Urteil des KG Berlin vom 04.09.2003

KG Berlin: beendigung des dienstverhältnisses, vergleich, kündigung, versicherung, auszahlung, beratung, vertrauensverhältnis, widerklage, herausgabe, sammlung

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 218/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 628 Abs 2 BGB
Pflichtverletzung des Rechtsanwalts: Beratung wegen
Abschlusses eines gerichtlichen Vergleichs
Leitsatz
Zur Frage anwaltlicher Pflichtverletzung bei Beratung wegen Abschlusses eines gerichtlichen
Vergleichs.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. September 2003 verkündete Teilurteil der
Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin - 33 O 45/03 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Zur Klage
1. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass den Klägern gegen den Beklagten
ein Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des von der V. Versicherung AG bei der
Gerichtszahlstelle Tiergarten hinterlegten Betrages von 7.660,64 EUR zusteht. Dabei
kann dahinstehen, ob, wie das Landgericht meint, die vom Bundesgerichtshof (in NJW
1997, 743) entwickelte Rechtsprechung zur rechtsähnlichen Anwendung des § 767 Abs.
2 ZPO auf eine Vollstreckungsgegenklage gegen einen Gebührenfestsetzungsbeschluss
nach § 19 BRAGO a.F. auch auf den hier vorliegenden Fall einer Klage (des Gläubigers)
auf Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrages anwendbar ist und ob das
Landgericht die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 767 Abs. 2 ZPO
zutreffend bejaht hat.
2. Die vom Beklagten gegen den Klageanspruch erhobenen materiell-rechtlichen
Einwendungen führen auch dann nicht zur Klageabweisung, wenn sie vom Beklagten in
zulässigerweise erhoben worden sind. Denn die Voraussetzungen eines
Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB, den der Beklagte der
Honorarforderung der Kläger entgegenhält, können nicht festgestellt werden.
a) Soweit der Beklagte den geltend gemachten Schadensersatzanspruch damit
begründet, die Kläger hätten ihn nicht hinreichend über die Möglichkeit informiert, die
Versicherung des Unfallgegners des Beklagten auf Zahlung für seinen laufenden
Lebensunterhalt in Anspruch zu nehmen, folgt das Gericht den zutreffenden Gründen
des angefochtenen Urteils. Gleiches gilt für einen vom Beklagten geltend gemachten
Beratungsfehler im Hinblick auf das Honorar der zuvor tätigen Rechtsanwälte.
b) Soweit der Beklagte ein vertragswidriges Verhalten der Kläger im Sinne des § 628
Abs. 2 BGB darin sehen will, dass diese ihn im Rahmen der Vergleichsverhandlungen am
13. Juli 2000 vor der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin fehlerhaft beraten hätten,
hat der Beklagte eine Pflichtverletzung der Kläger nicht aufgezeigt.
