Urteil des KG Berlin vom 30.10.2001

KG Berlin: fahrstreifen, rücklicht, zeugnis, mitverschulden, kollision, fahrzeug, unrichtigkeit, verkehrsunfall, mithaftung, beweisführung

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Gericht:
KG Berlin 22.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 U 134/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 17 Abs 1 StVG, § 7 Abs 5 S 1
StVO
Auffahrunfall: Haftung bei Kollision des nachfolgenden
Fahrzeugs mit dem vorausfahrenden Fahrstreifenwechsler
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Oktober 2001 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin – 17 O 579/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 ZPO a.F., § 26 Nr. 5
EGZPO ab.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
des Klägers hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 25. August 2000, da nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme von einem unzulässigen Fahrstreifenwechsel des Klägers
auszugehen ist und der Anschein einer – alleinigen – schuldhaften Unfallverursachung
gegen ihn spricht.
Im Einzelnen gilt folgendes:
Die Beklagten haben den gegen den Beklagten zu 1. als Auffahrenden sprechenden
Anscheinsbeweis der – alleinigen – schuldhaften Unfallverursachung durch den Nachweis
widerlegt, dass der Unfall im Zusammenhang mit einem unmittelbar vorher
durchgeführten Fahrstreifenwechsel des Klägers steht. Dies steht zur sicheren
Überzeugung des Senates fest aufgrund der Angaben des vor dem Landgericht
vernommenen Zeugen M und des vor dem Senat eingeholten Gutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. W vom 4. März 2003 und dessen ergänzender
Stellungnahme vom 27. Mai 2003. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass nach den
überzeugenden, in sich widerspruchsfreien Angaben des Zeugen M vor dem Landgericht
davon auszugehen ist, dass sich die Kollision während eines vom Kläger durchgeführten
und nicht mehr zur Vollendung gelangten Fahrstreifenwechsels ereignet hat. Der Senat
sieht ebenso wenig wie das Landgericht Anhaltspunkte, die Zweifel an der
Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit des Zeugen rechtfertigen könnten. Der vom Kläger
zu führende Beweis der Unrichtigkeit dieser Angaben ist mit dem eingeholten Gutachten
des Sachverständigen W nicht gelungen.
Der Unfall ereignete sich unstreitig auf der rechten der beiden für Linksabbieger
vorgeschriebenen Fahrstreifen der nach Osten führenden Fahrbahn des Spandauer
Damms in Berlin-Charlottenburg. Der Beklagte zu 1. stieß mit dem von ihm geführten,
ca. 16 t schweren Lkw gegen das Heck des vom Kläger geführten Pkw Audi A 6 Avant,
der anschließend gegen den vor ihm stehenden Pkw Audi 80 prallte, welcher von dem
Zeugen M abgeschleppt wurde.
Der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige P stellte in seinem Gutachten vom 28.
August 2000 folgende Schäden am Pkw des Klägers fest:
Die Krafteinleitung erfolgte mit aus der Fahrzeugmitte nach links versetztem
Schadenschwerpunkt gegen die hintere Stoßstange und die dahinter verbaute
Anhängerkupplung und setzte sich über die Heckklappe und die linke Rückleuchte bis in
das linke Rückleuchtenträgerblech und das linke hintere Seitenteil fort.
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Hierdurch sind Schäden an der vorderen Stoßstange, dem Stoßstangenmittelgrill, dem
vorderen Kennzeichen und der Motorhaube verursacht worden.
Zum Schadenhergang hat der Kfz-Sachverständige P aufgeführt, dass nähere
Einzelheiten nicht bekannt seien und auf die Angaben des Anspruchstellers (= Klägers)
verwiesen werde.
Der Zeuge M hat in seiner Vernehmung angegeben, dass einerseits sowohl der vom
Beklagten zu 1. geführte Lkw als auch der in der Abschleppbrille seines
Abschleppwagens befindliche Audi 80 sich nach dem Unfall in Geradeausstellung
befunden hätten, andererseits aber der Audi A 6 des Klägers sich in deutlicher
Schrägstellung und teilweise im geradeausführenden Fahrstreifen befunden habe.
