Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: unfall, fahrzeug, wahrscheinlichkeit, reparaturkosten, zufall, gewinnerzielungsabsicht, link, quelle, sammlung, erkenntnis

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 126/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 286 ZPO, § 522 Abs 2 S 1
ZPO, § 522 Abs 2 S 2 ZPO
Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen
Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall
Leitsatz
Als Indizien für das Vorliegen eines manipulierten Geschehens sind insbesondere Art und
Zustand der beteiligten Fahrzeuge (hier: Klägerfahrzeug hatte in den drei Jahren vor dem
Ereignis drei Schäden mit einem Gesamtvolumen von ca. 18.500 EUR, die nicht fachgerecht
beseitigt waren), Hergang des "Unfalls" sowie das nachträgliche Verhalten der Beteiligten von
Bedeutung (hier auch: Verhinderung der vom Versicherer gewünschten Besichtigung des
Klägerfahrzeugs sowie des "Täterfahrzeugs").
Berufung zurückgewiesen durch Beschluss vom 23. April 2009
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch
einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Berufungsklägerin erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu
binnen zwei Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz
1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht deshalb abgewiesen, weil die nach dem Inhalt
der Akten und der durchgeführten Beweisaufnahme feststehenden Tatsachen eine
ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen aufweisen, die die Feststellung gestatten,
dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein manipuliertes Ereignis spricht, es sich bei
dem streitgegenständlichen Geschehen mithin nicht um einen unfreiwilligen Unfall
gehandelt hat.
a. Die Entscheidung des Landgerichts, auf Grund einer außergewöhnlichen Häufung von
Beweisanzeichen lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Klägerin
geltend gemachten Schäden an ihrem Fahrzeug nicht aus einem zufälligen
Schadensereignis herrührten, sondern auf einen geplanten Zusammenstoß
zurückzuführen sind, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen,
dass ein Unfall verabredet gewesen ist, wobei die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür
ausreicht (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 71, 339; Senat, NZV 2003, 87; NZV 2003, 233; KGR
2005, 851). Beweisanzeichen können sich ergeben aus Unfallhergang, Art der Schäden,
fehlender Kompatibilität, Anlass der Fahrt, Art der beteiligten Fahrzeuge, persönliche
Beziehungen und Vermögensverhältnissen der Beteiligten. Entscheidend ist die
Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (OLG Köln, Urteil
vom 13. Februar 1994 – 12 U 206/93 – r + s 1994, 212).
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Als Indizien für einen manipulierten Unfall sind dabei insbesondere folgende Umstände
zu werten: Eine Unfallsituation, bei der der Geschädigte dem Grunde nach die volle
Haftung der Gegenseite erwarten kann, die Abwesenheit unbeteiligter Zeugen, eine
begrenzte Bereitschaft zur Sachaufklärung, ein fehlender Grund für den behaupteten
Fahrfehler, ein wertloses oder nicht tätereigenes Schädigerfahrzeug, die Beteiligung von
Personen, die erfahrungsgemäß aus finanziellen Gründen leicht zur vorsätzlichen
Herbeiführung von Unfällen gewonnen werden können, (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.
November 1998 – 6 U 148/797 – DAR 1999, 404).
Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines
manipulierten Unfalls kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/
oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt
werden müssen; entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen
(KG, Urteil vom 19. Februar 2007 – 22 U 132/06 –).
Der Beweis für einen fingierten Unfall ist geführt, wenn sich der „Unfall” als letztes Glied
einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne, dass sich die festgestellten
Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem
Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt
werden könnten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. März 2007 -19 U 54/06 – MDR 2007,
1019).
Nach diesen in der Rechtsprechung der Verkehrssenate der Oberlandesgerichte seit
langem anerkannten Grundsätzen hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil
zutreffend festgestellt, dass hier eine derart erhebliche Häufung von werthaltigen
Beweisanzeichen vorliegt, dass diese keinen Zufall mehr darstellen können, sondern auf
ein vorsätzliches Geschehen hindeuten.
b. Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Angriffe haben keine Aussicht auf
Erfolg.
Das Landgericht hat folgende Beweisanzeichen benannt, die in Manipulationsfällen
häufig anzutreffen sind:
- es handelt sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um ein älteres (Erstzulassung 07/1997)
höherpreisiges Modell (Mercedes C 180) mit zum Zeitpunkt des Ereignisses bereits
hoher Laufleistung (km-Stand 192579)
- die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe der kalkulierten Reparaturkosten, ohne
zu den tatsächlichen Kosten vorzutragen,
- der vermeintlichen Unfallsituation liegt ein klarer Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2)
zu Grunde, der mit Unaufmerksamkeit erklärt und von diesem sofort an der Unfallstelle
zugegeben wird,
- das Schädigerfahrzeug ist ein wertloses (Erstzulassung 1991) verbrauchtes Fahrzeug
mit Überführungskennzeichen, welches nach dem Unfall nicht mehr zur Verfügung steht,
- unbeteiligte Zeugen sind nicht vorhanden,
- eine Nachbesichtigung des Fahrzeuges der Klägerin durch die Beklagte zu 1) wird nicht
ermöglicht,
- das Fahrzeug der Klägerin hatte bereits vor dem streitgegenständlichen Ereignis drei
Unfälle, die allesamt auf Reparaturkostenbasis abgerechnet wurden.
