Urteil des KG Berlin vom 28.07.2009

KG Berlin: rückforderung, verjährungsfrist, vorschuss, abschlagszahlung, verfügung, rückzahlung, vergütung, abrechnung, link, quelle

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Gericht:
KG Berlin 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 ARs 44/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 61 Abs 1 S 1 RVG
Leitsatz
Zur Rückforderung des Vorschusses auf eine Pauschvergütung, nachdem Verjährung
betreffend die Stellung des Pauschvergütungsantrags eingetreten ist.
Tenor
1. Der Antrag des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Dr. K., auf Bewilligung einer
Pauschvergütung wird zurückgewiesen.
2. Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. K. gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle des Kammergerichts vom 28. Juli 2009 und ihre Verfügung
betreffend die Rückzahlung im Vorschusswege bewilligter und ausgezahlter
Pauschvergütung vom selben Tag wird verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Rechtsanwalt Dr. K. wurde dem früheren Angeklagten S. in dem vor dem Kammergericht
geführten Verfahren gegen E. und andere am 6. April 2001 zum Pflichtverteidiger
bestellt. Mit Beschluss vom 26. April 2001 bewilligte ihm das Kammergericht auf eine
„später voraussichtlich zu gewährende Pauschvergütung“ eine Abschlagszahlung in
Höhe von 10.000,- DM. Dieser Betrag wurde mit Verfügung des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle vom 10. Mai 2001 festgesetzt und dem Rechtsanwalt ausgezahlt. Der
Angeklagte S. wurde mit Urteil des Kammergerichts vom 18. März 2004 wegen
Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Herbeiführen
einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Entscheidung ist
rechtskräftig seit dem 29. Juni 2006.
Auf den entsprechenden Antrag des Bezirksrevisors des Kammergerichts hat die
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 28. Juli 2009 festgestellt, dass
die dem Rechtsanwalt im Vorschusswege bewilligte und ausgezahlte Pauschvergütung in
Höhe von umgerechnet 5.112,92 EUR zurückzuzahlen ist und ihn mit Schreiben vom
selben Tag zur Rückzahlung aufgefordert. Der Rechtsanwalt hat gegen den Beschluss
und die Zahlungsaufforderung „Rechtsmittel“ eingelegt und „vorsorglich“ einen Antrag
auf Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO gestellt. Sowohl der
Pauschantrag als auch das als Erinnerung auszulegende Rechtsmittel haben keinen
Erfolg.
1. Der Antrag des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschvergütung ist jedenfalls
deshalb unbegründet, weil ein etwaiger Anspruch, der sich gemäß der
Übergangsregelung des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
(BRAGO) richtet, verjährt ist und der Bezirksrevisor die Einrede der Verjährung erhoben
hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts zur BRAGO beginnt die
Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers mit dem Schluss
des Jahres, in dem der Anspruch nach dem ersten in § 16 BRAGO genannten Zeitpunkt
fällig wird; ein Anspruch auf Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO kann nicht mehr
geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich des Vergütungsanspruchs Verjährung
eingetreten ist (vgl. KG JurBüro 1999, 26; Beschluss vom 12. Mai 2004 – 4 ARs 71/03 –
m.w.N.). Anlass, von dieser Rechtsansicht abzuweichen, die verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden ist (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 25.
Juli 2002 – VerfGH 89/01 und 92/01 –), besteht nicht.
Die Vergütungsansprüche des Antragstellers für die erste Instanz wurden mit der
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Die Vergütungsansprüche des Antragstellers für die erste Instanz wurden mit der
Verkündung des Urteils am 18. Mai 2004 fällig. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre
und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2007 (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Somit ist
auch zu diesem Zeitpunkt die Verjährung eines etwaigen Anspruchs auf
Pauschvergütung eingetreten. Der zugleich mit dem Rechtsbehelf gegen die
Rückforderung gestellte Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung ist nach Ablauf
der Verjährungsfrist gestellt worden.
Die Auffassung des Rechtsanwalts, er habe keinen ausdrücklichen Antrag auf Bewilligung
der Pauschvergütung stellen müssen, weil bereits der Antrag auf die Gewährung des
Vorschusses konkludent einen Antrag auf Bewilligung der Pauschvergütung enthalten
habe, trifft nicht zu. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des Antrages, mit dem er
„schon jetzt die Festsetzung eines Vorschusses für eine erhöhte Pauschgebühr“
beantragte. Den Antrag auf die Festsetzung der erhöhten Pauschgebühr enthielt dieses
Begehren nicht, zumal in diesem sehr frühen Stadium des Verfahrens nicht absehbar
war, ob die in dem Antrag geäußerte Erwartung, dass „das Verfahren außerordentlich
umfangreich ist“, sich tatsächlich erfüllen würde. Dass der Rechtsanwalt sich in einem
sehr knappen Zeitraum in den umfangreichen Verfahrensstoff einarbeiten musste und
insoweit überdurchschnittlich beansprucht war, stand und steht außer Frage. Dies ist
jedoch nicht der einzig maßgebliche, sondern nur einer von mehreren Gesichtspunkten,
die letztlich darüber entscheiden, ob die Pauschvergütung verdient ist. Das
Kammergericht hat dementsprechend auch (nur) eine „Abschlagszahlung“ auf eine
„später voraussichtlich zu gewährende Pauschvergütung“ bewilligt.
Die Annahme des Rechtsanwalts, dass der Anspruch auf Pauschvergütung nicht verjährt
sein könne, wenn der Anspruch der Staatskasse auf Rückgewähr des Vorschusses nicht
verjährt sei („Denn wenn der Rückforderungsanspruch des Kammergerichts nicht
verjährt ist, dann ist es auch mein Antrag nicht.“), trifft ebenfalls nicht zu. Denn der
Rückforderungsanspruch entsteht erst, nachdem über einen rechtzeitig gestellten
Antrag auf Bewilligung der Pauschvergütung abschlägig entschieden worden oder – wie
es hier der Fall ist - nachdem die Verjährung des nicht oder nicht fristgemäß geltend
gemachten Pauschvergütungsanspruchs eingetreten ist (vgl. KG, Beschluss vom 3. März
2006 – 3 Ws 438/05 -).
2. Der Beschluss, durch den die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgestellt hat,
dass der Vorschuss zurückzuzahlen ist, und die Verfügung, mit der sie den Rechtsanwalt
zur Rückzahlung aufgefordert hat, bedeuten rechtlich die Aufhebung der Verfügung,
durch die die Vergütung des Rechtsanwalts entsprechend der Vorschussbewilligung
festgesetzt worden ist (vgl. Senat AGS 2010, 295). Der statthafte Rechtsbehelf dagegen
ist die Erinnerung gemäß § 56 RVG (vgl. Senat aaO).
Die Erinnerung des Rechtsanwalts ist unbegründet. Da er die gewährte
Abschlagszahlung infolge der Verjährung eines etwaigen Anspruchs auf
Pauschvergütung ohne Rechtsgrund erhalten hat, ist er zur Rückzahlung verpflichtet.
Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt. Er ist, wie bereits dargelegt, erst am 1.
Januar 2008 entstanden und vor dem Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195,
199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) geltend gemacht worden. Entgegen der Auffassung des
Rechtsanwalts steht § 214 Abs. 2 BGB bzw. sein Rechtsgedanke der Rückforderung nicht
entgegen, denn der Vorschuss ist nicht „zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs“
geleistet worden.
Der Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Ein Vertrauen des Rechtsanwalts, den
Vorschuss in jedem Fall, d.h. unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens über die
Bewilligung einer Pauschvergütung behalten zu dürfen, kann schon deshalb nicht
entstanden sein, weil das Kammergericht in dem den Vorschuss bewilligenden Beschluss
vom 26. April 2001 in aller Deutlichkeit „vorsorglich auf die Möglichkeit der späteren
Rückforderung des gesamten Vorschusses oder eines Teiles“ hingewiesen hatte für den
Fall, dass die Pauschgebühr nach Abschluss des Verfahrens nicht zu gewähren ist. Ob
eine Verwirkung nach dem Rechtsgedanken der §§ 97 Abs. 4, 127, 128 BRAGO sowie § 7
GKG bereits dann eintritt, wenn die Rückforderung nicht binnen eines Jahres nach dem
Eintritt der Verjährung des Pauschvergütungsanspruchs geltend gemacht worden ist,
kann hier dahinstehen. Denn das Rückforderungsverfahren war bereits durch den Antrag
des Bezirksrevisors vom 11. März 2008 auf Feststellung der Rückzahlungspflicht
eingeleitet worden. Dieser Antrag ist dem Rechtsanwalt von der Urkundsbeamtin am 16.
Juli 2008 zur Stellungnahme übersandt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt musste der
Rechtsanwalt mit der Rückforderung rechnen, so dass sich bei ihm ein
Vertrauenstatbestand, der dem Rechtsgedanken der genannten Vorschriften zugrunde
liegt, nicht gebildet haben kann. Ergänzend verweist der Senat auf den dem
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liegt, nicht gebildet haben kann. Ergänzend verweist der Senat auf den dem
Rechtsanwalt bekannten Beschluss des Kammergerichts vom 3. März 2006 – 3 Ws
438/05 -, der ebenfalls eine Rückforderung eines Vorschusses auf Pauschvergütung
betraf, wo es heißt: „Endlich versagt auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 7
GKG, denn die dortige Fallgestaltung ist mit der hiesigen nicht vergleichbar. Jene betrifft
die Nachforderung von Kosten nach erfolgter endgültiger Abrechnung, diese die
Rückforderung vorläufig bewilligter Abschlagszahlungen. Es bedarf keiner besonderen
Begründung, dass das Vertrauen auf den Bestand einer endgültigen Abrechnung
schutzwürdiger ist als dasjenige, eine Abschlagszahlung auf eine Vergütung nicht
zurückzahlen zu müssen, wenn deren endgültige Festsetzung von einem Antrag des
Rechtsanwaltes abhängig ist.“ Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen
an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
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