Urteil des KG Berlin vom 09.03.2006

KG Berlin: zustandekommen des vertrages, verzug, zugang, fälligkeit, trinkwasserversorgung, einfluss, verzicht, rechnungslegung, mahnung, betrug

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Gericht:
KG Berlin 7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 53/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 127 BGB, § 130 Abs 1 BGB, §
151 BGB, § 286 BGB, § 288 Abs
2 BGB
Schuldnerverzug: Verzugseintritt bei vereinbarter
Zahlungsverpflichtung acht Wochen nach
"Vertragsunterzeichnung"
Leitsatz
Verpflichtet sich der Schuldner in einem schriftlichen Vertrag zur Zahlung binnen einer Frist
von 8 Wochen nach "Vertragsunterzeichnung" gerät er erst in Verzug, wenn seit dem Zugang
des von ihm unterschriebenen Vertragsexemplars 8 Wochen vergangen sind.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. März 2006 verkündete Urteil der
Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin – 9 O 349/05 – teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.699,11 € nebst 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz vom 16. April 2004 bis 26. Januar 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz bis zur mündlichen Verhandlung vom 26.
Januar 2006 haben der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14% zu tragen. Die ab der
mündlichen Verhandlung in erster Instanz und in der Berufungsinstanz angefallenen
Kosten haben der Kläger zu 83% und die Beklagte zu 17% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden
Betrages leistet.
Gründe
A.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort
gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das
angefochtene Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das
der Beklagten am 20. März 2006 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat dagegen am 6.
April 2006 Berufung eingelegt und diese am 22. Mai 2006 (Montag) begründet.
Die Beklagte trägt vor: Mit dem Wort „Vertragsunterzeichnung“ in § 10 des von ihr am
17. März 2003 unterzeichneten Vertrages über die Verpflichtung zur Zahlung eines
einmaligen Pauschalfestpreises zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen für die
Trinkwasserversorgung (nachfolgend: Vertrag) sei der Vertragsschluss gemeint.
Zustande gekommen sei der Vertrag erst mit der Übersendung des unterzeichneten
Exemplars am 22. Dezember 2003. Ausweislich ihres Schreibens vom 6. Januar 2004
habe die Klägerin das auch so verstanden. Dem Kläger sei der Vorbehalt der
Zustimmung durch das Eisenbahnbundesamt bekannt gewesen. Aufgrund von
Mittelkürzungen habe sich der Vertragsabschluss verzögert. Durch die
Abgeltungsklausel in § 12 des Vertrages habe der Kläger zudem auf alle
Schadenersatzansprüche verzichtet. Der Kläger verhalte sich zudem treuwidrig, weil er
den Termin zur Umsetzung der Ersatzmaßnahme nicht eingehalten habe. Angesichts
geringfügiger Vorleistungen sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden. Die
Geschäftsgrundlage für die Fälligkeitsklausel in § 10 des Vertrages sei infolge der
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Geschäftsgrundlage für die Fälligkeitsklausel in § 10 des Vertrages sei infolge der
Mittelkürzungen gestört und daher an die tatsächlich wahrgenommenen Zahlungs- und
Bautermine anzupassen. Schließlich handele es sich um ein Überraschungsurteil des
Landgerichts.
Im Übrigen ergänzt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil: Da der Vertragsentwurf von der Beklagten
stamme, müsse sie sich an dem Wortlaut festhalten lassen. Er – der Kläger – sei stets
davon ausgegangen, dass die Zahlungspflicht der Beklagten mit der
Vertragsunterzeichnung fällig werden sollte. Die Beklagte habe es selbst in der Hand
gehabt, die Rückwirkung der Fälligkeit zu verhindern. Auf den geltend gemachten
Verzugsschaden habe er nicht verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der
zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und wegen der von ihnen in der
Berufungsinstanz gestellten Anträge auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Januar 2007
verwiesen.
B.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist teilweise begründet.
Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Der von dem
Kläger geltend gemachte Zinsanspruch besteht nicht ab 13. Mai 2003, sondern erst ab
dem 17. Februar 2004 (8 Wochen nach Zugang des von der Beklagten unterzeichneten
Vertrages bei dem Kläger am 22. Dezember 2003).
I.
Da der Kläger mangels vertraglicher Vereinbarung nur den gesetzlichen Verzugsschaden
aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB geltend machen kann, ist es entscheidend, wann die
Voraussetzungen des Schuldnerverzuges vorgelegen haben.