Soweit die Berufung rügt, dass das Landgericht zudem berücksichtigt hätte, dass der
von der Klägerin beauftragte Sachverständige angeblich häufig in Manipulationsfällen in
Erscheinung getreten sei und nicht ersichtlich ist, wie das Landgericht zu dieser
Erkenntnis gelangt sei, so kann dahinstehen, ob das Landgericht dies erkennbar als
gerichtsbekannt ins Urteil eingeführt hat. Denn auch ohne Berücksichtigung dieses vom
Landgericht genannten Beweisanzeichens ist der Senat nach eigener Prüfung davon
überzeugt, dass ein Manipulationsfall gegeben ist.
Gleiches gilt auch für die von der Berufung gerügte Beiziehung des Verfahrens 24 O
590/03, wobei das Landgericht die Beiziehung der Akten ausweislich des Protokolls zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2008 gemacht hatte.
Diesbezügliche Anträge oder Anmerkungen der Klägerin wurden nicht protokolliert.
c. Entscheidend für die begründete Annahme des Landgerichts, dass die oben
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c. Entscheidend für die begründete Annahme des Landgerichts, dass die oben
genannten Beweisanzeichen die Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein
manipuliertes Geschehen zulassen ist, dass das Fahrzeug der Klägerin in den drei Jahren
vor dem streitgegenständlichen Geschehen (erster bekannter Schaden 12/2002,
hiesiges Ereignis 01/2006) in drei weitere Ereignisse verwickelt war, die zu
Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 18.428,55 EUR führten, die Klägerin jedoch zu
keinem einzigen dieser Ereignisse vorträgt, wie die entsprechenden Schäden sach- und
fachgerecht repariert wurden. Es wird weder zum jeweiligen Reparaturvorgang
vorgetragen, noch werden Rechnungen eingereicht, nicht einmal, wie das Landgericht
richtig hervorgehoben hat, zur gegebenenfalls Anschaffung von Ersatzteilen zur
Reparatur in Eigenregie.
Vorgeschädigte Fahrzeuge sind signifikant häufig an manipulierten Geschehen beteiligt
(vgl. hierzu bspw. OLG Hamm, Urteil vom 30.5.2005 – 13 U 30/05 – ZfS 2005, 539; KG,
Urteil vom 18. Oktober 2004 – 22 U 80/04 -; Urteil vom 23.5.2003 – 22 U 222/02 -; Urteil
vom 14. Juni 2004 – 22 U 321/02 -; Urteil vom 12.1.2004 – 22 U 281/02 -; Senat, Urteile
vom 2. Juli 1992 – 12 U 6592/91 -; vom 14. Juni 1993 – 12 U 2859/92 -; vom 21. April
1994 – 12 U 6733/92 -; vom 20. Februar 1995 – 12 U 451/94 -; vom 27. Februar 1995 –
12 U 3250/93 -; vom 13. Juli 1995 – 12 U 1692/94 -; vom 11. Juli 1996 – 12 U 3918/95 –
und 22. September 1997 – 12 U 1683/96 -).
d. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Hahn hat in seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 11. März 2008 schließlich ausgeführt, dass die Vorschäden am
Fahrzeug im Bereich der vorderen rechten Ecke und der hinteren rechten Ecke bzw. im
rechten Heckbereich nicht bzw. nicht vollständig sach- und fachgerecht instand gesetzt
wurden.
Dies lässt, wie das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt
hat, in der Zusammenschau mit den weiteren Indizien die Feststellung zu, dass es sich
vorliegend um ein in Gewinnerzielungsabsicht herbeigeführtes manipuliertes Ereignis
handelt.
Soweit die Berufung rügt, dass das Landgericht keinen Hinweis dazu erteilt habe, dass
Indizien vorlägen, die auf ein manipuliertes Geschehen hinwiesen, verhilft dies der
Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, da einerseits bereits die Beklagten dies mit der
Klageerwiderung eingewandt hatten und zudem nicht ersichtlich oder mit der Berufung
dargelegt ist, was die Klägerin weiteres vorgetragen hätte, wenn ein Hinweis des Gerichts
ergangen wäre.
2. Es wird nach alledem anheim gestellt, die weitere Durchführung der Berufung zu
überdenken.
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