Urteil des KG Berlin vom 01.07.2008

KG Berlin: elterliche sorge, wohl des kindes, führung der vormundschaft, mündel, unbestimmter rechtsbegriff, familie, wechsel, verfügung, onkel, anhörung

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 360/07, 1 W
361/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 57 Abs 1 Nr 9 FGG, § 1697
BGB, § 1779 BGB, § 1887 BGB
Vormundschaft: Anspruch eines nicht sorgeberechtigten
Kindesvaters, der die Kindesmutter getötet hat, einen Vormund
zu ersetzen
Leitsatz
Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist beschwerdebefugt, wenn das Vormundschaftsgericht
seinen Antrag zurückweist, den vom Familiengericht ausgewählten Vereinsvormund durch
einen Verwandten des Mündels als Einzelvormund zu ersetzen. Daran ändert grundsätzlich
nichts der Umstand, dass dem Elternteil das Sorgerecht entzogen wurde, weil er die
Kindesmutter getötet hat. Die engen verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Mündel
bleiben bestehen und rechtfertigen es, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der §§ 1887
BGB, 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG die Interessen des Mündels wahrnimmt (Fortführung von Senat,
Beschluss vom 28. Juli 1986 – 1 W 1780/86 -).
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde
insgesamt zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer hat die dem Beteiligten zu 1 entstandenen notwendigen Auslagen
zu erstatten.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer ist der Vater des am ... März 2001 geborenen Mündels. Die Ehe
des Beschwerdeführers mit der Mutter des Mündels, deren Cousin er war, wurde am 2.
September 2004 geschieden. Die Schwester des Beschwerdeführers ist mit dem Bruder
der Mutter des Mündels verheiratet. Am 25. November 2004 tötete der
Beschwerdeführer die Mutter des Mündels vor dessen Augen mit über 40 Messerstichen
auf offener Straße, wofür ihn das Landgericht Berlin am 21. September 2005 zu einer
Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilte.
Das Familiengericht Pankow/Weißensee entzog dem Beschwerdeführer mit Beschluss
vom 26. November 2004 vorläufig die elterliche Sorge und bestimmte den Beteiligten zu
1 zum Vormund, der durch Verfügung des Vormundschaftsgerichts vom 13. Dezember
2004 zum Vormund bestellt wurde. Den Antrag des Beschwerdeführers, den Bruder der
Kindesmutter, seinen Schwager, zum Vormund auszuwählen, wies das Familiengericht
mit Beschluss vom 12. Januar 2005 zurück. Mit Beschluss vom 20. Mai 2005 entzog das
Familiengericht dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge im Hauptsacheverfahren und
ordnete Vormundschaft über das Mündel an.
Am 2. Februar 2006 hat der Beschwerdeführer erneut beantragt, den Bruder der
Kindesmutter zum Vormund zu bestellen. Mit seinem weiteren Antrag vom 17. Juni 2006
hat der Beschwerdeführer verlangt, den Beteiligten zu 1 zu verpflichten, ihm eine
Fotografie des Mündels neueren Datums zur Verfügung zu stellen. Das
Vormundschaftsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 5. September 2006
zurückgewiesen. Die Beschwerde vom 15. September 2006 hat das Landgericht mit
Beschluss vom 12. Juli 2007 hinsichtlich des Antrags auf Vormünderwechsel als
unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der
Beschwerdeführer mit seiner weiteren Beschwerde vom 16. August 2007. Er hat zudem
Prozesskostenhilfe beantragt.
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B.
I.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere formgerecht durch den
Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers erhoben worden, § 29 Abs. 1 S. 2
FGG. Die Befugnis des Beschwerdeführers zur Erhebung der weiteren Beschwerde folgt
aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde, ohne dass es hierfür auf deren
Zulässigkeit ankommt (Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn.
10).
II.