Der vom Senat bestellte Sachverständige hat in seinem Gutachten den gegenteiligen
Vortrag des Klägers, demzufolge sich sein Fahrzeug zwar etwas nach rechts versetzt,
jedoch in Geradeausstellung in dem für Linksabbieger vorgeschriebenen Fahrstreifen
befunden habe, für unzutreffend erachtet. Er hat statt dessen die Richtigkeit der
Angaben des Zeugen M bestätigt. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen
zwar auf der Prämisse, dass der Lkw und der Audi 80 sich in Geradeausstellung nach
dem Unfall befanden und dass der Audi 80 hinten rechts unter anderem am Rücklicht
beschädigt wurde. Der Sachverständige indessen durfte von diesen Vorgaben ausgehen,
da diese Angaben des Zeugen M von keiner Partei in Zweifel gezogen wurden und
darüber hinaus der Kläger zu keiner Zeit behauptet hat, dass die anderen Fahrzeuge,
nämlich der Lkw und der Audi 80 sich in Schrägstellung befunden hätten. Der
Sachverständige hat aufgrund der beim Pkw des Klägers vorgefundenen Schäden dann
weiter ausgeführt, dass eine Schrägstellung zur Zeit der Kollisionen bestanden haben
muss und zwar entweder beim Fahrzeug des Klägers oder aber bei den beiden anderen
Fahrzeugen. Der Sachverständige hat weiterführend dazu Skizzen angefertigt über die
jeweils anzunehmenden Positionen aller Fahrzeuge. Wenn der Pkw des Klägers
tatsächlich geradeaus gestanden hätte, so hätte der vom Beklagten zu 1. geführte Lkw
aufgrund der Größe und des anzunehmenden Winkels bei der erforderlichen
Schrägstellung sogar sich auf beiden Linksabbiegerfahrstreifen befinden müssen. Dies
ist ein weiterer Umstand, der von keiner Partei behauptet worden ist.
Die gegen die gutachterlichen Feststellungen gerichteten Angriffe des Klägers sind nicht
begründet, insbesondere sieht der Senat keine Veranlassung, ein Obergutachten
einzuholen. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens steht im Ermessen des
Gerichts gemäß § 286 ZPO. Die Einholung eines Obergutachtens gemäß § 412 ZPO
kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht das eingeholte Gutachten für
ungenügend erachtet, z.B. weil es von falschen Tatsachen ausgeht, unvollständig,
widersprüchlich oder aus anderen Gründen mangelhaft ist. Solche Umstände liegen hier
nicht vor und werden vom Kläger auch nicht aufgezeigt. Dem Kläger ist alleine
zuzugestehen, dass das Gutachten tatsächlich so abgefasst ist, dass die Feststellung
einer Schrägstellung des Fahrzeuges des Klägers scheinbar auch auf der Annahme einer
Schadensstelle am Lkw beruht, was in der Tat eine falsche Voraussetzung wäre, weil
nach dem Vortrag der Parteien und den weiteren eingereichten Unterlagen ein Schaden
am Lkw nicht nachgewiesen wurde. Der Sachverständige hat auf den entsprechenden
Vorhalt des Klägers mit Schriftsatz vom 7. April 2003 sich dazu erklärt und in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 27. Mai 2003 ausgeführt, dass er die Kontaktspur an
der Lkw-Stoßstange bei der Rekonstruktion der Kollisionsstellung nicht berücksichtigt hat
und dass eine gedankliche Verbindung zwischen "den Schäden am Lkw" und den
"vorhandenen Schäden" nicht beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr seien letztere nur als
Schäden am Pkw des Klägers zu verstehen. Der Senat sieht diese Klarstellung als
ausreichend an und kann im Übrigen keine Widersprüche oder andere
Unzulänglichkeiten feststellen. Der Vortrag mit Schriftsatz vom 6. Juni 2003, mit
welchem der Kläger seine Kritik bekräftigt, ändert hieran nichts. Wie bereits eingangs
ausgeführt, ergibt sich aus dem gesamten Inhalt des Gutachtens, dass auch die
Anstoßstelle am Audi 80 in die Beurteilung des Sachverständigen Wanderer eingeflossen
ist. Aus diesem Grunde ist die im Gutachten gegebene Aussage, dass der
Sachverständige P aus den alleine ihm am Audi A 6 bekannten Schäden keine
Fahrzeugposition beschreiben konnte, dennoch richtig. Hier ist zu berücksichtigen, dass
der Sachverständige W den gesamten Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten (AG
Tiergarten, 303 OWi 2532/00) in seine Überlegungen einbezogen hat, während der
ohnehin nur zur Schadensfeststellung beauftragte Sachverständige P alleine die
Schäden am Audi A 6 dokumentiert hat. Der Sachverständige W hatte somit eine
weitaus breitere Grundlage zur Ermittlung der Kollisionsstellung als dies für den
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weitaus breitere Grundlage zur Ermittlung der Kollisionsstellung als dies für den
Sachverständigen P der Fall gewesen wäre, wenn er hierzu überhaupt fachlich in der
Lage und im Übrigen beauftragt worden wäre. Der Senat kann bei Würdigung des
gesamten Gutachtens nebst der ergänzenden Stellungnahme des seit Jahren
zuverlässig für alle Berliner Gerichte tätigen, für Unfallrekonstruktionen öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen Wanderer keine Widersprüche entdecken,
die die Einholung eines Obergutachtens rechtfertigen könnte.