aa) Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt aufgrund des Anwaltsvertrages verpflichtet,
seinen Mandanten bei der Entscheidung über die Annahme eines Vergleichsvorschlages
gründlich über das Für und Wider zu beraten (OLG Oldenburg, NJW RR 1991, 1499;
Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 280 Rdnr. 82 m.w.N.). Er hat auf der Grundlage der
ihm zur Verfügung stehenden Informationen eine Prognose darüber zu treffen, wie der
Rechtsstreit möglicherweise ausgehen wird, und muss auf der Grundlage dieser
Überlegungen prüfen, ob einem Vergleich der Vorzug zu geben ist (OLG Oldenburg
8
9
10
11
12
Überlegungen prüfen, ob einem Vergleich der Vorzug zu geben ist (OLG Oldenburg
a.a.O.). In diesem Zusammenhang sind zahlreiche Risikofaktoren abzuwägen. Dabei ist
dem Anwalt der Ermessensspielraum zu belassen, dessen er auch bei gewissenhafter
Interessenabwägung bedarf (BGH VersR 1968, 450, 451; OLG Oldenburg a.a.O.;
Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 4. Aufl., Rdnr. 277, 280). Würde man den Anwalt
wegen jeder sich im Nachhinein als nachteilig herausstellenden Regelung einem
Schadensersatz aussetzen, so würde dies praktisch das Ende jeder außergerichtlichen
Vergleichspraxis bedeuten (BGH a.a.O.). Der Anwalt hat von einem Vergleich dann
abzuraten, wenn nach der Prozesslage begründete Aussicht besteht, dass im Fall einer
Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen ist (BGH NJW RR 1996, 567,
568). Erscheint eine Vergleichsmöglichkeit deutlich ungünstiger als die voraussichtlichen
Prozessaussichten, so darf der Anwalt nicht zu einem Vergleichsschluss raten. Ist der
Vergleichsschluss eindeutig als ungünstiger anzusehen, etwa weil nach der
Rechtsprechung und Schrifttum begründete Aussicht auf ein günstigeres
Prozessergebnis besteht, so muss der Anwalt vom Vergleich abraten (Borgmann/Haug
a.a.O., Rdnr. 280 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anwalt im
Zusammenhang mit einem Vergleichsschluss die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft
verletzt hat, ist jedoch auf den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses abzustellen (OLG
Oldenburg a.a.O.; Rinsche die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl., I 489).
Eine Expostbetrachtung ist nicht zulässig (Rinsche a.a.O.).
bb) Bei Anlegung dieses Maßstabes lässt sich eine Pflichtverletzung der Kläger im
vorliegenden Fall nicht feststellen. Der Beklagte hatte im Ausgangsverfahren gegen die
V. Versicherung Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht.
Die körperlichen Verletzungen, die er bei dem Unfall erlitten hatte, sind von
medizinischen Sachverständigen als Bagatellverletzungen bezeichnet worden.
Gleichwohl hat der Kläger geltend gemacht, in seinem bisher ausgeübten Beruf als
Makler nicht weiter tätig sein zu können. Es kommt hinzu, dass der Kläger zum
Unfallzeitpunkt erst relativ kurze Zeit als Makler selbständig tätig war, so dass
zuverlässige Feststellungen über einen Verdienst, den der Beklagte ohne den Unfall
möglicherweise erzielt hätte, nicht ohne weiteres möglich war. Die Durchsetzung der
vom Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche unterlag unter diesen
Umständen erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten. Dies zeigt sich
auch daran, dass der Beklagte im Rechtsstreit gegen die V. Versicherung in erster
Instanz letztlich nur mit 91.610,45 EUR durchgedrungen ist, während er nach dem - von
ihm widerrufenen - Vergleich immerhin 186.621,53 EUR erhalten hätte. Selbst wenn die
von dem Beklagten in dem Rechtsstreit gegen die V. Versicherung eingelegte Berufung
zu einem Teilerfolg führen sollte, stünde damit noch nicht fest, dass die Einschätzung
der Erfolgsaussichten durch die Kläger zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses fehlerhaft
war. Im Übrigen hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte im
vorliegenden Rechtsstreit nicht näher dazu vorgetragen, warum das Urteil der
Zivilkammer 17 im Rechtsstreit gegen die V. Versicherung unzutreffend sein soll.
cc) Eine Pflichtverletzung der Kläger lässt sich auch nicht damit begründen, diese hätten
den Beklagten nicht darüber aufgeklärt, dass nach dem Wortlaut des Vergleichs keine
Ansprüche wegen eines weiteren materiellen Schadens mehr geltend gemacht werden
können (vgl. BGH NJW 2002, 292). Denn der insoweit darlegungs- und beweispflichtige
Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
Da der Beklagte nach seiner eigenen Darstellung dem Vergleich vor der Zivilkammer 17
- wenn auch mit Bedenken - zugestimmt hat und die Kläger dem Beklagten zudem in
dem Vergleich eine Widerrufsmöglichkeit vorbehalten hatten, lässt sich eine
Pflichtverletzung auch nicht damit begründen, die Kläger hätten ohne vorherige
Zustimmung des Klägers den Vergleich abgeschlossen (vgl. dazu BGH NJW 2002, 292).
