Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: kollision, fahrzeug, fahrstreifen, beweiswürdigung, fahrspur, überholen, polizei, abrechnung, werkstatt, quote

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 208/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 StVG, § 17 Abs 1 StVG, §
249 BGB, §§ 249ff BGB
Haftungsverteilung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall:
Kollision eines Fahrzeuges des Folgeverkehrs mit einem zum
Wenden ansetzenden Fahrzeug; Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung
Leitsatz
Gegen den nachfolgenden Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann, wenn es
sich um einen „typischen“ Auffahrunfall mit Teilüberdeckung vom Heck und Front handelt.
Fährt ein im linken Fahrstreifen nachfolgendes Fahrzeug gegen die linke Ecke des Hecks eines
Fahrzeuges, das ebenfalls bereits im linken Fahrstreifen fuhr und zum Zwecke des Wendens
lediglich schräg im Mittelstreifendurchbruch angehalten hatte, so kann daraus typischerweise
nicht im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden, der zum Wenden ansetzende
habe Sorgfaltspflichten gegenüber dem in demselben Fahrstreifen nachfolgenden Verkehr
verletzt.
Bleibt nach einer derartigen Kollision ungeklärt, ob der Nachfolgende durch zu geringem
Abstand, überhöhte Geschwindigkeit oder allgemeine Unaufmerksamkeit den Unfall
verursacht hat oder ob sich der Unfall infolge eines sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsels des
Wendenden ereignet hat, kommt eine Schadensteilung 50 : 50 in Betracht.
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist nicht von der Art der
Schadensabrechnung (Gutachtenbasis oder Reparaturkostenbasis) abhängig, sondern u.a.
davon, dass dem Geschädigten der Gebrauch durch eine unfallbedingte Reparatur tatsächlich
entzogen worden ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Oktober 2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 58 O 26/06 - abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.376,26
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.
September 2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben beide Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg: Entgegen der Auffassung des Landgerichts
ist die Klageforderung zur Hälfte nach §§ 7, 17 StVG, § 823 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V.m. § 3
PflVG. begründet, denn es handelt sich um einen ungeklärten Unfall mit der Folge, dass
die Verursachungs- und Verschuldensanteile beider Seiten mit je 50 % anzusetzen sind.
I. Die Ersatzpflicht der Unfallbeteiligten hängt nach § 17 Abs. 1 StVG insbesondere davon
ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht
worden ist.
Bleibt nach einer Kollision ungeklärt, ob der Nachfolgende durch zu geringen Abstand,
überhöhte Geschwindigkeit oder allgemeine Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht
hat oder ob sich der Unfall infolge eines sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsels des
Unfallgegners - möglicherweise noch in unmittelbarem Zusammenhang mit Anfahren
vom Fahrbahnrand - ereignet hat, ist der Schaden regelmäßig hälftig zu teilen (vgl.
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vom Fahrbahnrand - ereignet hat, ist der Schaden regelmäßig hälftig zu teilen (vgl.
Senat, Urteil vom 26. August 2004 - 12 U 195/03 - KGR 2005, 99 = DAR 2005, 157 =
VRS 108, 25 = VersR 2005, 1746 L).
II. Ein solcher Fall liegt hier vor. Zwischen den Parteien unstreitig ist lediglich die Kollision
am 2. Juni 2005 gegen 17.30 Uhr auf der Müllerstraße in Berlin-Wedding zwischen dem
Audi A 6 des Klägers und dem Toyota des Beklagten, ferner, dass der Audi dabei
beschädigt worden ist. Die genauen Umstände sind jedoch weder unstreitig noch
bewiesen. Eine weitere Aufklärung der Sache durch Beweisaufnahme ist nicht veranlasst.
1. Eine über eine Quote von 50 % hinausgehende Haftung des Beklagten ist nicht
gerechtfertigt.
a) Die Auffassung des Klägers trifft nicht zu, der Anscheinsbeweis richte sich gegen den
Zweitbeklagten, da dieser “auf ein vor ihm anhaltendes Fahrzeug aufgefahren ist” (S. 2
der Berufungsbegründung). Denn es handelt sich im Streitfall nicht um einen typischen
Auffahrunfall.
Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden wird nämlich nicht allein durch den bloßen
Zusammenstoß mit dem Vorausfahrenden begründet (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25.
September 2003 – 12 U 34/02 -; Urteil vom 26. August 2004 - 12 U 195/03 - KGR 2005,
99 = DAR 2005, 157 = VRS 108, 25 = VersR 2005, 1746 L). Er kann vielmehr nur dann
eingreifen, wenn bei den Fahrzeugen jedenfalls eine Teilüberdeckung von Heck und Front
vorliegt (vgl. Senat, VM 1996 Nr. 8; VM 2004, 29 Nr. 26).
