Pflicht zur
Entrichtung eines Nutzungsentgeltes hingewiesen wird, ist der künftige Mieter
verpflichtet für die Zeit der Nutzung ein Nutzungsentgelt in Höhe des ortsüblichen
Mietzinses zu zahlen. Der Mietvorvertrag enthält eine entsprechende Regelung, wonach
dem Beklagten bekannt ist, dass für die Zeit ab Nutzen- und Lastenwechsel ein
ortsübliches Nutzungsentgelt zu entrichten ist (Ziff.6 Satz 2).
2.
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht hinsichtlich des Nutzungsentgeltanspruches
für den Zeitraum vom 24. Februar 1994 bis 31. Dezember 1995 angenommen, dass
diese Forderungen verjährt sind. Auch für Ansprüche aus einem Mietvorvertrag, der
bereits vertragliche Ansprüche begründet, ist die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB
anzuwenden. Es handelt sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne der
genannten Vorschrift. Für die Entscheidung kann daher dahingestellt bleiben, ob für
Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB
21
22
23
24
25
26
27
Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB
gelten würde.
Die Verjährung hinsichtlich der Forderungen für die Nutzung des Grundstückes in den
Jahren 1994 und 1995 ist somit am 31.12.1998 bzw. 31.12.1999 eingetreten. Sie konnte
durch die Klageerhebung (Einreichung der Klage am 28.12.2000 und Zustellung am 08.
01.2001) nicht mehr unterbrochen werden.
3.
Für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis 26. Februar 1997 (dem Tag vor Rückgabe des
Grundstückes) ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Nutzungsentgelt in Höhe des
ortsüblichen Mietzins für die genutzten Fläche von 3.600 qm (450 qm Gebäudefläche
und 3.150 qm Freifläche) zu zahlen.
a)
Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, dass auch für den Zeitraum vom
28. März 1996 bis 26. Februar 1997 eine Fläche von 3.600 qm - und nicht nur von 2.200
qm - zugrunde zu legen sei, trifft dies zu. Es kann für die Entscheidung dahingestellt
bleiben, ob die Klägerin sich das Vorbringen des Beklagten, dass er eine Fläche von
3.600 qm nutzte, bereits erstinstanzlich zu eigen gemacht hat oder, ob das Landgericht
insoweit gegen seine Hinweispflicht verstoßen hat. Jedenfalls ist die Klägerin mit diesem
Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil
zwischen den Parteien (nunmehr) unstreitig ist, dass der Beklagte eine Fläche von 3.600
qm genutzt hat. Denn das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den unstreitigen
Sachverhalt zugrunde zu legen. Ob dies damit zu begründen ist, dass unstreitiges
Vorbringen die Qualifizierung als „Angriffs- und Verteidigungsmittel„ i.S. von § 531 ZPO
verliert oder damit, dass bei einer solchen Konstellation dem Prinzip der materiellen
Gerechtigkeit der Vorrang vor Verfahrensprinzipien zu geben ist, mag dahinstehen
(Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Auflage, Rdnr. 475).
b)
Die mit der Berufung gegen das vom Landgericht eingeholte
Sachverständigengutachten vorgebrachten Einwände sind ohne Erfolg.
Das Landgericht hat - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht gegen
Verfahrensvorschriften bei der Beweiserhebung verstoßen. So war das Landgericht nicht
verpflichtet, den Sachverständigen zu Erläuterung des Gutachtens zu laden. Gemäß §
411 Abs. 4 ZPO haben die Parteien dem Gericht innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende
Anträge oder Ergänzungsfragen mitzuteilen. Ein Antrag ist im Rahmen des zumutbaren,
also spätestens so rechtzeitig vor demjenigen Termin zu stellen, in dem das Gutachten
vorgetragen und damit in den Rechtsstreit eingeführt wird, dass die Ladung des
Sachverständigen noch möglich ist (Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Auflage, § 411 ZPO,
Rdnr. 11, BGH MDR 1998,58). Der Klägerin ist das Gutachten zusammen mit der Ladung
zum auf den 05. Februar 2002 anberaumten Termin am 27. Dezember 2001 zugestellt
worden. Die Klägerin hatte damit ausreichend Zeit rechtzeitig vor dem Termin, die
Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens zu beantragen bzw.
Ergänzungsfragen zu stellen. Die Klägerin hat jedoch erstmals mit dem im Termin der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 05. Februar 2002 übergebenen
Schriftsatz vom gleichen Tage aus ihrer Sicht klärungsbedürftige Fragen aufgeworfen.
Der Sachverständige konnte daher zum Termin nicht mehr geladen werden bzw. ihm
diese Fragen zur Beantwortung nicht mehr zugeleitet werden. Die Klägerin hat ihr
Fragerecht verspätet ausgeübt, so dass das Landgericht dem nicht nachzugehen hatte.