dd) Soweit der Beklagte eine Pflichtverletzung der Kläger anlässlich des
Vergleichsschlusses darin sieht, dass die Vergleichssumme deutlich hinter den
Forderungen des Beklagten zurückgeblieben ist, übersieht er, dass es nach den oben
aufgezeigten Maßstäben für die Frage einer Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts nicht
darauf ankommt, ob die geltend gemachten Forderungen seines Mandanten höher sind
als die Vergleichsforderungen, sondern darauf, ob begründete Aussicht besteht, im
Rahmen eines Rechtsstreits ohne Vergleich, also durch streitige Entscheidung, ein dem
Mandanten wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
c) Auch soweit der Beklagte die von ihm geltend gemachte Schadensersatzforderung
auf weitere behauptete Pflichtverletzungen stützt, die er nach seiner eigenen
Darstellung erst nach der Kündigung des Anwaltsvertrages vom 20. Juli 2000 erfahren
hat, insbesondere die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch die Kläger im
Verfahren 58 S 208/00 vor dem Landgericht Berlin, fehlt es an dem für einen
13
14
15
16
Verfahren 58 S 208/00 vor dem Landgericht Berlin, fehlt es an dem für einen
Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB erforderlichen
Ursachenzusammenhang. § 628 Abs. 2 BGB setzt eine doppelte Kausalität voraus. Es
muss einmal ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem vertragswidrigen
Verhalten und der Kündigung bzw. dem Aufhebungsvertrag bestehen. Darüber hinaus
muss der eingetretene Schaden gerade auf die Beendigung des Dienstverhältnisses
zurückzuführen sein (M.K. Schwerdtner, BGB, 3. Aufl., § 628 Rdnr. 42 m.w.N.). Hier fehlt
es nach der eigenen Darstellung des Beklagten an dem erforderlichen
Ursachenzusammenhang zwischen einem behaupteten vertragswidrigen Verhalten der
Kläger und der Kündigung. Der Beklagte hat erklärt, er habe die Kündigung deshalb
erklärt, weil das Vertrauensverhältnis - insbesondere wegen der aus seiner Sicht
fehlerhaften Beratung im Rahmen des Vergleichsschlusses vor der Zivilkammer 17
gestört gewesen sei. Der Beklagte hat den Anwaltsvertrag also unabhängig von den
weiteren geltend gemachten Vertragsverletzungen, von denen er erst später erfahren
haben will, gekündigt. Diese haben sich mithin nicht mehr ursächlich für die Kündigung
auswirken können. Soweit der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend macht, er
sei berechtigt, Kündigungsgründe „nachzuschieben“, übersieht er, dass es vorliegend
nicht um sein Kündigungsrecht geht. Grundsätzlich kann der Mandant den
Anwaltsvertrag jederzeit kündigen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
nach § 628 Abs. 2 BGB setzt demgegenüber jedoch einen Ursachenzusammenhang
zwischen einem pflichtwidrigen Verhalten des Rechtsanwalts und der Kündigung voraus,
an dem es hier fehlt.
II. Widerklage
Da dem Beklagten gegen die Kläger, wie oben ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch
nicht zusteht, sind auch die Anträge, mit denen er die Feststellung der Unzulässigkeit
der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin
vom 9. Januar 2001 sowie die Herausgabe desselben begehrt, unbegründet. Gleiches gilt
für den Widerklageantrag, die Kläger zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Auszahlung
der hinterlegten Beträge an den Beklagten zu erteilen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 542 Abs. 2 ZPO).
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO i.V.m. 26 Nr. 8 EGZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum