Urteil des KG Berlin vom 08.09.2005

KG Berlin: fahrverbot, härte, urlaub, rechtssicherheit, verkehrsmittel, gleichbehandlung, kredit, sammlung, quelle, link

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Gericht:
KG Berlin 3. Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss 269/05 - 3 Ws
(B) 612/05, 2 Ss
269/05, 3 Ws (B)
612/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 25 StVG
Verkehrsordnungswidrigkeit: Absehen vom Fahrverbot
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in
Berlin vom 8. September 2005 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung –
auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen
§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG zu einer
Geldbuße von 125,00 Euro verurteilt, gegen ihn nach § 25 StVG ein einmonatiges
Fahrverbot ausgesprochen und dessen Wirksamwerden gemäß der Regelung des § 25
Abs. 2a StVG angeordnet. Die zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte
Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts
(vorläufigen) Erfolg.
Der Rechtfolgenausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar ist gegen
die Geldbuße nichts zu erinnern. Doch ist die Anordnung des Fahrverbots nicht
ausreichend begründet.
Allerdings indiziert die vom Amtsgericht festgestellte fahrlässige Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h nach der Bußgeld-
Katalogverordnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 11.3 BKat i.V.m. Tab. 1
Buchstabe c) lfd. Nr. 11.3.6) das Vorliegen eines groben Verstoßes gegen die Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG und offenbart damit ein derart
hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr, dass es regelmäßig der
Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. BGHSt 38, 124,
134). Durchgreifende Bedenken gegen dessen Anordnung bestehen im vorliegenden Fall
jedoch deswegen, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass das Amtsgericht
sich vergewissert hat, dass die Belastung des Betroffenen durch das Fahrverbot sich
noch im Rahmen des Zumutbaren hält und nicht etwa zum wirtschaftlichen
Existenzverlust führt, der es als eine unbillige Härte rechtfertigen kann, von der
Verhängung des Regelfahrverbots abzusehen (vgl. KG DAR 2004, 164). Das Fahrverbot
ist nur mit den drei Sätzen abgehandelt: „
Auch auf die Auswirkungen des Fahrverbots auf die berufliche Existenz des Betroffenen
einzugehen drängte sich aber dadurch auf, dass die Feststellungen über seine
Berufstätigkeit eingangs der Urteilsgründe („
“) ihn als
selbständigen Berufskraftfahrer mit sehr hohem Arbeitseinsatz kennzeichnen, dessen es
möglicherweise wegen konkurrenzbedingt niedriger Verdiensthöhe zur Existenzsicherung
bedarf.
Wegen des aufgezeigten Begründungsmangels kann das Fahrverbot keinen Bestand
haben. Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot wird auch die
Bußgeldfestsetzung mit ergriffen und ist der Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde
liegenden Feststellungen insgesamt aufzuheben. Da es nahe liegt, dass zur Frage einer
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liegenden Feststellungen insgesamt aufzuheben. Da es nahe liegt, dass zur Frage einer
etwaigen Existenzgefährdung des Betroffenen infolge eines Fahrverbots ergänzende
Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache im Umfang der Aufhebung zu
neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass für ein Absehen von dem Fahrverbot nur
äußerst selten Raum sein wird. Grundsätzlich kann von dieser Maßnahme nur
abgesehen werden, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat und in der
Persönlichkeit des Betroffenen anzunehmen sind und der Sachverhalt zugunsten des
Betroffenen so erheblich von dem im Bußgeldkatalog erfassten Normalfall abweicht,
dass er als Ausnahme einzustufen ist (vgl. OLG Zweibrücken VRS 105, 369). Dabei sind
dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum jedoch der Gleichbehandlung und der
Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt, und die vom Tatrichter getroffenen
Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 1998 - 3 Ws (B) 335/98 - Juris). Grundsätzlich
sind die durch die Maßregel eines Fahrverbots bedingte Einschränkung der Mobilität und
berufliche oder wirtschaftliche Nachteile als häufige Folgen hinzunehmen, ohne dass
schon deshalb ein Absehen von einem Fahrverbot gerechtfertigt wäre (vgl. OLG Frankfurt
NStZ-RR 2001, 344; Senat, Beschluss vom 19. November 2003 - 3 Ws (B) 439/03 -).
Vielmehr muss die Maßregel zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art führen, wie etwa
der Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder der Existenzverlust bei
einem - wie hier - Selbständigen, wobei nach der Einführung des § 25 Abs. 2a StVG mit
der Möglichkeit, den Beginn der Wirksamkeit des Verbotes innerhalb eines Zeitraumes
von vier Monaten selbst zu bestimmen, ein noch strengerer Maßstab als in der
Vergangenheit anzulegen ist (vgl. OLG Frankfurt DAR 2002, 82). Dabei ist der Tatrichter
gehalten, die dahingehende Einlassung eines Betroffenen einer besonders kritischen
Prüfung zu unterziehen. Hierbei hat er auch zu berücksichtigen, dass einem Betroffenen
zuzumuten ist, durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Urlaub,
Einstellung eines Fahrers, Benutzung anderer Verkehrsmittel usw.) die Zeit eines
Fahrverbotes zu überbrücken und für die finanziellen Belastungen notfalls einen Kredit
aufzunehmen (vgl. OLG Frankfurt aaO).
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