Dies ist hier nicht der Fall, weil bei dem streitgegenständlichen Zusammenstoß
ausweislich des vom Kläger eingereichten Schadensgutachtens vom 8. Juni 2005 -
lediglich der “Heckbereich links” einschließlich des linken Hinterreifen des AUDI A 6 des
Klägers beschädigt wurde. Dies entspricht nicht der Kollisionsstellung, auf die sich ein
Anscheinsbeweis gründet.
b) Es steht auch nicht fest, dass der Kläger - wie behauptet - vor der Kollision bereits fünf
Sekunden gestanden hat.
Es ist schon nicht dargelegt, dass der Beklagte zu 2) Veranlassung und Möglichkeit
gehabt hätte, sich rechtzeitig auf das Hindernis einzustellen und durch Bremsen oder
Ausweichen eine Kollision zu verhindern. Darüber hinaus ist auch die behauptete
Standzeit nicht bewiesen.
Formal und inhaltlich rechtsfehlerfrei hat das Landgericht diese Darstellung unter
Würdigung der schriftlichen Zeugenaussagen von … und … nicht als erwiesen
angesehen (§ 286 ZPO). Der erkennende Richter teilt diese Würdigung auch inhaltlich.
(1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom
Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit
nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der
Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO
gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der
Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 -;
vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533; Senat, Urteil vom 8. Januar 2004
- 12 U 184/02 - KGR 2004, 269).
§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das
bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und
ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess
gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf
er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz
mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung
feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 286 Rn 13).
Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine
Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es
nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich
einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende
Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 286 Rdnr. 3, 5).
(2) An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Landgericht sich gehalten.
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Auf die Erwägungen des Landgerichts auf S. 3 - 4 des angefochtenen Urteils wird Bezug
genommen.
Der Kläger beanstandet, dieses habe sich mit den in den Ermittlungsakten befindlichen
Zeugenaussagen nicht auseinandergesetzt; es hätte den Angaben der Zeugin … keinen
Glauben schenken dürfen, sondern von den Angaben des Beifahrers des Klägers über
eine Standzeit von etwa 5 sec. vor der Kollision ausgehen müssen.
Diese Vorwürfe sind unbegründet.
Allein daraus, dass der Kläger selbst das Beweisergebnis anders wertet, folgt kein
Rechtsfehler des Landgerichts.
Der Senat ist auch hinsichtlich des Beweisergebnisses derselben Auffassung wie das
Erstgericht.
Zutreffend hat das Landgericht insbesondere hervorgehoben, dass es keine Gründe
gibt, den schriftlichen Angaben des Beifahrers des Klägers vom 27. Juni 2005 gegenüber
der Polizeibehörde über eine angebliche Standzeit von ca. 5 sec. mehr zu glauben als
der schriftlichen Erklärung der … vom 27. Juni 2005 über den Hergang des Unfalls vom 2.
Juni 2005.
Das Alter der Zeugin (20 Jahre) und die nach Vermutung des Klägers daraus
resultierende geringe Fahrpraxis entwerten ihre Angaben nicht; die Wiedergabe der
Beobachtung, ein Fahrzeug habe - ohne zu blinken - sehr schnell vom rechten in den
linken Fahrstreifen gewechselt, erfordert keine Fahrpraxis; zudem hatte die Zeugin auch
Anlass, auf das Verkehrsgeschehen auf dem vor ihr liegenden Straßenraum zu achten,
da dazu jeder Kraftfahrer verpflichtet ist.
(3) Die Zeugen sind nicht erstmals in der Berufungsinstanz persönlich zu vernehmen.
Beide Parteien habe sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2006
vor dem Landgericht mit der urkundlichen Verwertung der schriftlichen Zeugenaussagen
einverstanden erklärt. Damit ist der in der Berufungsinstanz gestellt Antrag, sie jetzt
persönlich zu vernehmen, als neues Parteivorbringen zu werden, dessen Zulassung sich
nach § 531 Abs. 2 ZPO richtet (vgl. BGH, FamRZ 2007, 810). Es liegt jedoch keine der
dort genannten Varianten vor: Weder hat das Landgericht einen Gesichtspunkt
übersehen, auf den die Zeugenaussagen sich beziehen, noch sind die Zeugen infolge
eines Verfahrensmangels erstinstanzlich nicht vernommen worden; ein Fall des § 531
Abs. 2 Nr. 3 ZPO liegt gleichfalls nicht vor, da die Zeugen erstinstanzlich durchaus
zunächst benannt, dann aber auf ihre persönliche Vernehmung ausdrücklich verzichtet
worden ist.
