Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 161/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 493 BGB, § 1822 Nr 8 BGB, §
1901 Abs 3 BGB, § 1908i BGB
Betreuung: Antrag eines Betreuers auf Genehmigung der
Inanspruchnahme eines Dispositionskredits
Leitsatz
Der Betreuer bedarf zum Abschluss eines Überziehungskredits ("Dispositionskredits") der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Beruht der Antrag des Betreuers auf Genehmigung auf einem entsprechenden Wunsch des
Betroffenen, kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Wunsch dem Wohl des
Betroffenen zuwiderläuft. Hiervon kann bei einem angestrebten Kreditrahmen bis zu 500,00
EUR und regelmäßigen, diesen Betrag deutlichen übersteigenden Einnahmen des Betroffenen
nicht ohne nähere Prüfung der vertraglichen Grundlagen nicht ausgegangen werden.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. März 2008 wird aufgehoben und die
Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie formgerecht durch den
Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen erhoben worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Die
Beschwerdebefugnis des Betroffenen folgt aus § 20 Abs. 1 FGG (vgl. Klüsener, in:
Jürgens, Betreuungsrecht, § 1828 BGB, Rdn. 24; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 20,
Rdn. 14). Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften
Anwendung, weil Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens eine vor dem 1.
September 2009 ergangene Entscheidung des Landgerichts ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-
ReformG.
Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Umstand, dass die Postbank keinen Dispo
genehmigen wolle, könne nicht dazu führen, dass der Betreuer ohne Beachtung der
Voraussetzungen des § 1822 BGB die Genehmigung zur Einräumung eines Dispokredits
erhält, zumal nicht erkennbar sei, dass ein solcher für den angemessenen Unterhalt des
Betroffenen erforderlich sei oder eine sinnvolle, ohne große Risiken durchzuführende
Maßnahme darstelle.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, vgl. §§ 27 Abs. 1
FGG, 546 ZPO.
Allerdings ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass der Betreuer für die beabsichtigte
Inanspruchnahme eines Dispositionskredits der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts bedarf, §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1822 Nr. 8 BGB (Klüsener, a.a.O., §
1822 BGB, Rdn. 26; Meyer, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1822 BGB, Rdn. 21). Da es
dem Betreuer hier nicht nur um die einmalige Inanspruchnahme eines solchen Kredits,
sondern überhaupt um die Einräumung eines „Dispos“ ging, ist sein Antrag dahin zu
verstehen, dass die Genehmigung eines mit der das Girokonto des Betroffenen
führenden Bank erst noch zu schließenden Verbraucherkreditvertrags im Sinn des § 493
BGB erstrebt wird. Denn die Einräumung eines Überziehungskredits erfolgt nicht
einseitig durch die Bank, sondern auf Grundlage einer entsprechenden vertraglichen
Vereinbarung mit dem Kontoinhaber (vgl. hierzu Schürnbrand, in: Münchener
Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 493, Rdn. 9). Auch ein solcher Vertrag setzt die
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung voraus (vgl. Wagenitz, in: Münchener
Kommentar, a.a.O., § 1822, Rdn. 52).
Die Entscheidung über die Genehmigung hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem
Ermessen zu treffen (BayObLG, DNotZ 2002, 547, 548; Bienwald, in:
Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., Anhang zu § 1908i, Rdn. 74).
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Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., Anhang zu § 1908i, Rdn. 74).
Diese Ermessensentscheidung unterliegt nur in beschränktem Umfang der rechtlichen
Überprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde; sie erstreckt sich darauf, ob
der Tatrichter von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, Sinn und
Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder
verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder
wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (OLG Hamm, FGPrax 2000, 228, 229;
Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 23). Solche Fehler liegen
hier vor. Das Landgericht hat wesentliche Umstände des vorliegenden Falls nicht
beachtet und den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt.
Zu Recht weist die weitere Beschwerde darauf hin, dass der Betreuer grundsätzlich an
Wünsche des Betroffenen gebunden ist, § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB. Diese sind auch von
dem Vormundschaftsgericht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu
berücksichtigen (Meyer, a.a.O.; § 1828, Rdn. 9). Bedarf der Betreuer, um einem Wunsch
des Betroffenen zu entsprechen, der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, kann
diese deshalb nur versagt werden, wenn der Wunsch dem Wohl des Betroffenen
zuwiderläuft, § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der
Wunsch dem objektiven Interesse des Betroffenen widerspricht. Vielmehr entsteht ein
beachtlicher Gegensatz zwischen Wohl und Wille des Betroffenen erst dann, wenn die
Erfüllung der Wünsche höherrangige Rechtsgüter des Betroffenen gefährden oder seine
gesamte Lebens- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde (BGH, NJW
2009, 2814, 2816). Der Tatrichter ist bei seiner Ermessensentscheidung insoweit
gebunden. Das hat das Landgericht nicht ausreichend beachtet.
Allerdings ist die Erwägung des Landgerichts, die Eröffnung eines Dispositionskredits sei
für den angemessenen Unterhalt des Betroffenen nicht erforderlich im Grundsatz nicht
zu beanstanden Sie wird mit der weiteren Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Um die
Sicherung des Unterhalts des Betroffenen geht es aber auch gar nicht. Der Betreuer hat
seinen Antrag nicht hierauf gestützt, sondern mit dem Wunsch des Betroffenen zu
größerer finanzieller Flexibilität begründet.
Soweit das Landgericht seine Entscheidung darüber hinaus damit begründet hat, es sei
nicht ersichtlich, dass es sich insoweit um eine sinnvolle, ohne große Risiken verbundene
Maßnahme handele, kann dem nicht gefolgt werden. Die weitere Beschwerde rügt zu
Recht, dass es sich bei der Einräumung eines Dispositionsrahmens bis zu 500,00 EUR
tatsächlich um ein überschaubares Risiko handelt. Dies um so mehr, als den Akten zu
entnehmen ist, dass der Betroffene über monatliche Einnahmen aus Pension und Rente
verfügt, die seine regelmäßigen Ausgaben deutlich übersteigen. Nach dem bei der
Entscheidung des Landgerichts vorliegenden letzten Vermögensbericht des Betreuers
zum 31. Oktober 2007 standen Guthaben in Höhe von 2.902,07 EUR Verbindlichkeiten
von 400,00 EUR gegenüber. Der Betroffene war danach zwar nicht vermögend im Sinne
des Betreuungsvergütungsrechts, vgl. §§ 1836c, 1836d BGB, aber auch keineswegs
überschuldet. Die Einräumung des Kredits würde seine Lebens- und
Versorgungssituation deshalb nicht erheblich verschlechtern.
Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil noch tatsächliche Ermittlungen
erforderlich sind. Die Genehmigung zur Inanspruchnahme eines Dispositionskredits kann
nicht abstrakt erfolgen. Wie eingangs erläutert, geht es vorliegend nicht um die
Inanspruchnahme eines bereits vereinbarten Überziehungskredits, sondern in erster
Linie um den Abschluss eines entsprechenden Vertrags mit der kontoführenden Bank.
Ein Vertrag kann aber regelmäßig nur dann genehmigt werden, wenn der Vertragsinhalt
im Wesentlichen feststeht (Lafontaine, in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1828 BGB, Rdn.
89).
Insoweit wird der Betreuer aufzufordern sein, nähere Angaben zu dem beabsichtigten
Vertrag zu machen.
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