Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: kostenvorschuss, dach, rechtshängigkeit, ablieferung des werkes, unternehmer, organisation, mangel, arglist, montage, bauwerk

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Gericht:
KG Berlin 7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 204/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 634a
Abs 3 BGB
Verjährung: Anspruch auf einen Kostenvorschuss für
Sanierungsarbeiten unter Berücksichtigung möglichen
Organisationsverschuldens des Werkunternehmers
Leitsatz
Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die
organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob
dieses bei Ablieferung mängelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche
des Bestellers erst nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungspflicht, wenn der Mangel bei
richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Denn der Besteller ist dann so zu stellen, als
wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt. Grundsätzlich kann
die regelmäßige Verjährung nur dann eingreifen, wenn der Unternehmer durch seine
Organisation eine durch Arglist begründete verlängerte Verjährung vermeidet. Der Einsatz
eines Nachunternehmers allein ist kein derartiger Tatbestand. Zudem kann eine
Organisationspflicht grundsätzlich nur in Bezug auf den Teil des Herstellungsprozesses
angenommen werden, der vom Unternehmer organisiert werden kann.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. August 2008 verkündete Urteil der Kammer
für Handelssachen 100 des Landgerichts Berlin – 100 O 103/07 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin
zu 1) der Beklagten zu tragen. Die Streithelferin zu 2) der Beklagten hat die durch ihren
Beitritt entstandenen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
des beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der
dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils wird auf das am 27. August 2008 verkündete Urteil der Kammer
für Handelssachen 100 des Landgerichts Berlin – 100 O 103/07 – Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 30. September 2008 zugestellte Urteil hat sie am 29.
Oktober 2008 Berufung eingelegt und diese am 29. Dezember 2008 begründet,
nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Januar 2009 verlängert worden war.
Sie bestreitet, spätestens seit dem Sommer 2002 die für eine Klageerhebung
erforderlichen Tatsachen gekannt zu haben, und trägt vor, sie habe zunächst
ausschließlich an bestimmten Liegenschaften Vergrauungen und Farbabplatzungen
gekannt. Der in dem selbständigen Beweisverfahren 5 OH 9/03 beauftragte
Sachverständige … habe hauptsächlich festgestellt, dass bei den von der
Streitverkündeten der Beklagten durchgeführten Malerarbeiten die fungizide Ausrüstung
und Einstellung der Beschichtungssysteme nicht ordnungsgemäß beachtet worden sei,
jedoch keine Hinweise darauf gefunden, dass mögliche Mängel der Dachkonstruktion
auch nur mittelbar für die festgestellten Symptome ursächlich sein könnten. Danach
hätten die Klägerin weitere Mängelrügen anderer Erwerber mit ähnlichen Symptomen
erreicht. Im Frühjahr 2006 hätten dann verschieden Erwerber die Klägerin darauf
hingewiesen, dass stärkere Schimmelbildungen sichtbar seien und Feuchtigkeitsaustritte
aus den Dachkästen heraus über entsprechende Wasserverläufe an der Hauswand
sichtbar würden. Im Januar 2007 habe dann der Sachverständige … eine erste Prüfung
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sichtbar würden. Im Januar 2007 habe dann der Sachverständige … eine erste Prüfung
der Dachkonstruktion einschließlich der jeweiligen Anschlüsse einschließlich der
Dachentwässerung vorgenommen und dabei festgestellt, dass die ursprünglich als
geschlossenes Wärmedämmsystem gelieferten Dachanbauteile im Rahmen einer
unqualifizierten Montage erheblich verändert worden seien. Damit habe sie Kenntnis von
den streitgegenständlichen Mängeln erstmals im Jahr 2007 erlangt. Es lägen auch die
weiteren Voraussetzungen für ein Organisationsverschulden der Beklagten vor.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
5. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
6. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
7. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
8. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
9. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
10. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
11. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
12. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
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fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
13. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
14. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
15. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
16. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
17. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
18. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
19. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
20. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
21. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
22. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
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Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
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der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
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der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
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28. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
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der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
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40. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
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41. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
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der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
42. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
43. an die Klägerin einen Kostenvorschuss für die voraussichtlichen
Sanierungskosten des Bauvorhabens … für Mängel an dem Gewerk Dach einschließlich
der daran befindlichen Holzanbauteile in Höhe 8.197,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
44. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu
ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass die von der
Beklagten für die Bauvorhaben …, Bauvorhabens … … … gefertigte Dachkonstruktion
einschließlich der Anschlüsse und Holzanbauteile mangelhaft ist.
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es um die Frage der Verjährung
geht, und trägt vor, die Klägerin habe trotz ausreichender Kenntnis von den behaupteten
Mängeln die Rechtsverfolgung auf nicht streitgegenständliche Häuser beschränkt und
wegen der anderen Häuser keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen. Sie
bestreitet, dass die von der Streithelferin der Klägerin gelieferten, vorgefertigten
Dachelemente im Hinblick auf die Besonderheiten der technischen Ausführung und der
Notwendigkeit des Verständnisses für die Montage ausschließlich durch Facharbeiter des
Dachhandwerks ausgeführt werden konnten und durch einen Meister des
Dachdeckerhandwerks hätten überwacht werden müssen.
Die Beklagte trägt weiter vor, dass jedenfalls die Streitverkündete der Klägerin keinen
diesbezüglichen Hinweis erteilt habe und die Klägerin selbst die Bauüberwachung nur
durch einen „einfachen“ Architekten, den Streitverkündeten …, habe ausführen lassen,
der selbst kein Meister des Dachdeckerhandwerks sei. Bei Fertigteilelementen als
geschlossenes System seien aber keine besonderen Anforderungen bezüglich des
Anschlusses an die Hauswände und der Firstkonstruktion erforderlich. Soweit
unterschiedliche Mängel bei den verschiedenen Häusern vorhanden sein sollten, habe
die Klägerin diese aufgrund ihrer eigenen Bauüberwachung durch den Streitverkündeten
… erkennen können und müssen.
Abgesehen davon könne ihr ein Organisationsverschulden, das mit arglistigem Verhalten
gleichzusetzen sei, nicht vorgeworfen werden.
Der Hinweis des Landgerichts im Hinblick auf die Erforderlichkeit substanziierten
Bestreitens sei ihr nicht zugegangen. Im Übrigen werde die Aktivlegitimation im Hinblick
auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche an die Erwerber bestritten. Schließlich
liege keine wirksame Klageerweiterung vor, da diese noch gegen ihre nicht mehr
existierende Rechtsvorgängerin gerichtet worden sei.
Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
1. Die materielle Rechtslage richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Gesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
geltenden Fassung, denn das den Rechtsbeziehungen der Parteien zu Grunde liegende
Schuldverhältnis ist vor dem 1. Januar 2002 entstanden (Art. 229 § 5 EGBGB). Die
zitierten Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beziehen sich daher auf diese
Fassung des Gesetzes, soweit nicht gemäß den Übergangsvorschriften zum
Verjährungsrecht in Art. 229 § 6 EGBGB das neue Recht anzuwenden ist.
2. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kostenvorschuss für die
voraussichtlichen Sanierungskosten an den Dächern der streitgegenständlichen
Bauvorhaben in Höhe von jeweils 8.197,79 EUR und auf Feststellung, dass die Beklagte
verpflichtet ist, ihr weitere Schäden im Zusammenhang mit Mängeln dieser
Bauvorhaben zu ersetzen, weil sämtliche im vorliegenden Rechtstreit geltend
gemachten Ansprüche jedenfalls verjährt sind.
a) Unstreitig betrug die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist fünf Jahre und einen
Monat. Ebenso unstreitig ist jedenfalls in der Berufungsinstanz, dass dieser Frist
hinsichtlich aller streitgegenständlichen Bauvorhaben abgelaufen ist.
b) Gewährleistungsanspruch der Klägerin lassen sich auch nicht mehr im Hinblick auf die
Regelung des § 634 a Abs. 3 BGB durchsetzen. Dass die Beklagte der Klägerin einen
Mangel arglistig verschwiegen hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht; es gibt dafür
auch keinerlei Anhaltspunkte.
c) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch nicht von einem
Organisationsverschulden der Beklagten ausgegangen werden, das ausnahmsweise
einem arglistigen Verschweigen gleichzusetzen wäre.
Das Landgericht hat ein Organisationsverschulden der Beklagten zugunsten der Klägerin
unterstellt, ohne dessen Voraussetzungen zu prüfen, weil es davon ausgegangen ist,
dass die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche gleichwohl im Hinblick auf die
Kenntnis der Klägerin von den zugrundeliegenden Tatsachen verjährt sind. Das ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das Landgericht die Frage nach der Kenntnis der Klägerin von den
Mängelsymptomen gestellt; denn gemäß Art. 229 § 6 EGBGB ist hinsichtlich der
Verjährung seit dem 1. Januar 2002 das neue Recht anzuwenden, soweit die
betreffenden Ansprüche noch nicht verjährt sind. Das wäre im Falle der Anwendbarkeit
des § 634 a Abs. 3 BGB der Fall, weil nach dieser Vorschrift Ansprüche aufgrund arglistig
verschwiegener Mängel in der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren. Diese betrug
nach § 195 BGB dreißig Jahre. Seit dem 1. Januar 2002 beträgt die regelmäßige
Verjährungsfrist nur noch drei Jahre. Diese Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.
F. aber erst mit der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden
Umständen.
Es kommt jedoch nicht entscheidend darauf an, wann die Klägerin von den behaupteten
Mängeln am Dach, die durch eine fehlerhafte Montage durch die Beklagte entstanden
sein sollen, Kenntnis erlangt hat; denn die Voraussetzungen für eine Haftung der
Beklagten nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen zum Organisationsverschulden liegen nicht vor.
Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die
organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob
dieses bei Ablieferung mängelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren
Gewährleistungsansprüche des Bestellers erst nach Ablauf der regelmäßigen
Verjährungspflicht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.
Denn der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei
Ablieferung des Werkes bekannt gewesen (BGH NJW 2008, 145 m.w.N.). Grundsätzlich
kann die regelmäßige Verjährung nur dann eingreifen, wenn der Unternehmer durch
seine Organisation eine durch Arglist begründete verlängerte Verjährung vermeidet. Der
Einsatz eines Nachunternehmers allein ist kein derartiger Tatbestand. Zudem kann eine
Organisationspflicht grundsätzlich nur in Bezug auf den Teil des Herstellungsprozesses
angenommen werden, der vom Unternehmer organisiert werden kann BGH a.a.O.).
Das ist hier nicht der Fall. Unstreitig ließ die Beklagte die von der Streithelferin der
Klägerin gelieferten Dachfertigteile nicht von der Nachunternehmerin, sondern durch ihre
eigenen Mitarbeiter verarbeiten. Die Klägerin stützt ihre Auffassung, daraus ließe sich ein
Organisationsverschulden herleiten, auf ihre Behauptung, die von der Streithelferin der
Klägerin gelieferten und vorgefertigten Dachelemente hätten im Hinblick auf die
Besonderheiten der technischen Ausführung und die Notwendigkeit des Verständnisses
für die Montage ausschließlich durch Facharbeiter des Dachhandwerks ausgeführt
werden können und durch einen Meister des Dachdeckerhandwerks überwacht werden
müssen. Damit lässt sich ein Organisationsverschulden, dass nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung ausnahmsweise einem arglistigen Verschweigen gleichgesetzt werden
könnte, jedoch nicht begründen.
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Eine der Arglist gleichstehende Obliegenheitsverletzung kann nach der Rechtsprechung
des BGH im Grundsatz auch dann vorliegen, wenn ein Unternehmer die
Erfüllungsgehilfen, deren er sich zur Erfüllung der Offenbarungspflicht bedient,
unsorgfältig aussucht oder ihnen keine ausreichende Möglichkeit gibt, Mängel
wahrzunehmen, so dass sie auch nicht in der Lage sind, diese zu offenbaren, was
entsprechend auch beim Einsatz eigener Mitarbeiter gelten kann (BGH NJW 2009, 582
m.w.N.). Eine Gleichsetzung mit einem arglistigen Verhalten, das zu einer
entsprechenden Verjährung führt, kommt jedoch nicht bei jedem Fehler des
Unternehmers bei der Auswahl seines Personals oder bei der Einsetzung auf der
Baustelle in Betracht. Der Fehler muss vielmehr ein solches Gewicht haben, dass es
gerechtfertigt ist, den Unternehmer demjenigen Unternehmer gleichzustellen, der einen
Mangel arglistig verschweigt. Den Unternehmer muss der Vorwurf treffen, er habe mit
seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen (vergl. BGH a.a.O. m.w.N.).
Dieser Vorwurf ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unternehmer Personal zur Erfüllung
seiner Offenbarungspflicht einsetzt, von dem er weiß, dass es dieser Pflicht nicht
nachkommen wird oder nicht nachkommen kann. Gleiches gilt, wenn er zwar ein
entsprechendes Wissen nicht hat, er aber die Augen vor dieser Erkenntnis verschließt
(BGH a.a.O.).
Dass dies vorliegend der Fall sein könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Allein aus der Schwere des von der Klägerin behaupteten Baumangels können derartige
Schlüsse noch nicht gezogen werden. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass allein die
Art eines Baumangels den Anschein erwecken kann, dass der mit der Bauüberwachung
beauftragte Unternehmer sich in der dargestellten Weise mangelhaft organisiert hat.
Jedoch bedarf es zur Annahme eines solchen Anscheins mehr als das Vorliegen eines
Baumangels, der bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung festgestellt worden wäre. Nur
ausnahmsweise kann die Art des Baumangels den Anschein begründen, dass der mit
der Bauüberwachung beauftragte Unternehmer seine mit der Bauleitung beauftragten
Mitarbeiter in der dargestellten Weise unsorgfältig ausgesucht oder eingesetzt hat. Denn
erfahrungsgemäß unterlaufen auch sorgfältig ausgesuchten oder auf der Baustelle
eingesetzten Bauhandwerkern und Bauleitern immer wieder Fehler im Rahmen ihrer
Tätigkeit. Es gibt eine Vielzahl von Fehlerquellen, die nicht in einer fehlerhaften
Organisation der Bauüberwachung liegen (vergl. BGH a.a.O.). So kann z.B. auch ein
Irrtum des Bauleiters über die Notwendigkeit weiterer Kontrollen zu einer Verletzung der
Bauüberwachungspflicht führen, ohne dass der Unternehmer seine Obliegenheiten
verletzt hat, die Bauüberwachung richtig zu organisieren (vergl. BGH a.a.O.).
Vorliegend sind bereits die von der Klägerin behaupteten Mängel jedenfalls nicht so
offensichtlich, dass bereits allein daraus auf ein Organisationsverschulden i.S. der
Rechtsprechung des BGH geschlossen werden könnte. Der von der Klägerin mit der
Bauüberwachung beauftragte Architekten, der Streitverkündete …, hat diese Mängel
jedenfalls nicht feststellen können. Darauf kommt es aber noch nicht einmal
entscheidend an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für ein
Organisationsverschulden bereits deshalb nicht angenommen werden können, weil die
von der Klägerin behaupteten Mängel nach deren Vortrag nicht darauf beruhen sollen,
dass die Beklagte der ein Bauwerk arbeitsteilig hat herstellen lassen, sondern im
Gegenteil dazu gerade darauf, dass sie es unterlassen hat, die von der Streithelferin der
Klägerin gelieferten Dachelemente durch diese (oder ein anderes Drittunternehmen)
einbauen zu lassen. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe aus
Kostengründen davon abgesehen, eine Fachfirma für das Dachdeckerhandwerk mit der
Montage des Dachstuhls zu beauftragen, reicht dies für ein der Arglist gleichzustellen
Verhalten nicht aus. Es ist nicht verwerflich, wenn ein Unternehmer versucht, die die ihm
entstehenden Baukosten durch den Einsatz eigener Arbeitskräfte zu reduzieren.
Verwerflich wäre das Verhalten nur dann, wenn die Beklagte von vorn herein gewusst
hätte, dass ihre Mitarbeiter dazu nicht in der Lage sind und deshalb mit Mängeln bei der
Dachmontage gerechnet hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus dem
Vortrag der Klägerin nicht, zumal sie die Behauptung der Beklagten neben Facharbeitern
sei der erfahrene Polier … auf der Baustelle eingesetzt worden, nicht bestritten hat.
Bereits aus diesen Grund kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte durch eine
bestimmte Art der Organisation die Arglisthaftung hätte vermeiden wollen. Die Beklagte
hat vielmehr dem Vortrag der Klägerin zufolge selbst Mängel verursacht, für die sie
innerhalb der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist hätte einstehen müssen. Der
Umstand, dass dies jetzt nicht mehr der Fall ist, ist in keiner Weise darauf
zurückzuführen, dass sie eine der Arglist gleichstehende Obliegenheitsverletzung i.S. der
Rechtsprechung des BGB begangen hätte. Selbst wenn man also mit der Klägerin
unterstellt, dass die Beklagten mit dem Einbau der Dachelemente überfordert gewesen
sein mag, hätte dies nur zur Folge, dass sie Mängel verursacht haben mag, für die sie
vor Ablauf der Verjährung hätte haften müssen.
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3. Das Landgericht hat aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen wird, festgestellt, dass die Klägerin von den streitgegenständlichen
Baumängeln bereits in verjährter Zeit Kenntnis erlangt hat.
Die Symptome, die sichtbaren Veränderungen an den Dachkästen und Gauben und die
Schimmelpilzbildung, waren der Klägerin bereits aufgrund der ersten Mängelanzeigen
bekannt. Es mag sein, dass das im selbständigen Beweisverfahren betreffend einige
Häuser eingeholte Gutachten des Sachverständigen … die Ursachen für diese
Symptome nicht vollständig erfasst und die Ursache, die Fehlerhaftigkeit der
Dachkonstruktion und Dachanschlüsse, erst aufgrund weiterer Begutachtung durch die
Sachverständigen … und …, in den Jahren 2006 und 2007 entdeckt worden sind. Darauf
kommt es jedoch für die Kenntnis nicht entscheidend an. Erforderlich ist nach § 199 Abs.
1 Nr. 2 BGB die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Um
Gewährleistungsansprüche geltend zu machen genügt es, wenn der Auftraggeber dem
Unternehmer die Mangelerscheinungen mitteilt und deren Beseitigung fordert. Die
Ursache dieser Mangelerscheinungen muss dem Auftraggeber nicht bekannt sein (BGH
MDR 1999, 417). Es spielt daher für die Frage der Kenntnis keine entscheidende Rolle,
dass nachträglich weitere Ursachen bekannt geworden sind, welche die Herstellung des
Daches als mangelhaft erscheinen lassen.
Die Klägerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass das Gutachten des
Sachverständigen … die Mangelursache in vollem Umfang beschreibt, weil es sich dabei
nicht um einen Dachdeckermeister handelt, der in der Lage gewesen wäre, die
Dachkonstruktion zu überprüfen. Das hätte aber angesichts der wiederholt auftretenden
Mängel an einer Vielzahl von Häusern nahe gelegen. Die nachträglich bekannt
gewordene Ursache für die Mängel war daher aus fachmännischer Sicht voraussehbar
und rechtfertigt keine Verlagerung der Kenntnis auf einen späteren Zeitpunkt (vergl.
BGH NJW 2000, 861).
Ausweislich ihres Schreibens vom 30. Dezember 2004 (Anl. BB 2) hatte die Klägerin
jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Mängeln an allen Dachkästen. Die am
18. Februar 2008 anhängig gemachte Klageerweiterung ist daher in verjährter Zeit
erfolgt. Ausgenommen hiervon ist lediglich die bereits am 28. Dezember 2005 beim
Amtsgericht Oranienburg anhängig gemachte Klage betreffend das Haus … . Ob die
Klägerin auch bezüglich dieses Hauses schon in verjährter Zeit Kenntnis von den
Mangelerscheinungen hatte, lässt sich nicht sicher feststellen, kann aber aus den oben
zu 2) genannten Gründen dahingestellt bleiben.
4. Die Berufung der Klägerin konnte deshalb keinen Erfolg haben, ohne dass es darauf
ankommen kann, ob die von der Klägerin behaupteten Gewährleistungsansprüche
überhaupt bestehen. Ebenso wenig kommt es noch darauf an, dass die Klägerin die
streitgegenständlichen Bauarbeiten von dem Streitverkündeten … hat überwachen
lassen und sich dessen Mitverschulden zurechnen lassen müsste.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der
Streithelferin zu 2) der Beklagten sind von ihr selbst zu tragen, da sie sich zunächst auf
Seiten der Klägerin an dem Rechtsstreit beteiligt hat und ihren Betritt auf Seiten der
Beklagten erst zu einem Zeitpunkt erklärt hat, als ihr keine weiteren Kosten mehr
entstehen konnten.
Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543
Abs. 2 S. 1 ZPO).
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