Urteil des KG Berlin vom 06.02.2008

KG Berlin: rechtsmittelbelehrung, haftentlassung, verzicht, kontrolle, beweiskraft, freiheit, empfehlung, quelle, link, anfechtbarkeit

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Gericht:
KG Berlin 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ws 110/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 35a StPO, § 273 StPO, § 274
StPO, § 302 StPO
Jugendstrafverfahren: Voraussetzungen der Unwirksamkeit
eines Rechtsmittelverzichts nach Verfahrensabsprachen
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts
Berlin vom 6. Februar 2008 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten in diesem
Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – Jugendschöffengerichtverurteilte (unter anderem)
die Beschwerdeführer am 9. Oktober 2007 wegen (gemeinschaftlichen) schweren
Raubes, und zwar den Angeklagten A. – unter Einbeziehung des Urteils des
Jugendschöffengerichts Tiergarten vom 30. Oktober 2006 – zu einer Jugendstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten T. – unter Einbeziehung des Urteils
des Jugendschöffengerichts Tiergarten vom 27. April 2007 – zu einer einheitlichen
Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Dem lag folgender Verfahrensgang zugrunde:
Nach Anklageerhebung gab es mehrere – nicht aktenkundige- Gespräche zwischen dem
zuständigen Jugendrichter und den Verteidigern der Angeklagten über den geplanten
Verfahrensablauf und das mögliche Strafmaß. Vor Aufruf der Sache stellte der
Vorsitzende des Jugendschöffengerichts für den Fall einer jeweils geständigen Einlassung
der Angeklagten eine (einheitliche) Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
verbunden mit einer kurzzeitigen Haftverschonung in Aussicht, wobei er erwartete, daß
das Urteil von allen Beteiligten akzeptiert werden sollte. Die Verteidiger waren – nach
Beratung – mit dieser Vorgehensweise einverstanden, und auch die Sitzungsvertreterin
der Staatsanwaltschaft erklärte, daß sie einer Haftverschonung nur zustimmen werde,
wenn das Urteil angenommen werde. Anschließend wurde die Hauptverhandlung
durchgeführt, in der sich die Angeklagten geständig einließen und eine Zeugin gehört
wurde.
Unmittelbar nach der Urteilsverkündung verschonte das Amtsgericht die Angeklagten
vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Nach der üblichen Rechtsmittelbelehrung
(gemäß § 35 a StPO) verzichteten die Angeklagten nach Rücksprache mit ihren
Verteidigern und ihre gesetzlichen Vertreter auf die Einlegung von Rechtsmitteln. Die
Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft verzichtete ebenfalls auf Rechtsmittel. Gegen
dieses Urteil richten sich die – rechtzeitigen – Rechtsmittel der Angeklagten. Sie machen
geltend, daß der in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten erklärte
Rechtsmittelverzicht unwirksam sei und angefochten werde, da seitens des Gerichts die
Haftentlassung von der Rechtskraft der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten abhängig gemacht worden sei. Damit sei der
Rechtsmittelverzicht Bestandteil einer verfahrensbeendenden Absprache und daher
unzulässig. Mit dem angefochtenen Beschluß verwarf das Landgericht Berlin die
Berufungen der Angeklagten als unzulässig, da diese wirksam auf die Einlegung von
Rechtsmitteln verzichtet hätten. Ihre sofortigen Beschwerden (§ 322 Abs. 2 StPO) haben
Erfolg, weil dem Urteil eine Absprache zugrunde liegt, die in unzulässiger Weise mit
einem Rechtsmittelverzicht verknüpft und eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung nicht
erteilt wurde.
1. Nach der eindeutigen dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des erkennenden
Jugendschöffengerichts, die mit derjenigen des Verteidigers des Angeklagten A.
übereinstimmt, war der Rechtsmittelverzicht keineswegs "nur" mit der in Aussicht
gestellten Haftverschonung (vgl. BGH StraFo 2006, 244) verknüpft. Das vor der
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gestellten Haftverschonung (vgl. BGH StraFo 2006, 244) verknüpft. Das vor der
Hauptverhandlung geführte Gespräch beinhaltete vielmehr auch, daß das Urteil, nämlich
die Verhängung von Jugendstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten
rechtskräftig wird. Anders können die Wendungen in der dienstlichen Äußerung "... dies
beinhaltete aus meiner Sicht, dass das Urteil von allen Beteiligten akzeptiert werden
sollte. Dies wurde von den Verteidigern so akzeptiert...." nicht verstanden werden. Damit
ging der Verurteilung eine ausführliche Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft
und der Verteidigung voraus. Darauf, daß die Verfahrensvereinbarung (entgegen den
Vorgaben von BGHSt 43, 195) nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und protokolliert
worden ist, kommt es nicht an (vgl. BGHSt 50, 41, 52; Senat NStZ-RR 2004, 175, 178).
2. Auch für die Fälle einer Verfahrensabsprache muß eine effektive Möglichkeit der
Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen durch das Rechtsmittelgericht erhalten bleiben.
Beteiligt sich das Gericht im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Vereinbarung eines
Rechtsmittelverzichts, so läßt es erkennen, daß sein Urteil keiner gerichtlichen Kontrolle
unterzogen werden soll. Deshalb ist es dem Gericht untersagt, an jedwedem
Zustandekommen einer Urteilsabsprache mitzuwirken, soweit ihr Gegenstand auch der
Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln ist. Ein Verzicht, der nach einer solchen
unzulässig zustande gekommenen Urteilsabsprache erklärt wurde, ist unwirksam (vgl.
BGHSt 50, 57, 60).
Die Unwirksamkeit entfällt nur, wenn dem Rechtsmittelberechtigten über die Freiheit,
unbeschadet der Absprache Rechtsmittel einlegen zu können, eine von der eigentlichen
Rechtsmittelbelehrung abgehobene, qualifizierte Belehrung erteilt worden ist. Diese ist
als wesentliche Förmlichkeit zu protokollieren (§ 273 Abs. 1 StPO) und nimmt an der
Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil (vgl. BGHSt 50, 41, 61; OLG Jena,
Beschluß vom 19. Oktober 2006 – 1 Ws 312/06-; juris).
Die qualifizierte Belehrung bedeutet, das der Betroffene vom Gericht ausdrücklich dahin
zu belehren ist, daß er ungeachtet der Urteilsabsprache und ungeachtet der Empfehlung
der Verfahrensbeteiligten, auch seines Verteidigers, in seiner Entscheidung frei ist,
Rechtsmittel einzulegen. Er ist darauf hinzuweisen, daß ihn eine – etwa im Rahmen einer
Urteilsabsprache gegebene – Ankündigung, kein Rechtsmittel einzulegen, nicht bindet
und es ihm nach wie vor freisteht, gleichwohl Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGH a. a. O.;
OLG Jena a. a. O.).
3. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist eine qualifizierte Belehrung nicht
erfolgt. Den Angeklagten stand es daher frei, innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist
Berufung einzulegen. Die Berufungen sind folglich zulässig.
4. Gleichwohl bemerkt der Senat, daß die Angeklagten bislang in massivster Weise
straffällig geworden sind und das Vorliegen schädlicher Neigungen eindrucksvoll
bewiesen haben, so daß sich die verhängten einheitlichen Jugendstrafen keineswegs im
oberen Bereich des Vertretbaren bewegen. Insbesondere bezüglich des
gerichtserfahrenen Angeklagten A. fällt auf, daß dieser – nach Rücksprache mit seinem
Verteidiger – den Rechtsmittelverzicht erklärt hat, obwohl dessen Wirksamkeit bereits
vor der Hauptverhandlung bezweifelt wurde. Offensichtlich vertraute er auf die Angaben
seines Verteidigers über die "Anfechtbarkeit" des Rechtsmittelverzichts, um eine
Haftentlassung zu erreichen und das Urteil später dennoch anzufechten.
Die etwaige Unlauterkeit eines Angeklagten führt aber nicht zur Unwirksamkeit seines
Rechtsmittels. Vielmehr sind die erkennenden Gerichte verpflichtet, sich streng an die
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Formen zu halten, wenn sie
sich entschließen, eine verfahrensbeendende Absprache zu treffen. Vom Angeklagten
unlauter umgangen werden können die vereinbarten Ergebnisse nur, wenn das Gericht
die Beachtung dieser Formen scheut oder übersieht.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
von § 467 StPO.
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