1. Das war am 13. Mai 2003 (8 Wochen nach der Unterzeichnung des Vertrages durch
die Beklagte) noch nicht der Fall.
Es kommt entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Klägers nicht darauf an, wie
der Begriff „Vertragsunterzeichnung“ wörtlich zu verstehen ist. Bei der Auslegung
formbedürftiger Erklärungen sind sämtliche Umstände, auch solche außerhalb des
Vertrages, zu berücksichtigen. Die Auslegung kann hier nur zu dem Ergebnis führen,
dass mit Vertragsunterzeichnung das Zustandekommen des Vertrages gemeint war.
a) Verzug mit einer Leistungspflicht setzt zunächst einen fälligen und durchsetzbaren
Anspruch voraus. Das bedeutet hier, dass ein Vertrag zustande gekommen sein muss.
Ohne einen solchen Vertrag, für den die Vertragsparteien ausdrücklich die Schriftform
vereinbart hatten (§ 127 BGB), wollte sich die Beklagte – insoweit auch für den Kläger
eindeutig erkennbar - nicht zur Zahlung der Hauptforderung verpflichten. Der Vertrag ist
aber gemäß §§ 130 Abs. 1, 127 Abs. 2 BGB erst mit der Übersendung des von der
Beklagten unterzeichneten Exemplars zustande gekommen. Die fernmündliche
Mitteilung, dass der Vertrag unterzeichnet worden sei, reicht nicht aus
(Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 127 Rn. 2). Das hat das Landgericht offensichtlich
übersehen.
b) Der Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung bei dem Kläger war auch nicht
gemäß § 151 BGB entbehrlich. Der Kläger hat darauf nicht verzichtet. Das folgt aus
seinem Schreiben vom 22. November 2002 ..., in dem er die Zustellung eines
gegengezeichneten Vertragsexemplars anfordert, um mit den Baumaßnahmen
beginnen zu können.
c) Zudem ist auch der Kläger ausweislich seines Schreibens vom 6. Januar 2004
zunächst davon ausgegangen, dass die Fälligkeit 8 Wochen nach Zugang des
unterschriebenen Exemplars eintritt. Anders ist seine Bitte, ihm schnellstmöglich den
Bestellschein für die Rechnungslegung zu übersenden, damit die Frist von 8 Wochen
gewahrt werden kann, nicht zu verstehen
2. Mit der Zahlungspflicht ist die Beklagte aber am 17. Februar 2004 in Verzug geraten
(8 Wochen nach Zugang des Vertrages am 22. Dezember 2003).
a) Aufgrund der Fälligkeitsregelung in § 10 des Vertrages bedurfte es gemäß § 286 Abs.
2 Nr. 1 BGB keiner Mahnung, weil die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt worden ist.
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2 Nr. 1 BGB keiner Mahnung, weil die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt worden ist.
Dafür genügt es, wenn der Zeitraum festgesetzt wird, in dem die geschuldete Leistung
zu erbringen ist (vgl. BGH NJW 2001, 365).
b) Die Beklagte hat die verspätete Zahlung der Hauptforderung am 15. April 2004 zu
vertreten. Sie hat keine Umstände vorgetragen, die sie von der Verschuldensvermutung
des § 286 Abs. 4 BGB befreien könnten.
Es kommt weder auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen der Mittelkürzungen
noch auf den Vorbehalt des Eisenbahnbundesamts an, weil jedenfalls bei Übersendung
des Vertrages die Voraussetzungen für die Finanzierung von der Beklagten geschaffen
waren. Gegenteiliges trägt sie nicht vor. Abgesehen davon liegen die Umstände für die
Beschaffung des geschuldeten Geldes allein im Risikobereich der Beklagten, wenn sie
sich durch Übersendung eines unterschriebenen Vertragsexemplars an den Kläger zur
Zahlung verpflichtet, hat sie dafür auch einzustehen.
c) Fernliegend ist die Ansicht der Beklagten, der Kläger hätte durch die Ausgleichsklausel
in § 12 des Vertrages auf den hier geltend gemachten Verzugsschaden verzichtet. Die
Klausel bezieht sich erkennbar nur auf die Hauptforderung. Die Parteien wollten mit der
Pauschalvergütung weitere Nachforderungen des Klägers im Zusammenhang mit den
Ersatzmaßnahmen für die Trinkwasserversorgung ausschließen. Ein Verzicht auf den
gesetzlichen Verzugsschaden ist damit nicht verbunden.
d) Auf den Verzug der Beklagten ist es ohne Einfluss, ob es bei den Baumaßnahme zu
Verzögerungen gekommen ist. Die Beklagte hat sich in § 10 des Vertrages vorbehaltlos
zur Zahlung der Hauptforderung binnen 8 Wochen nach Vertragsunterzeichnung – dem
Zustandekommen des Vertrages – verpflichtet. Sie war insoweit vorleistungspflichtig.