Die weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Allerdings folgt der Senat nicht der Auffassung des Landgerichts, soweit der
Beschwerdeführer einen Wechsel in der Person des Vormunds begehrt, sei die
Erstbeschwerde unzulässig. Zutreffend hat das Landgericht die Erstbeschwerde hier
aber auch für unbegründet gehalten (hierzu nachfolgend unter 1.).
Die Zurückweisung der Beschwerde im übrigen durch das Landgericht ist im Ergebnis
rechtlich nicht zu beanstanden, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO. Ob die Begründung des
Landgerichts zutreffend ist, kann dahinstehen. Die Entscheidung erweist sich jedenfalls
bereits aus anderen Gründen als richtig, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 561 ZPO (hierzu
nachfolgend unter 2.).
1. Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wechsel des Vormunds durch das
Vormundschaftsgericht gerichtete (Erst-)Beschwerde war zulässig. Insbesondere war der
Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde befugt.
a) Zutreffend hat das Landgericht allerdings erkannt, dass die Beschwerdebefugnis nicht
aus den Regelungen in § 20 Abs. 1 FGG herzuleiten ist. Der Beschwerdeführer wird durch
die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt,
weil ihm die Personensorge für das Mündel entzogen worden ist und die Auswahl des
Vormunds zu den Personensorgeangelegenheiten gehört (vgl. Senat, Beschluss vom 28.
Juli 1986 – 1 W 1780/86 -, NJW-RR 1986, 1331; KGJ, 47, 30, 31).
b) Die Beschwerdebefugnis folgt jedoch aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG. Danach steht die
Beschwerde gegen eine Verfügung, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die
Person des Kindes oder des Mündels betreffende Angelegenheit enthält, jedem zu, der
ein berechtigtes Interesse hat, die Angelegenheit wahrzunehmen. Der Senat hat bereits
entschieden, dass hiernach ein Elternteil mit Rücksicht auf das fortbestehende
Verwandtschaftsverhältnis in Angelegenheiten von besonderer Tragweite zur
Beschwerde berechtigt ist, auch wenn ihm die Sorge für die Person des Kindes entzogen
wurde (Senat, a.a.O.; OLG Hamm, FamRZ 1977, 478; offen gelassen von BGH, NJW
1956, 1755, 1756). Bei der Bestellung eines Einzelvormunds an Stelle des Amts- oder
Vereinsvormunds handelt es sich um eine solche bedeutende Angelegenheit. Auf sie
darf nach § 1887 Abs. 2 S. 2 BGB jeder Einfluss nehmen, der ein berechtigtes Interesse
des Mündels geltend macht. Dieses nicht an die Personensorge gebundene Recht kann
dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden. Er will mit seiner Beschwerde
erreichen, dass das Mündel bei seiner leiblichen Familie aufwächst, weil dies dem Wohl
des Kindes entspreche.
Die Erwägungen des Landgerichts, durch die Zuerkennung eines Beschwerderechts
werde dem Beschwerdeführer gestattet, die familiengerichtlichen Entscheidungen zu
unterlaufen, weil Ziel seiner Beschwerde die Eingliederung des Kindes in seine Familie im
weiteren Sinn sei, stehen dem nicht entgegen. Insbesondere geben die von dem
Landgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Ausführungen des
Bayerischen Obersten Landesgerichts in dessen Beschluss vom 27. Februar 1998 (1Z
BR 225/97, FamRZ 1999, 870) hierfür nichts her. Dort strebte der Vater, dem das
Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das Familiengericht entzogen worden war, die
Verpflichtung des Ergänzungspflegers zur Herausgabe seiner Kinder an sich an. Damit
beanspruchte er gerade das, was durch die Maßnahme des Familiengerichts hatte
verhindert werden sollen. Die von dem Vater im dortigen Verfahren geltend gemachte
Beeinträchtigung beruhte nicht auf einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, das
