Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: verbraucher, rücksendung, gefahrtragung, unternehmer, ware, widerrufsrecht, muster, verfügung, alter, zugang

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Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 105/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 11 UWG, §
312c Abs 1 S 1 BGB, § 1 Abs 1
Nr 10 BGB-InfoV
Wettbewerbsverstoß: Widerrufsbelehrung ohne Information
über die Rückzahlungsfrist des Unternehmers und die
Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware
Leitsatz
1. Über die auch für den Unternehmer geltende 30-Tage-Frist (zur Erstattung von Zahlungen
des Verbrauchers nach Ausübung des Widerrufsrechts) ist der Verbraucher - entsprechend
der Neufassung der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV - gem. § 1
Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu informieren. Dies gilt jedenfalls nach Ablauf der Umstellungsfrist
des § 16 BGB-InfoV zum 30. September 2008.
2. Über die Gefahrtragung des Unternehmers bei Rücksendung der Ware nach Ausübung des
Widerrufsrechts ist der Verbraucher - entsprechend der Neufassung der Musterbelehrung in
Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV - gem. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu informieren.
Dies gilt jedenfalls nach Ablauf der Umstellungsfrist des § 16 BGB-InfoV zum 30. September
2008. Insoweit kann nunmehr auch nicht mehr von einem Bagatellverstoß i.S. des § 3 Abs. 1
UWG ausgegangen werden (überholt insoweit die Entscheidung des Senats vom 16.
November 2007, 5 W 341/07).
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kammer für
Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 13. August 2009 - 97 0 164/09 - in Ziff. 2
geändert:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem
Geschäftsführer, über Ziff. 1 der angefochtenen Entscheidung hinausgehend
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Fernabsatz Angebote aus dem Bereich
Spielkonsolen zu veröffentlichen oder zu unterhalten, wenn bei den erforderlichen
Informationen über das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht bei den Bedingungen
über das Widerrufsrecht nicht
a) auch auf die für die Antragsgegnerin geltende 30-Tage-Frist ab Zugang der
Widerrufserklärung für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen hingewiesen wird,
b) bei den Widerrufsfolgen darauf hingewiesen wird, dass die Rücksendung der Sache
durch den Verbraucher auf die Gefahr der Antragsgegnerin erfolgt.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des
Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I.
Der Antragsteller beanstandet im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung Hinweise der Antragsgegnerin in ihrer "Widerrufsbelehrung" zu den
"Widerrufsfolgen" u. a. betreffend Zahlungsfristen ("Verpflichtungen zur Erstattung von
Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer
Widerrufserklärung erfüllen") und die Gefahrtragung bei Rücksendung
("Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen
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("Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen
werden bei Ihnen abgeholt. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die
gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusenden Sache
einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der
Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich
vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie
kostenfrei."). Hinsichtlich der vorstehend genannten Hinweise hat das Landgericht in der
angefochtenen Entscheidung den Antrag zurückgewiesen.
II.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des
Antragstellers ist auch begründet, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in
Verbindung mit § 312c Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV.
1. Der Unternehmer hat gemäß § 312c Abs. 1 S. 1 BGB den Verbraucher klar und
verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies gemäß Art. 240
EGBGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist, so unter anderem
über die Rechtsfolgen des Widerrufs.
Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher.
Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem
Verständnis der Verbraucher eindeutige Information. Der Verbraucher soll durch die
Information nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die
Lage versetzt werden, dies auszuüben (vgl. BGH, GRUR 2002, 1085, 1086 -
Belehrungszusatz).
2. Die Information der Antragsgegnerin über die Zahlungsfristen ist unzureichend.
a) Gemäß § 357 Abs. 1 S. 2, 3 BGB beginnt die Frist aus § 286 Abs. 3 BGB (30 Tage) im
Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe der
Widerrufserklärung, im Hinblick auf eine Erstattungspflicht des Unternehmers mit deren
Zugang.