Auf den nochmaligen Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er gehe
davon aus, dass eine Schrägstellung seines Pkw durch den Anstoß des Lkw verursacht
worden sei, bedarf es einer weiteren Erläuterung des Sachverständigen nicht. Die
Unrichtigkeit dieser Annahme liegt ohne weiteres auf der Hand. Der Anstoß beim Pkw
erfolgte hinten links von der Mitte und zwar durch die rechtsseitige Front des Lkw. Wenn
überhaupt ein Versatz stattgefunden hätte, dann wäre der Audi A 6 aufgrund der
einwirkenden Kräfte mit der Front nach rechts gedrückt worden. Dies steht aber im
Gegensatz zu der vom Zeugen M beschriebenen Schrägstellung mit einer links
hervorstehenden Front des Audi A 6.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung bisher unbekannte Fotos seines
beschädigten Pkw präsentiert hat, auf welchen das linke Rücklicht unbeschädigt zu sein
scheint, und er folgert, dass bei der vom Sachverständigen angenommenen
Schrägstellung seines Pkw auch das Rücklicht hätte beschädigt sein müssen, rechtfertigt
sich keine andere Beurteilung. Es handelt sich insoweit um neuen Sachvortrag, der
gemäß § 296 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen ist. Den Parteien ist mit der am 11. März
2003 zugestellten Verfügung des Gerichts aufgegeben worden, binnen vier Wochen zum
gleichzeitig zugestellten Gutachten Stellung zu nehmen. Der Kläger hat innerhalb der
Frist bzw. vor der mündlichen Verhandlung lediglich zur Frage der – vermeintlichen –
Berücksichtigung von Schäden am Lkw Stellung genommen und das Gutachten insoweit
angegriffen. Die Zulassung dieses Vortrages würde jetzt dazu nötigen, den
Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden und damit
den Prozess verzögern. Der Kläger hat die Vorlage dieses Fotos erst im Termin am 12.
Juni 2003 nicht entschuldigt, obwohl er dieses Foto bereits am Unfalltage angefertigt
haben will und schon zu Beginn des inzwischen zweieinhalbjährigen Prozesses hätte
einreichen können und müssen.
Soweit sich der Kläger zum Nachweise seiner gegenteiligen Behauptungen zur
Kollisionsstellung ferner auf das sachverständige Zeugnis des Herrn P beruft, ist lediglich
nochmals darauf hinzuweisen, dass Herr P in seinem Schadensgutachten ausdrücklich
erklärt hat, dass Einzelheiten über den Ablauf des Unfallereignisses nicht bekannt seien.
Zusätzlich hat Herr P auf die Angaben des Anspruchstellers, d.h. des Klägers verwiesen.
Somit ist weder das Gutachten noch das Zeugnis des Herrn P zur Beweisführung im
Sinne der Behauptungen des Klägers geeignet.
Rechtsfolge dieses unzulässigen Fahrstreifenwechsels durch den Kläger ist, dass der
Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung gegen ihn und
nicht mehr gegen die Beklagten spricht, da kein herkömmlicher Auffahrunfall vorliegt.
Dies entspricht der Rechtsprechung der für Verkehrsunfallsachen zuständigen beiden
Senate des Kammergerichts (vgl. Kammergericht, Urteil vom 11. Oktober 2001, 22 U
4787/00; Kammergericht, Urteil vom 12. Dezember 2002, 12 U 162/01) und der
herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. Übersicht
in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVO, Rn. 17). Es entspricht ferner der
langjährigen Rechtsprechung beider Senate des Kammergerichts (aaO., vgl. ferner:
Urteil vom 26. Oktober 1992, 22 U 2110/89; Urteil vom 14. Januar 1991, 12 U 7816/89 =
VM 1992, 28), dass im Falle eines unzulässigen Fahrstreifenwechsels der
Fahrstreifenwechsler grundsätzlich für die Folgen des Verkehrsunfalls allein haftet. Eine
Mithaftung kommt erst dann in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände
nachweist, die ein Mitverschulden des Auffahrenden belegen (z.B. Unachtsamkeit). Der
Umstand alleine, dass der Unfall für den Auffahrenden nicht unabwendbar im Sinne von
§ 7 Abs. 2 StVG a.F. war, begründet zu dessen Lasten keine Mithaftung. Ein
Verkehrsteilnehmer hat gemäß § 7 Abs. 5 StVO die höchstmögliche Sorgfalt zu
beachten. Danach ist ein Fahrstreifenwechsel nur zulässig, wenn nicht einmal eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten ist. Dieser hohe
Sorgfaltsmaßstab gebietet es, die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Auffahrenden bei
einem auf einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel zurückzuführenden Verkehrsunfall
nicht zu berücksichtigen (so Kammergericht, Urteil vom 12. Dezember 2002, 12 U
162/01; Hentschel, § 17 StVG, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen; entgegen OLG
Naumburg, aaO. mit Verweis auf OLG Karlsruhe, Urt. vom 17.11.1997 – 10 U 128/97 –).
Da der Kläger keine Umstände nachgewiesen hat, die ein Mitverschulden des Beklagten
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Da der Kläger keine Umstände nachgewiesen hat, die ein Mitverschulden des Beklagten
zu 1. rechtfertigen, verbleibt es dabei, dass er den gesamten Schaden des Unfalles
alleine zu tragen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch aus anderen Gründen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes
erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
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