Einer ausdrücklich Zurückweisung im Urteils bedurfte es nicht, weil der Schriftsatz vom
05. Februar 2002 einen Antrag zur Ladung des Sachverständigen bzw.
Nachbegutachtung nicht enthält und im Übrigen auch das darin enthaltenen Fragerecht
offensichtlich verspätet war. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz den
Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens gestellt hat,
war auch diesem nicht zu entsprechen. Nach der Rechtsprechung des BGH verliert eine
Partei seinen Anspruch darauf, dass das Erscheinen des Sachverständigen angeordnet
wird, wenn er einen solchen Antrag im ersten Rechtszug nicht rechtzeitig stellt (BGHZ
35,370; BGH NJW 1982,2874; BGH NJW- RR 1989,1275, OLG Koblenz NJW -RR 1993,1215).
Zwar darf das Berufungsgericht einen solchen erstmals in zweiter Instanz gestellten
Antrag nicht ablehnen, wenn die Ladung des Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO
schon von Amts wegen geboten ist, weil das Gutachten zur Behebung von Zweifeln oder
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
schon von Amts wegen geboten ist, weil das Gutachten zur Behebung von Zweifeln oder
Beseitigung von Unklarheiten und Widersprüchen der mündlichen Erörterung bedurfte
(BGH NJW 1982,2874; BHG NJW- RR 1989,1275, NJW 1992,1275). Diese Voraussetzungen
liegen indes nicht vor. Für den Senat besteht keine Veranlassung den Sachverständigen
zu hören oder gar, wie die Klägerin dies beantragt, ein neues Gutachten einzuholen.
Denn das Gutachten des Sachverständigen Stoehr ist nachvollziehbar und überzeugend.
Insoweit schließt sich der Senat der Würdigung durch das Landgericht an, die durch die
Berufungsgründe nicht entkräftet worden sind. Soweit die Klägerin rügt, dass der
Beweisbeschluss sich auf ein Verwaltungsgebäude beziehe und in dem Gutachten von
einer Lagerhalle mit Sozialgebäude die Rede sei, hat das Landgericht bereits zutreffend
ausgeführt, dass es nicht auf die Bezeichnung ankomme, sondern darauf, dass der
Sachverständige bei seinen Feststellungen von den tatsächlichen Gegebenheiten
ausgegangen ist. Soweit die Klägerin beanstandet, dass der Sachverständige bezogen
auf die in der Tabelle 1 zum Gutachten angegebenen Nutzwerte unzutreffend davon
ausgehe, dass der Nutzwert des zu begutachtenden Objektes unter den dort
aufgeführten Nutzwerten liege, ist auch dies unerheblich. Denn der Sachverständige hat
hierzu erklärt, dass die in der Tabelle 1 aufgenommenen Daten aus den Broschüren
„Gewerbeobjekte im Maklerangebot“ der IHK Berlin entstammen und die hierin
angegebene Nutzwerte höher liegen würden, weil die meisten Objekte dem Portfolio
gewerblicher Industriemakler entstammen würden und zudem Mietangebote darstellen
würden, die meist höher liegen als die tatsächlich vereinbarten Mieten, so dass
Abschläge gerechtfertigt seien. Diese Bewertung mag auf Erfahrungswerten des
Sachverständigen beruhen und erscheint auch dem Senat nachvollziehbar. Zu Unrecht
macht die Klägerin geltend, dass sich aus der Tabelle 1 ein leichtes Absinken des
Mietniveaus nicht ergeben würde. Bezogen auf die Angaben im gesamten Berliner
Stadtgebiet in den Jahren 1994 bis 1997 ist eine Mietpreisentwicklung von 12,77 DM/qm
auf 8,25 DM/qm festzustellen. Dass der Sachverständige keine Mietangaben zum
Stadtbezirk Mitte zugrunde gelegt hat, in welchem sich das Objekt befindet, mindert die
Aussagekraft der Daten nicht. Vielmehr ist durch diese Daten ein allgemeiner Trend
bezogen auf das gesamte Stadtgebiet feststellbar.
c)
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung der
Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis 26. Februar 1997:
Gebäudefläche
monatliche Nutzungsentschädigung beträgt 3.150,- DM
(450 qm x 7,00 DM/qm)
Freifläche
Monatliche Nutzungsentschädigung beträgt 3.150,- DM
(3.150 qm x 1,00 DM/qm)
Januar 1996 bis Januar 1997
Daneben kann die Klägerin auch die anteiligen Straßenreinigungsgebühren als Teil des
Nutzwertes beanspruchen. Insoweit hat das Landgericht diese der Höhe nach aus den
von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (K 9), die der Beklagte auch in der
Berufungsinstanz nicht angegriffen hat, zutreffend entnommen.
40
41
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286,288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97,92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum