Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: ablauf der frist, freiwillige gerichtsbarkeit, satzung, mitgliederversammlung, klagefrist, beschränkung, untergang, ausnahme, klagebefugnis, umwandlung

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 263/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 20 Abs 1 FGG, § 13 UmwG, §
14 Abs 1 UmwG
Vereinsregisterverfahren: Unzulässigkeit der weiteren
Beschwerde eines Vereinsmitgliedes nach Fristversäumung bei
Verschmelzung zweier Vereine
Leitsatz
Einem Vereinsmitglied, das die Frist nach § 14 Absatz 1 UmwG versäumt, steht im
Registerverfahren gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem ein die Anmeldung der
Verschmelzung zurückweisender Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben wird, kein Recht
zur Einlegung der weiteren Beschwerde wegen Mängeln des Zustimmungsbeschlusses nach §
13 UmwG zu. Eine gleichwohl eingelegte weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Tenor
Die weiteren Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten zu 3) haben die den Beteiligten zu 1) und 2) im Verfahren der weiteren
Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten nach einem Wert von
3.000 EUR zu erstatten.
Gründe
A.
Mit Anmeldungen vom 9. Mai 2003 hat der Vorstand des Beteiligten zu 1) die
Verschmelzung mit dem Beteiligten zu 2) und die Änderung seines Namens angemeldet
sowie einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag vom 27. März 2003 und
notariell beurkundete Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der Beteiligten zu 1)
und 2) eingereicht. Der im Vereinsregister eingetragene Vorstand des Beteiligten zu 2)
hat die Verschmelzung zu seiner Registernummer ebenfalls mit Schreiben vom 9. Mai
2003 angemeldet. Die Anmeldung des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht mit einem
Beschluss vom 13. November 2003 zurückgewiesen, der dem Notar und dem Vorstand
am 20. November 2003 zugestellt worden ist. Hiergegen hat der Notar mit Schreiben
vom 25. November 2003, das am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangen ist,
sofortige Beschwerde eingelegt. Ein Beschwerdeschreiben der weiteren
Verfahrensbevollmächtigten vom 28. November 2003 ist ebenfalls und zwar an diesem
Tag beim Amtsgericht eingegangen. Auf diese Beschwerden hat das Landgericht die
Entscheidung des Amtsgerichts mit einem Beschluss vom 14. Juni 2004 aufgehoben und
das Amtsgericht angewiesen, das Eintragungsgesuch vom 9. Mai 2003 nach Maßgabe
des Beschlusses erneut zu prüfen und die beantragten Eintragungen vorzunehmen, falls
dem keine sonstigen Gründe entgegen stehen. Hiergegen wendet sich der als sofortige
weitere Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf der Beteiligten zu 3) vom 30. Juni 2004,
wobei die Beteiligten zu 3) a), d) und e) die weitere Beschwerde zugleich im Namen des
Beteiligten zu 2) erhoben haben. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Begründung
der Entscheidung des Landgerichts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug
genommen.
B.
I. Die weiteren Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen. Die Zulässigkeit der
Rechtsmittel war dabei vom Senat von Amts wegen ohne Bindung an die
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu prüfen (Keidel/Meyer-Holz, Freiwillige
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 Rn. 15, 46). Es ist zwar davon auszugehen, dass die
weiteren Beschwerden keiner Frist unterliegen, weil sich die Beteiligten nicht gegen die
Zurückweisung einer Anmeldung des Vereins oder einer Satzungsänderung bzw. gegen
die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 73 BGB und auch nicht gegen die
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine solche Verfügung wenden, wie dies in §
160 a FGG vorausgesetzt wird. Die im Namen des Beteiligten zu 2) eingelegte weitere
Beschwerde der Beteiligten zu 3) a), d) und e) ist aber unzulässig, weil diese zu einer
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Beschwerde der Beteiligten zu 3) a), d) und e) ist aber unzulässig, weil diese zu einer
Vertretung des Beteiligten zu 2) nicht befugt sind. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3)
als Mitglieder des Beteiligten zu 2) ist unzulässig, weil diesen die nach § 20 Absatz 1 FGG
notwendige Beschwerdeberechtigung fehlt.
1. Die Beteiligten zu 3a), d) und e) sind zu einer Vertretung des Beteiligten zu 2) nicht
befugt, weil sie nicht wirksam zu Vorstandsmitgliedern bestellt worden sind. Es fehlt
bereits an jedem Vortrag dazu, dass die Mitgliederversammlung vom 30. August 2003
ordnungsgemäß von dem dafür zuständigen Vorstand einberufen worden ist, wie dies
nach § 9 Absatz 4 Satz 1 der Satzung des Beteiligten zu 4) notwendig gewesen wäre.
Dass darüber hinaus eine eidesstattliche Versicherung des Herrn S... vorgelegt worden
ist, nach der dieser das Protokoll der Versammlung nicht als Protokollführer gefertigt und
unterschrieben hat, wie dies nach § 9 Absatz 9 der Satzung erforderlich gewesen wäre,
und dass auch eine ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder des Vereins in der nach
der Satzung vorgesehenen Form nicht ersichtlich ist, spricht ebenfalls gegen eine
ordnungsgemäße Bestellung der Beteiligten. Konnten die genannten Beteiligten den
Beteiligten zu 2) daher nicht vertreten, so fehlt es an der Beschwerdeführungsbefugnis;
die im Namen des Beteiligten zu 2) eingelegte Beschwerde war daher als unzulässig zu
verwerfen.
2. Die in eigenem Namen eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist als
unzulässig zu verwerfen, weil ihnen die nach § 20 Absatz 1 FGG notwendige
Beschwerdeberechtigung fehlt.
a) Dies folgt allerdings nicht daraus, dass die Beteiligten nicht mehr Mitglieder des
Beteiligten zu 2) wären. Denn der insoweit vorgelegte Beschluss über ihren Ausschluss
vom 28. August 2003 erfüllt bereits nicht die nach der Satzung erforderlichen
Anforderungen nach § 5 Absatz 5 der Satzung und ist daher unwirksam.
b) Eine Beschwerdebefugnis ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beteiligten zu
3) Mitglieder des Beteiligten zu 2) sind und damit in diesem Verfahren, das die
Anmeldung der Verschmelzung bei dem Beteiligten zu 1) betrifft, nicht unmittelbar
betroffen wären. Eine unmittelbare Betroffenheit ergibt sich insoweit daraus, dass mit
der Eintragung der Verschmelzung bei dem übernehmenden Rechtsträger nach § 20
Absatz 1 Nr. 2 UmwG der übertragende Rechtsträger erlischt. Das ist hier der Beteiligte
zu 2). Das Erlöschen des Beteiligten zu 2) hat den Untergang der Mitgliedschaftsrechte
der Beteiligten zu 3) an ihm zur Folge.
c) Ein Beschwerderecht des Mitglieds einer juristischen Person ist in Registersachen der
juristischen Person aber grundsätzlich zu verneinen, soweit die Rechte des Mitglieds von
diesem in den Angelegenheiten der juristischen Person durch Antragstellung und
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung auszuüben sind (vgl. KGJ 37 A 152, A
153; KG RJA 8, 199, 200; Senat, OLGZ 1965, 320, 321; OLGZ 1967, 97 = NJW 1967, 933,
934; OLG Hamm OLGZ 1971, 226, 227; OLG Zweibrücken WM 1988, 1826, 1827; NJW-RR
1990, 673, 674). Eine Ausnahme wird allerdings dann gemacht, wenn eine
Beeinträchtigung von Individualrechten in Frage steht, die hier in dem Untergang der
Mitgliedschaft der Beteiligten zu 3) an dem Beteiligten zu 2) zu sehen wäre, und das
Mitglied die zur Beseitigung des Beschlusses möglichen und notwendigen Schritte wie
eine nach der Satzung vorgesehene vereinsinterne Überprüfung oder eine Klage vor
dem Zivilgericht ergriffen hat (vgl. KGJ 37 A 152, A 154; OLG Zweibrücken WM 1988,
1826, 1827) oder noch ergreifen könnte (vgl. BayObLGZ 1988, 170). Eine derartige
Ausnahme ist hier aber nicht gegeben, weil die Beteiligten zu 3) die ihnen mögliche
Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung des
Beteiligten zu 2) vom 9. Mai 2003, mit dem diese der Verschmelzung zugestimmt hat,
nicht erhoben haben und nach Ablauf der Klagefrist gemäß § 14 Absatz 1 UmwG auch
nicht mehr erheben können.
Nach dieser Vorschrift ist dem Gesellschafter einer der an der Umwandlung beteiligten
Gesellschafter die Berufung auf Mängel des Verschmelzungsbeschlusses versagt, wenn
er nicht innerhalb von einem Monat Klage gegen die Beschlussfassung erhebt. Diese
Regelung gilt nach § 3 Absatz 1 Nr. 4 UmwG auch für die Verschmelzung von
eingetragenen Vereinen und erfasst alle Unwirksamkeitsgründe und somit auch etwaige
Nichtigkeitsgründe (vgl. Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG, 2. Aufl., § 14 Rn. 6;
Goutier/Bermel, Umwandlungsrecht, 1995, § 14 Rn. 5).