sie im Rahmen seiner Zuständigkeit hätte beseitigen können. Die besondere
Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG besteht aber nur in
Vormundschaftssachen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Hier geht es,
nachdem das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung den Vormund
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nachdem das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung den Vormund
gemäß § 1697 BGB ausgewählt hatte, um die dem Vormundschaftsgericht obliegende
Entscheidung über die spätere Übertragung der Vormundschaft auf einen anderen,
besser geeigneten Vormund gemäß §§ 1886 ff BGB. Das Familiengericht hat es in der
Hauptsacheentscheidung vom 20. Mai 2005 bei der Anordnung der Vormundschaft
belassen, ohne die im Beschluss vom 12. Januar 2005 einer eingehenden Prüfung
vorbehaltene endgültige Auswahlentscheidung zu treffen. Für sie ist daher nunmehr das
Vormundschaftsgericht zuständig, § 1779 BGB.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht
auch nicht durch die Tötung der Kindesmutter verwirkt. Diese Tat ändert an den engen
verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu dem Mündel nichts. Sie
rechtfertigt die Versagung eines Beschwerderechts in Angelegenheiten der
Personensorge von besonderer Tragweite auch deshalb nicht, weil dieses Recht immer
nur im Interesse des Mündels auszuüben ist. Ob ein Wechsel in der Person des
Vormunds in Betracht kommt, ist damit letztlich nicht im Rahmen der Zulässigkeit,
sondern der Begründetheit der Beschwerde zu entscheiden.
c) Gegenstand der Erstbeschwerde ist die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts
vom 5. September 2006, den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2006
zurückzuweisen. Mit diesem Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Auswahl und
Bestellung seines Schwagers I. U. zum Vormund. Vormund des Kindes ist jedoch bereits
der Beteiligte zu 1. Dieser wurde durch den Beschluss des Familiengerichts vom 26.
November 2004 ausgewählt und von dem Vormundschaftsgericht gemäß § 1791a Abs.
2 HS 1 BGB durch Verfügung der Rechtspflegerin vom 13. Dezember 2004 wirksam
bestellt. Ein Wechsel des Vormunds kann daher nur durch Entlassung des Vereins und
Bestellung einer anderen geeigneten Person zum Vormund erfolgen. Die hierfür
erforderlichen Voraussetzungen des § 1887 Abs. 1 BGB lagen jedoch nicht vor, wie das
Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat.
d) Auch wenn das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss insoweit eine
Rechtsgrundlage für seine Entscheidung nicht ausdrücklich genannt hat, folgt aus seiner
Begründung, dass es den Onkel des Mündels zur Führung der Vormundschaft für
ungeeignet gehalten hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob eine Person zur
Übernahme einer Vormundschaft geeignet ist, richtet sich auch im Rahmen des § 1887
Abs. 1 BGB nach den in § 1779 Abs. 2 BGB aufgestellten Grundsätzen (vgl. Engler, in:
Staudinger, BGB, 2004, § 1887, Rdn. 4). Danach soll das Vormundschaftsgericht eine
Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage
sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist, §
1779 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Im Rahmen der
auf eine Rechtskontrolle beschränkten weiteren Beschwerde ist darauf abzustellen, ob
das Landgericht den unbestimmten Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ausgelegt, d.h.
insbesondere die dem Begriff zugrunde liegenden Wertungsmaßstäbe erkannt hat, und
ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind (Meyer-
Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 28). Das ist hier der Fall.
Da die Vormundschaft stets im Interesse des Mündels auszuüben ist, muss der
Auszuwählende nach seinen charakterlichen und geistigen Eigenschaften, nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Kenntnissen und
Erfahrungen in der Lage und auch bereit sein, das Amt so zu führen, wie es das Wohl des
Mündels erfordert (Engler, a.a.O., § 1779, Rdn. 6). Deshalb sind bei der Auswahl auch
mögliche Interessenkonflikte zu beachten. Ein solcher Konflikt ist bei dem Onkel des
Mündels aber offensichtlich. Er folgt aus dessen engen familiären Beziehungen zu dem
Beschwerdeführer. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass das Mündel bei
einem Wechsel des Vormunds im Haushalt der Schwester des Beschwerdeführers leben
soll, diese aber bisher keine Distanz zu ihm und seiner Tat hat erkennen lassen. Der
Onkel des Mündels stände danach dauerhaft im Konflikt zwischen den Interessen seiner
Ehefrau und deren Verwandten, die zugleich die Verwandten des Mündels
väterlicherseits sind, und den Interessen des Mündels. Diese werden in ganz
entscheidendem Maße – was der Beschwerdeführer übersieht – auch vom Verhältnis zur
getöteten Mutter und deren Lebensgefährten, dem Vater des Halbbruders des Mündels,
geprägt. Die Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers stehen in diesem
Konflikt auf der Seite des Beschwerdeführers, der die Mutter des Mündels getötet hat,
nachdem sie ihn verlassen hatte; daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der
Schwager – also I. U. – zugleich Bruder der Getöteten ist. Das Mündel stünde in seinem
Haushalt in ständigem Kontakt mit den väterlichen Verwandten und deren Sicht der Tat
des Beschwerdeführers.
Schied I. U. danach bereits als Vormund aus, kam es auf die Auswahlkriterien nach §
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Schied I. U. danach bereits als Vormund aus, kam es auf die Auswahlkriterien nach §
1779 Abs. 2 S. 2 BGB nicht mehr an, weil ihre Anwendung die Eignung einer als Vormund
in Betracht kommenden Person voraussetzt (Bettin, in: Bamberger/Roth, Beck'scher
Onlinekommentar, BGB, 2007, § 1779, Rdn. 2).
Eine Übertragung der Vormundschaft auf den Onkel des Mündels diente auch nicht
dessen Wohl, vgl. § 1887 Abs. 1 BGB. Voraussetzung ist, dass mit der Entlassung des
Vereins und der Bestellung einer anderen Person zum Vormund wirklich eine
Verbesserung für das Mündel verbunden ist (Engler, a.a.O., § 1887, Rdn. 6). So ist es
hier gerade nicht. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass etwaige
Kontaktanbahnungen des Mündels zu seiner Familie der therapeutischen Begleitung
bedürfen. Die mit der Übertragung der Vormundschaft angestrebte unmittelbare
Verbringung des Mündels in den Kreis der Großfamilie stünde dem entgegen. Das
Landgericht konnte insoweit auch den Umstand heranziehen, dass das Mündel seit dem
Tod der Mutter außerhalb der Großfamilie lebt. Dies ist nicht etwa der Dauer des
gerichtlichen Verfahrens geschuldet, denn das Mündel lebte bereits im Zeitpunkt der
Antragstellung des Beschwerdeführers seit über einem Jahr außerhalb der Familie. Zuvor
hatte es längere Zeit mit seiner Mutter und deren neuem Lebensgefährten sowie dem
am 22. Februar 2004 geborenen Halbbruder zusammen gelebt.
e) Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden,
insbesondere ist das Landgericht seiner Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen
aufzuklären, § 12 FGG, in ausreichendem Maß nachgekommen. Da das Landgericht als
weiteres Tatsachengericht in den Grenzen des Rechtsmittels vollständig an die Stelle
des Amtsgerichts tritt (Sternal, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 23, Rdn. 3), war auf die
Ermittlungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts abzustellen. Das
Landgericht hatte sowohl dem Jugendamt als auch dem Beteiligten zu 1 Gelegenheit zur
Äußerung gegeben, § 1887 Abs. 3 FGG. Der Beschwerdeführer war ohnehin als
Antragsteller am Verfahren beteiligt, seiner persönlichen Anhörung bedurfte es nicht
(Zorn, in: Jansen, 3. Aufl., § 50a, Rdn. 26). Von der Anhörung des Mündels, § 50b Abs. 1
FGG, konnte das Gericht absehen, zumal das Vormundschaftsgericht bereits einen
Verfahrenspfleger bestellt hatte, § 50 Abs. 1 FGG, der auch im Verfahren vor dem
Landgericht angehört worden war. Weitere Personen musste das Landgericht nicht
beteiligen. Insbesondere war es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
erforderlich, weitere Verwandte oder Verschwägerte des Mündels anzuhören. Aus § 1779
Abs. 3 BGB folgt nichts Gegenteiliges. Eine Anhörungspflicht besteht nicht, soweit keine
weitere Sachaufklärung erwartet werden kann, § 50a Abs. 2 FGG analog (vgl. Wagenitz,
in: MüKo, BGB, 4. Aufl., § 1779, Rdn. 18), so, wenn die Verwandten oder Verschwägerten
über die Eignung einer als Vormund in Betracht kommenden Person keine
sachdienlichen Erklärungen abgeben können (Engler, a.a.O., § 1779, Rdn. 44). Es ist
nicht ersichtlich, dass die Verwandten des Mündels hier insoweit zur Aufklärung hätten
beitragen können. Auch der Beschwerdeführer rügt selbst nur die unterbliebene
Anhörung, teilt jedoch nicht mit, welche Person erhebliche Angaben hätte machen
können, die eine andere Entscheidung des Landgerichts hätten rechtfertigen können.
2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Antrags wendet,
den Beteiligten zu 1 zu verpflichten, ihm eine Fotografie des Mündels zur Verfügung zu
stellen, war die Erstbeschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer war beschwerdebefugt,
weil er in eigenen Rechten betroffen war, § 20 Abs. 1 FGG. Gemäß § 1686 S. 1 BGB kann
jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die
persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht
widerspricht. Das Auskunftsbedürfnis kann auch gegen einen Vormund und auf die
Übersendung eines aktuellen Fotos gerichtet sein (Rauscher, in: Staudinger, BGB, 2006,
§ 1686, Rdn. 5 und 14). Die Entziehung des Sorgerechts durch das Familiengericht steht
dem Auskunftsanspruch nicht entgegen (Rauscher, a.a.O., Rdn. 1).
Die Erstbeschwerde war aber bereits deshalb unbegründet, weil sich der
Beschwerdeführer mit seinem Antrag an das hierfür nicht zuständige
Vormundschaftsgericht gewandt hat. Gemäß § 1686 S. 2 BGB entscheidet bei
Streitigkeiten über den Auskunftsanspruch das Familiengericht. Daran ändert sich nichts
dadurch, dass sich der Anspruch vorliegend gegen den Vormund richtet. § 1686 S. 2
BGB wurde durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
2942) neu gefasst. Ziel des Gesetzgebers war es, für sämtliche Bereiche, die die
elterliche Sorge betreffen, eine einheitliche Zuständigkeit der Familiengerichte zu
schaffen (BT-Drs. 13/4899, S. 72). Deshalb wurde die ursprünglich in § 1634 Abs. 3 S. 2
BGB a.F. geregelte Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für Entscheidungen über
einen Auskunftsanspruch des nicht personensorgeberechtigten Elternteils durch die
Zuständigkeit des Familiengerichts ersetzt.
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III.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 131 Abs. 3 KostO. Die Auferlegung der
notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 auf den Beschwerdeführer
beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.
IV.
Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die Rechtsverfolgung durch den
Beschwerdeführer aus den Gründen, die zur Zurückweisung seines Rechtsmittels
führten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Damit ist keine unzulässige
Betrachtung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Nachhinein verbunden. Zwar
soll die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in
das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, so dass bei der Beurteilung des Anspruchs auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht auf die in der Hauptsache gewonnenen
Erkenntnisse zurückgegriffen werden darf (BVerfG, NJW 2005, 3489, 3490). Die
Entscheidung in der Hauptsache beruht hier jedoch nicht auf neuen Erkenntnissen des
Senats, sondern auf dem bei Erlass der angefochtenen Entscheidung gegebenen
Sachverhalt, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 559 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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