Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: grundstück, verzicht, verwaltung, link, sammlung, quelle, verwertung, verfügungsbefugnis, einzelrichter, prozessführungsbefugnis

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Gericht:
KG Berlin 7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 W 61/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 92 InsO
Insolvenzverfahren: Pflichtwidrige Freigabe eines Grundstücks
durch Insolvenzverwalter ist Gesamtschaden
Leitsatz
Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse
geschmälert, handelt es sich auch dann um einen Gesamtschaden im Sinne von § 92 InsO,
welcher der Gemeinschaft der (Alt-) Gläubiger zur Last fällt und durch Zahlung in die
Insolvenzmasse auszugleichen ist, wenn der Schaden ein Grundstück betrifft, das der
Insolvenzverwalter freigegeben hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 10
des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2005 - 10 O 170/05 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 5. September 2005 ist zulässig (§§ 127
Abs. 2, 567 ZPO). Das Landgericht hat ihr gemäß Beschluss vom 15. September 2005
nicht abgeholfen, sodass der Senat als Beschwerdegericht - durch den Einzelrichter - zu
entscheiden hat.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat dem
Antragsteller zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte
Rechtsverfolgung versagt, weil diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Antragsteller die
Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung des streitgegenständlichen
Schadensersatzanspruchs fehlt.
Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse
geschmälert, handelt es sich um einen Schaden, welcher der Gemeinschaft der (Alt-)
Gläubiger zur Last fällt (vergl. MDR 2004, 1260; siehe auch BGHZ 113, 262, 279; 126,
181, 190; 138, 211, 214) und durch Zahlung in die Insolvenzmasse auszugleichen ist
(vergl. BGHZ 126, 181, 190). Grundsätzlich ist anerkannt, dass ein derartiger
Gemeinschaftsschaden nicht durch einen einzelnen der davon betroffenen Masse- oder
Insolvenzgläubiger eingeklagt werden kann. Dies wäre mit dem Grundsatz der
gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht zu vereinbaren. Zur
Geltendmachung eines Gesamtschadens im Sinne von § 92 InsO ist nur ein
Sonderverwalter oder ein neu bestellter Verwalter berechtigt (vergl. MDR 2004, 1260
m.w.N.).
Der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch stellt einen
Gesamtschaden im Sinne von § 92 InsO dar, da - unterstellt, ein solcher
Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bestünde - die Insolvenzmasse und nicht
etwa das Vermögen des Klägers getroffen wäre. Der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch ist nicht etwa begriffsnotwendig mit dem Eigentum an dem
Grundstück verbunden, das der Beklagte am 3. Februar 2005 - direkt nach der am
gleichen Tag erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens - freigegeben hat (vergl. BGH
MDR 1979, 44).
Die Freigabe eines Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter löst diesen Gegenstand
aus dem Konkursbeschlag und lässt insoweit die Verwaltungsbefugnis und
Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners wieder aufleben. Anlass dafür wird - im
Hinblick auf die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, zur Erreichung des
Konkurszweckes die Masse möglichst günstig zu verwerten - im Allgemeinen sein, dass
der Gegenstand unverwertbar oder von der Verwertung ein Gewinn für die Masse nicht
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der Gegenstand unverwertbar oder von der Verwertung ein Gewinn für die Masse nicht
zu erwarten ist. Würde die auf Freigabe des Grundstücks lautende Erklärung des
Konkursverwalters auch auf den Anspruch auf Verzicht auf den streitgegenständlichen
Schadensersatzanspruch bezogen, so wäre damit ein weiterer Gegenstand freigegeben,
der einen wirtschaftlich verwertbaren selbständigen Vermögensteil der Masse bildet
(vergl. BGH MDR 1979, 44). Zutreffend wird in der einschlägigen Literatur die Auffassung
vertreten, dass die Freigabe eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nicht
zugleich auch die Freigabe einer auf diesem Grundstück ruhenden
Eigentümergrundschuld bedeute, die gerade bei Überbelastung des Grundstücks auch
einen erheblichen Wert darstellen kann (vergl. BGH a.a.O. m.w.N.). Das muss erst recht
für einen Schadensersatzanspruch geltend, der in Zusammenhang mit der Verwaltung
des Grundstücks durch den (vorläufigen oder endgültigen) Insolvenzverwalter
entstanden ist.
Dass dieser Anspruch, so er denn besteht, selbständig verwertbar ist, ist offensichtlich.
Dafür, dass der Beklagte nicht nur das - durch einen Wasserschaden beschädigte -
Grundstück freigeben wollte, sondern darüber hinaus auch einen
Schadensersatzanspruch in einer Größenordnung von 238.000,00 EUR, gibt es keinerlei
Anhaltspunkt.
Da die beabsichtigte Klage des Antragstellers damit bereits unzulässig ist, kann seine
sofortige Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe keinen
Erfolg haben.
Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert § 574 Abs. 2 ZPO. Diese Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des
BGH.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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