Die Ausschlusswirkung des § 14 Absatz 1 UmwG, die die Klagebefugnis kraft Gesetzes
entfallen lässt (Goutier/Bermel a.a.O. Rn. 13), erfasst auch die Geltendmachung der
Beschlussmängel im Registerverfahren. Es ist insoweit zwar allgemeine Meinung, dass
das Registergericht die der Verschmelzung zugrunde liegenden Beschlüsse von Amts
wegen auf etwaige Mängel hin zu überprüfen hat und hieran jedenfalls wegen etwaiger
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wegen auf etwaige Mängel hin zu überprüfen hat und hieran jedenfalls wegen etwaiger
Nichtigkeitsgründe durch den Ablauf der Frist nach § 14 Absatz 1 UmwG nicht gehindert
ist (vgl. Widmann/Mayer/Heckschen, Umwandlungsrecht, 2003, § 14 Rn. 30 f.; s. a.
Semler/Stengel/Gehling, UmwG, 2003, § 14 Rn. 22-24; Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG,
2. Aufl, § 14 Rn. 9). Dies bedeutet aber nicht, dass ein Mitglied einer der an der
Verschmelzung beteiligten Rechtsträger die Mängel sodann auch im Registerverfahren
weiter verfolgen kann. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung eine Beschleunigung des
Umwandlungsvorganges beabsichtigt. Denn ohne eine derartige Beschränkung könnte
die Eintragung und das Wirksamwerden der Verschmelzung auf unbestimmte Zeit
hinausgezögert werden (Begründung zum Gesetzentwurf UmwG 1995, S. 30, abgedruckt
bei Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Band 1). Dieser Zweck würde aber vereitelt,
wenn es dem Gesellschafter freistünde, seine Bedenken gegen die Wirksamkeit der
Beschlussfassung ohne Erhebung einer Zivilklage nun im Registerverfahren
durchzusetzen. Die Einräumung einer derartigen Befugnis zur Geltendmachung der von
§ 14 UmwG erfassten Mängel im Registerverfahren führt darüber hinaus zu einem
Widerspruch mit der Regelung des § 16 Absatz 2 und 3 UmwG. Denn dieser Vorschrift ist
zu entnehmen, dass die Prüfung der mit der Klage nach § 14 UmwG geltend zu
machenden Mängel durch das Prozessgericht erfolgen soll. Die Versäumung der
Klagefrist kann nun nicht etwa dazu führen, dass das betroffene Vereinsmitglied befugt
wäre, seine Einwendungen im Registerverfahren prüfen zu lassen. Er kann allenfalls
Anregungen für die amtswegige Prüfung des Registergerichts geben, deren
Nichtbeachtung aber keine Beschwerdeberechtigung begründet.
Die Annahme einer Beschwerdeberechtigung lässt sich auch nicht damit begründen,
dass die Beteiligten zu 3) zugleich eine Unwirksamkeit des Verschmelzungsvertrages
geltend machen. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Verschmelzungsvertrages
wird zwar nicht unmittelbar von § 14 Absatz 1 UmwG erfasst. Aus der Vorschrift ergibt
sich aber auch eine Beschränkung hinsichtlich der Geltendmachung von Mängeln des
Verschmelzungsvertrages durch die Gesellschafter bzw. Mitglieder im Registerverfahren.
Denn zur Wirksamkeit des Vertrages war erforderlich, dass die
Gesellschafterversammlung dem Verschmelzungsvertrag zustimmte, § 13 Absatz 1
UmwG. Nur mit einem Angriff auf diesen Beschluss kann das Vereinsmitglied Einwände
gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrages als Verletzung seines
Individualrechts geltend machen. Das zeigt sich im vorliegenden Fall auch daran, dass
das von den Beteiligten zu 3) geltend gemachte Fehlen der Vertretungsbefugnis der für
den Beteiligten zu 2) auftretenden Personen durch den wirksamen
Verschmelzungsbeschluss geheilt wäre, weil die Mitgliederversammlung dann ein
vollmachtloses Handeln genehmigt hätte.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Absatz 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des
Wertes des Verfahrens ergibt sich aus den §§ 131 Absatz 2, 30 Absatz 2 KostO.
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