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen Umstände, die eine völlige oder
anteilige Haftung des Klägers rechtfertigen und so zu einer geringeren Haftung des
Beklagten als nach einer Quote von 50 % führen würden, gleichfalls nicht fest.
a) Aus dem vom Kläger beabsichtigten Wendemanöver nach links auf der Müllerstraße
ergibt sich kein Anscheinsbeweis gegen ihn.
(1) Zwar spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Wendenden, der mit einem
entgegenkommenden Kraftfahrzeug zusammenstößt (BGH DAR 1985, 316; Senat, NZV
2002, 230; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., StVO § 9 Rn 50; Janiszewski,
Straßen-verkehrsrecht, 19. Aufl., StVO § 9 Rn 59).
Ebenso spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den wendenden
Verkehrsteilnehmer, der mit einem nachfolgenden Fahrzeug kollidiert, das den
Wendenden überholen wollte (vgl. Senat, DAR 2002, 557 = NZV 2003, 389 = MDR 2003,
507; MDR 2005, 202; NZV 2006, 309).
(2) Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Beklagte zu 2) ist dem Kläger unstreitig
nicht entgegengekommen und hat auch nicht versucht, ihn zu überholen, sondern ist
von hinten mit dessen Fahrzeug kollidiert. Es gibt jedoch keinen Erfahrungssatz, nach
dem eine Kollision mit einem hinter dem Wendenden fahrenden Fahrzeug typischerweise
auf ein Fehlverhalten des vorausfahrenden Fahrzeugführers schließen lässt. Damit kann
sich der hinter dem Kläger fahrenden Beklagte zu 2) nicht auf einen entsprechenden
Anscheinsbeweis stützen.
b) Ein Fahrstreifenwechsel des Klägers in den Fahrstreifen des Beklagten zu 2) oder ein
Anfahren vom Fahrbahnrand vor der Kollision als Anknüpfungspunkt für einen
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Anfahren vom Fahrbahnrand vor der Kollision als Anknüpfungspunkt für einen
Anscheinsbeweis ist nicht bewiesen.
(1) Zwar kommt ein Anscheinsbeweis gegen den vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer
bei Kollision mit einem Nachfolgenden in Betracht, wenn der andere zum Zwecke des
Wendens aus dem mittleren Fahrstreifen nach links gewechselt hatte (vgl. Senat, Urteil
vom 23. Oktober 2003 - 12 U 46/02 -, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 12 U 58/04 - sowie
vom 21. September 2006 - 12 U 41/06) oder direkt vom Straßenrand angefahren war
(Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - 12 U 143/04 -).
(2) Ein solcher Fall ist hier nicht feststellbar.
(a) Entgegen den Ausführungen im Beklagtenschriftsatz vom 7. Februar 2007 ist ein
Ansetzen des Klägers zum Wenden aus dem rechten von zwei Fahrstreifen nicht
unstreitig. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift (dort Seite 2) dargelegt, er sei vor
der Kollision auf der inneren zweiten Fahrspur der Müllerstraße gefahren und dies durch
eine beigefügte Skizze erläutert. Im Schriftsatz vom 21. März 2006 hat er weiter
ausgeführt, er habe sich unmittelbar nach der Kreuzung Sellerstraße mit Ende des
Grundstücks 182 vor dem Fahrzeug des Beklagten befunden.
(b) Ein derartiges Manöver ist auch nicht bewiesen. Die Zeugin …, auf deren schriftliche
Aussage vor der Polizei vom 27. Juni 2005 der Beklagte sich bezogen hat, hat zwar nicht
ein Anfahren des Klägers vom Straßenrand bestätigt, allerdings immerhin angegeben,
ein dunkler Audi sei sehr schnell ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers von der
rechten auf die linke Fahrspur gefahren, um zu wenden; wegen des zu geringen
Abstandes zwischen ihr und dem nachfolgenden roten Wagen, hinter dem sie gefahren
sei, sei es zur Kollision gekommen. Dieser Aussage steht jedoch die Angabe des Zeugen
… gegenüber, der als Beifahrer des Klägers schriftlich vor der Polizei am 21. Juni 2005
bekundet hat, das Klägerfahrzeug habe sich - aus Richtung Fennstraße kommend - auf
der „inneren zweiten Fahrspur“ befunden, also nicht den Fahrstreifen gewechselt.
Beide Aussagen sind - wie das Landgericht zutreffend auf Seite 4 UA ausgeführt hat -
gleichermaßen glaubhaft und inhaltlich nachvollziehbar (§ 286 ZPO). Zwar trifft zu, dass
der Zeuge … keine genauen Angaben gemacht hat, wie lange sich das
Beklagtenfahrzeug hinter dem Klägerfahrzeug befunden hat. Damit ist - wie die
Beklagten zutreffend ausführen - denkbar, dass es sich erst kurz vor der Kollision dorthin
bewegt hat. Es kann nach der schriftlichen Zeugenaussage aber auch sein, dass es sich
schon länger dort befand. Damit steht das behauptete Fahrmanöver des Klägers nach
links nicht fest.
c) Der Kläger haftet auch nicht wegen Wendeversuchs an verbotener Stelle
(durchgehende Linie, Zeichen 295 zu § 41 StVO).
Die durchgehende Linie (Zeichen 295) schützt nicht den nachfolgenden Verkehr vor dem
Risiko von Kollisionen. Ihr Zweck ist vielmehr zuvörderst der Schutz des Gegenverkehrs,
aber in gewissem Maße auch der Schutz vor Überholmanövern unter Inanspruchnahme
der Gegenfahrbahn, ohne dass sie selbst ein Überholverbot ausspricht (vgl. BGH, VersR
1987, 906). Daher kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger
habe unerlaubt versucht, zu wenden und ihm dabei einen Schaden zugefügt.
Darüber hinaus ist der genaue Unfallhergang, darunter die Frage, ob eine
möglicherweise vorhandene Linie tatsächlich überfahren worden ist, wie dargelegt
ungeklärt.
III. Dem Kläger steht damit die Hälfte des in der Klageschrift auf Seite 3 bezifferten
Schadensersatzanspruches zu, dessen Höhe die Beklagten lediglich bezüglich des
Nutzungsausfalles (8 Tage à 65,00 EUR = 520,00 EUR) bestritten haben. Allerdings
bleibt dieses Bestreiten ohne Erfolg. Damit beläuft sich die berechtigte Forderung des
Klägers insgesamt auf 3.376,26 EUR.
1. Der Ersatzanspruch auf Nutzungsausfall setzt voraus, dass der mit der Nutzung
verknüpfte Gebrauchsvorteil tatsächlich unfallbedingt entzogen wurde; benutzt der
Geschädigte das Fahrzeug unrepariert weiter oder veräußert er es, steht ihm kein
Anspruch zu (BGHZ 66, 239 = NJW 1976, 1396; Senat, Urteil vom 4. September 1980 -
12 U 2463/79 - VersR 1981, 553) dasselbe gilt, wenn er lediglich auf Gutachtenbasis
ohne Reparaturnachweis abrechnet (vgl. Sanden/Völz, Sachschadensrecht des
Straßenverkehrs, 7. Aufl., Rn 236).
2. Hier rechnet der Kläger zwar auf Gutachtenbasis ab, legt jedoch auch eine
Bescheinigung einer auf Unfallschäden spezialisierten Werkstatt vom 2. März 2006 vor;
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Bescheinigung einer auf Unfallschäden spezialisierten Werkstatt vom 2. März 2006 vor;
danach befand sich der klägerische Pkw vom 13. Oktober bis 20. Oktober 2005 in der
Werkstatt.
Die Beklagten haben nicht bestritten, dass das Fahrzeug dort zur Beseitigung der
Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 2. Juni 2005 gewesen ist; sie haben
vielmehr im Schriftsatz vom 25. April 2006 die Auffassung vertreten, der Kläger
vermische unzulässigerweise fiktive und konkrete Abrechnung; wenn er konkret
abrechnen wolle, müsse er auch die Reparaturrechnung vorlegen und die konkreten
Reparaturkosten verlangen.
Dem vermag der erkennende Richter so nicht zu folgen.
Zweifellos darf der Kläger auf Gutachtenbasis abrechnen, auch wenn er dann ggf. zu
einem günstigeren Preis reparieren lässt (st. Rechtspr., vgl. nur BGH NJW 1973, 1647;
NJW 1975, 160; NJW 1976, 1396; NJW 1985, 1222; NJW 1989, 3009; NJW 2003, 2085; vgl.
auch nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 249 Rn 14).
Von der Art der Abrechnung des Sachschadens ist der Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung indes nicht abhängig; er setzt lediglich voraus, dass dem
Geschädigten durch eine unfallbedingte Reparatur der Gebrauch tatsächlich entzogen
worden ist. Dies hat der Kläger mit der Bescheinigung vom 2. März 2006 belegt (§ 287
ZPO). Ausweislich der Ausführungen auf Seite 5 des Schadengutachtens vom 8. Juni
2005 beträgt die Reparaturdauer für die festgestellten Unfallschäden 6 Arbeitstage;
unter Berücksichtigung von Sonnabend und Sonntag erscheint daher die vom Kläger
angesetzte Ausfalldauer von 8 Tagen nicht überhöht.
Die zuerkannten Zinsen sind als Verzugsschadensersatz gerechtfertigt.
IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.
V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat
noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
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