b) Die streitgegenständliche Information der Antragsgegnerin zu Zahlungsfristen
(betreffend die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen) ist unvollständig, weil sie nur
die Zahlungsfrist für eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers angibt (und damit
hervorhebt), nicht aber auch eine solche für die Zahlungsverpflichtung der
Antragsgegnerin als Unternehmerin. Dies könnte für den Verbraucher schon den
Schluss nahe legen, eine solche Zahlungsfrist gelte für die Zahlungsverpflichtung des
Unternehmers gerade nicht. Jedenfalls aber bleibt der Verbraucher hinsichtlich der
Zahlungsfrist für die Zahlungsverpflichtung des Unternehmers im Unklaren. Es besteht
ein wesentliches Interesse des Verbrauchers, unmissverständlich und ohne
weitergehende eigene Nachforschungen darüber informiert zu werden, innerhalb welcher
Frist der Unternehmer die für den Verbraucher zentrale Erstattung etwaiger Zahlungen
des Verbrauchers vorzunehmen hat. Hinreichende Gründe, davon in der
"Widerrufsbelehrung" abzusehen, sind nicht ersichtlich. Diese zentrale zusätzliche
Information kann kurz und knapp gegeben werden, ohne dass die Information insgesamt
unübersichtlich werden würde. Mit der Neufassung des "Muster für die
Widerrufsbelehrung" gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV hat der
Verordnungsgeber dem auch ausdrücklich Rechnung getragen (vgl. auch Anh. 1 zu Art.
2 Nr. 7 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften
über das Widerrufs- und Rückgaberecht, BT-Drucks. 16/11643). Es besteht kein Anlass,
insoweit hinter dem Text des amtlichen Musters zurückzubleiben. Dies gilt jedenfalls
nach Ablauf der bis zum 30. September 2008 laufenden Übergangsfrist des § 16 BGB-
InfoV für die Verwendung von "Widerrufsbelehrungen" nach dem Muster alter Fassung.
c) Der vorliegende Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern und
Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG. Dies folgt nach den
vorstehenden Ausführungen schon daraus, dass es für den Verbraucher bei der
Abwägung einer Ausübung des Widerrufsrechts und bei der Einforderung seiner Rechte
nach Ausübung des Widerrufsrechts von zentraler Bedeutung ist, innerhalb welcher Frist
er mit der Rückerstattung von Vorausleistungen an den Unternehmer rechnen kann.
3. Auch die Information der Antragsgegnerin über die Gefahrtragung bei einer
Rücksendung der erhaltenen Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts ist vorliegend
unzureichend.
a) Gemäß § 357 Abs. 2 S. 2 BGB trägt der Unternehmer nach Ausübung des
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a) Gemäß § 357 Abs. 2 S. 2 BGB trägt der Unternehmer nach Ausübung des
Widerrufsrechts die Gefahr der Rücksendung der Ware.
b) Auch insoweit ist die streitgegenständliche Information der Antragsgegnerin
unvollständig. Ein Hinweis auf die Gefahrtragung durch den Unternehmer (und die
daraus folgende Entlastung des Verbrauchers) fehlt vollständig. Das Versendungsrisiko
ist aber ein für den Verbraucher wesentliches. Denn er weiß darum, dass auf dem
Postweg immer wieder - wenn auch eher selten - Pakete abhanden kommen können.
Unklarheiten über die Gefahrtragung könnten ihn daher veranlassen, Vorsorge durch
eine mit höheren Kosten verbundene besondere Versendungsart oder den Abschluss
einer Transportversicherung zu treffen. Dahingehende Unklarheiten werden eher noch
verstärkt, wenn der Verbraucher nach den vertraglichen Regelungen zur Übernahme der
Kosten der Rücksendung verpflichtet ist und dahingehend ausdrücklich belehrt wird.
Dementsprechend sieht das "Muster für die Widerrufsbelehrung" gem. Anlage 2 zu § 14
Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in seiner neuen Fassung auch ausdrücklich eine dahingehende
Information vor.
c) Hinreichende Gründe, auf eine klarstellende Information hinsichtlich der
Gefahrtragung nach Ablauf der Umstellungsfrist zum 30. September 2008 zu verzichten,
sind nicht ersichtlich. Die Neufassung des Musters gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3
BGB-InfoV belegt, dass die Information platzsparend und ohne Beeinträchtigung der
Verständlichkeit insgesamt gegeben werden kann. Soweit der Senat in seinem
Beschluss vom 16. November 2007 (5 W 341/07) im Hinblick auf den Inhalt der
Musterbelehrung alter Fassung noch von einem nicht erheblichen Verstoß ausgegangen
ist, wird daran nach Ablauf der genannten Umstellungsfrist und im Hinblick auf die
Neufassung der Musterbelehrung nicht mehr festgehalten.
II.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung folgen aus § 91 Abs.
1, § 3 ZPO.
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