Wenn der Kläger mit seiner Leistungspflicht, die nach § 4 (1) des Vertrages bis zum 1. Juli
2003 erbracht werden sollte, ebenfalls in Verzug gekommen sein sollte, könnte dies
allenfalls einen verrechenbaren Schadenersatzanspruch der Beklagten begründen, nicht
jedoch ihren Verzug mit der Zahlungspflicht beenden oder rückwirkend heilen. Zudem
gilt auch hier der eingangs erwähnte Grundsatz, dass der Kläger jedenfalls vor der
Übersendung des gegengezeichneten Vertragsexemplars am 22. Dezember 2006 nicht
mit seiner Leistungspflicht in Verzug geraten sein kann.
3. Dem Kläger ist aufgrund des Verzuges ein Schaden in Höhe von 11.699,11 €
entstanden.
a) Die Ansicht der Beklagten, ein Schaden entfalle deshalb, weil der Kläger nur
geringfügige Vorleistungen für Ingenieurleistungen zu erbringen hatte, ist rechtlich
unerheblich. Der Kläger macht den gesetzlich vorgesehenen Mindestschaden aus § 288
Abs. 2 BGB geltend. Welche Aufwendungen er während des Verzuges der Beklagten
hatte, spielt dabei keine Rolle (vlg. BGHZ 74, 231, 235).
b) Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich im vorliegenden Fall um eine
Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat sich zur Zahlung
verpflichtet, damit die Klägerin die in § 7 des Vertrages vereinbarten Ersatzmaßnahmen
durchführt. Die Zahlung stellt sich daher als ein Entgelt für die von dem Kläger zu
erbringende Ersatzmaßnahme dar.
c) Der dem Kläger entstandene Zinsschaden aus § 288 Abs. 2 BGB berechnet sich wie
folgt:
Der Basiszinssatz betrug vom 17. Februar bis zum 15. April 2004 1,14%
(Palandt/Heinrichs, a.aO., § 288 Rn. 14), so dass die Beklagte für diesen Zeitraum
Zinsen in Höhe von 9,14% auf die Hauptforderung von 791.862,40 € schuldet. Der
tägliche Zinssatz beläuft sich damit auf 198,29 €, wobei gemäß § 191 BGB 365 Zinstage
pro Jahr zugrunde gelegt werden. Der Tag der Zahlung wird entsprechend §§ 187 Abs. 1,
188 Abs. 1 BGB mitgerechnet (BGH NJW 1997, 3168; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 187 Rn.
1). Für 59 Tage sind daher Zinsen in Höhe von 11.699,11 € angefallen.
4. Ein weitergehender Zinsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 353 HGB, weil nach § 10
des Vertrages Fälligkeit und Verzugseintritt zusammenfallen.
5. Da der Kläger die von der Beklagten geleistete Zahlung gemäß § 367 BGB zunächst
auf die Zinsen verrechnen kann, blieb am 15. April 2004 eine restliche Hauptforderung in
Höhe der geschuldeten Zinsen zur Zahlung offen, auf die die Beklagte für den vom
Kläger geltend gemachten Zeitraum bis zum 26. Januar 2006 aus den vorstehend
genannten Gründen weitere Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz schuldet (§§ 286, 288 Abs. 2 BGB).
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II.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543
Abs. 2 ZPO).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte hat sich verpflichtet, an die Klägerin binnen 8 Wochen nach
„Vertragsunterzeichnung“ zum Ausgleich von Ersatzmaßnahmen für die
Trinkwasserversorgung im Rahmen des Gleisbaus für die Eisenbahn eine Zahlung an die
Klägerin zu leisten. Die Parteien streiten um die Frage, wann die Beklagte mit ihrer
Zahlungspflicht in Verzug geraten ist. Die Klägerin berechnet den Verzug ab dem
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung. Das Landgericht hat ihrer Klage auf Zahlung von
Verzugszinsen statt gegeben. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
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