Urteil des KG Berlin vom 31.08.2001

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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 307/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 831 BGB
Unterbrechung der Baustromzufuhr für eine Großbaustelle:
Schadenersatzanspruch des betroffenen Bauunternehmers
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom
31. August 2001 – 3 O 219/01 – teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 584,41 EUR nebst 4 %
Zinsen seit dem 2. Juli 2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Unterbrechung der
Stromzufuhr zu ihrer Baustelle durch Beschädigung zweier Stromkabel.
Das Landgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 31. August 2001 abgewiesen.
Gegen das der Klägerin am 2. Oktober 2001 zugestellte Urteil hat sie am 1. November
2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 2.
Januar 2002 am 28. Februar 2001 begründet.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung
Bezug genommen.
Beide Parteien arbeiteten zum Zeitpunkt des Schadensereignisses am 10. Juni 1998 auf
der Großbaustelle P Platz in B. Die beiden beschädigten 10 kV-Kabel zweigten an einem
Ringkabel der B ab und waren an eine von der Klägerin errichtete Baustromstation
angeschlossen. Die von der B AG zur Verfügung gestellte Baustromleistung betrug 5000
kW.
Die Klägerin behauptet, für die Verlegung der 10 kV-Stromkabel vom Ringkabel der
BEWAG AG bis zur Baustromstation der Klägerin habe sie – die Klägerin – an die BEWAG
AG einen verlorenen Baukostenzuschuss von 966.850 DM gezahlt.
Die Beklagte habe von der B AG am 29. August 1996 die Planunterlagen über auf dem
Gelände verlegte Stromkabel angefordert. Auf diesen Planunterlagen seien die zur
Baustromstation der Klägerin führenden Kabel nicht verzeichnet gewesen, da diese erst
später verlegt worden seien. Die Beklagte habe jedoch gemäß den ihr mit den
Planunterlagen übersandten Richtlinien der B AG erneut Kabelpläne anfordern müssen,
da sie erst über ein Jahr später, am 10. Juni 1998, mit den Arbeiten begonnen habe.
Hätte die Beklagte aktuelle Planunterlagen eingeholt, wären die beschädigten Kabel
eingezeichnet gewesen.
Die Klägerin meint, eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch aus dem
Gesichtspunkt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Schaden der Klägerin
bestehe insbesondere darin, dass sich durch den Stillstand der Baustelle die Bauzeit
insgesamt verlängere und deshalb insoweit doppelte Kosten entstünden. Außerdem sei
der Klägerin durch die Betriebsstörung ein Gewinn in entsprechender Höhe entgangen.
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Die Klageforderung berechnet sich wie folgt:
Die Klägerin beantragt unter geringfügiger Rücknahme ihrer Zinsforderung,
die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an
die Klägerin als Gesamtgläubigerin 58.900,15 Euro nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz nach § 1 DÜG von 58.315,74 Euro seit dem 2. Juli 2001 (Rechtshängigkeit)
sowie 4 % von 584,41 Euro seit dem 2. Juli 2001 zu zahlen.
Die Beklagte
1. anerkennt einen Teilbetrag von 584,41 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Juli
2001,
2. beantragt, die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.
Der anerkannte Teilbetrag von 584,41 Euro (1.143 DM) betrifft den von der Klägerin für
die Herstellung und die Entsorgung unbrauchbar gewordenen Mörtels begehrten
Schadensersatz.
Die Beklagte behauptet, dass es sich bei den Planunterlagen der B AG, die ihr Bauleiter
T durchgesehen habe, um aktuelle Unterlagen gehandelt habe. Auf diesen seien die 10
kV-Kabel nicht eingezeichnet gewesen, weil bei der Dokumentation der Kabelverläufe
üblicherweise ein Nachlauf von mehr als zwei Jahren bestehe und Provisorien wie die zur
Baustelle der Klägerin verlegten Kabel üblicherweise überhaupt nicht dokumentiert
würden.
Die Beklagte habe zunächst links und rechts der Straße per Hand sogenannte Start- und
Zielgruben mit einer Tiefe von etwa 1,50 m ausgehoben. Üblicherweise lägen
Stromkabel in einer Tiefe von 60 cm bis 1 m. Nachdem in der Zielgrube in etwa 1 m
Tiefe mehrere Stromkabel gefunden worden seien, habe der Netzmeister der BEWAG AG
diese besichtigt. Auch dem Netzmeister sei aufgrund seiner Unterlagen nicht bekannt
gewesen, dass sich in etwa 2 m Tiefe weitere Starkstromkabel befunden hätten.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Der Klägerin brauchte auf den Schriftsatz der Beklagten vom 3. Juli 2003 keine
Erklärungsfrist eingeräumt zu werden, weil der Inhalt dieses Schriftsatzes bei der
Entscheidung nicht zu ihren Lasten verwandt worden ist.
Der Rechtsstreit ist nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen, auch wenn über das
Vermögen der Gesellschafterin zu 3. der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet
worden ist. Denn nicht die Gesellschafter der Klägerin in ihrer gesamthänderischen
Verbundenheit, sondern die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts als
Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter ist Partei des Rechtsstreits (vgl. BGH
NJW 2001, 1056 ff.).
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Abgesehen von einem Teilbetrag über 584,41
Euro nebst anteiliger Zinsen, den die Beklagte anerkannt hat, bleibt die Berufung in der
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Euro nebst anteiliger Zinsen, den die Beklagte anerkannt hat, bleibt die Berufung in der
Sache aber ohne Erfolg.
Soweit die Beklagte den Klageanspruch anerkannt hat, war sie gemäß § 307 Abs. 1 ZPO
entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen. Im Übrigen steht der Klägerin wegen
der vom Mitarbeiter B der Beklagten verursachten Unterbrechung der Stromzufuhr
jedoch kein Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.
1. Soweit das Landgericht eine Haftung der Beklagten abgelehnt hat, weil weder das
Eigentum noch der Besitz der Klägerin verletzt worden sei, kann auf die zutreffenden
Ausführungen der angegriffenen Entscheidung verwiesen werden.
2. Dem Landgericht ist auch zuzustimmen, dass in der Beschädigung der Kabel und
der dadurch verursachten Unterbrechung der Stromzufuhr kein Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu sehen ist. Es fehlt an
einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs.
Betriebsbezogen ist ein Eingriff, der irgendwie gegen den Betrieb als solchen
gerichtet ist und der nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder
Rechtsgüter betrifft (BGHZ 29, 65, 74). Die objektive Stoßrichtung muss sich gegen den
betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten (BGH
NJW 1985, 1620 sowie 1998, 2141, 2143). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt bei
Beschädigung eines Stromkabels ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (BGHZ 29, 65,
75). Derartige Umstände liegen hier nicht vor.
aa) Die Beschädigung der Stromkabel und die daraus folgende Unterbrechung der
Stromzufuhr war nach ihrer objektiven Stoßrichtung nicht gegen den
betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der
Klägerin gerichtet.
Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Klägerin keine Rolle, dass ausschließlich
sie mit den betreffenden Stromkabeln versorgt wurde und sie für die Verlegung der
Kabel angeblich knapp 1 Mio. DM als verlorenen Baukostenzuschuss an den
Stromversorger gezahlt hat. Das ändert nichts an dem Umstand, dass die Betroffenheit
der Klägerin durch die Beschädigung der Kabel rein zufällig war. Genausogut hätten die
beiden 10 kV-Kabel für die Versorgung anderer Abnehmer (vgl. BGHZ 29, 65, 74), etwa
einen oder mehrere Großbetriebe bestimmt sein können. An einer objektiven
Stoßrichtung des Eingriffs gerade gegen den Betrieb der Klägerin fehlt es daher.
Das wird durch folgende Überlegungen bestätigt: Wäre die Beschädigung nicht
an den zur Baustromstation der Klägerin führenden Sonderkabeln, sondern an dem
Ringkabel der BEWAG AG erfolgt, von dem die Sonderkabel abzweigten, so wäre die
Stromzufuhr bei der Klägerin ebenfalls unterbrochen worden. Dann bestünde kein
Zweifel, dass der Eingriff nicht betriebsbezogen gewesen wäre, weil es rein zufällig war,
welche Abnehmer durch das Ringkabel versorgt wurden. Nichts anderes kann aber für
den hier vorliegenden Fall gelten, dass zufälligerweise nicht das Ringkabel, sondern die
vom Ringkabel abgehenden Sonderkabel beschädigt wurden. Im einen wie im anderen
Fall fehlt dem Eingriff eine objektive Stoßrichtung gegen den Betrieb der Klägerin.
bb) Die Lieferung elektrischen Stroms über ein Kabel und der Anspruch darauf ist
zudem keine dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
wesenseigentümliche Eigenheit und deshalb nicht vom Schutzbereich dieses
Rechtsinstituts umfasst (BGHZ 29, 65, 74).
Auch wenn die Klägerin knapp 1 Mio. DM als verlorenen Baukostenzuschuss an
den Stromversorger gezahlt haben sollte und die transportierte Stromleistung mit bis zu
5.000 kW erheblich ist, so ist die Stromlieferung als solche sowie der
Stromlieferungsanspruch der Klägerin gegen den Versorger qualitativ nichts anders zu
beurteilen als bei anderen, etwa privaten Stromabnehmern. Der rein quantitative
Unterschied hinsichtlich der Kosten und der Leistung der Stromversorgung führt nicht
dazu, dass eine solche Stromversorgung zum wesenstypischen Merkmal des
Gewerbebetriebs würde.
Anderenfalls würde der Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetriebs in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für
Gewerbetreibende ausufern, was gerade vermieden werden soll (vgl. BGHZ 66, 388,
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Gewerbetreibende ausufern, was gerade vermieden werden soll (vgl. BGHZ 66, 388,
393). Sonderkabel, wie sie für die Klägerin verlegt worden sind, dürften in unzähligen
Fällen für Großbetriebe oder Großbaustellen verlegt worden sein, so dass eine wirksame
Haftungsbegrenzung bei Beschädigung von Stromkabeln nicht mehr gegeben wäre.
Eine sinnvolle Abgrenzung zwischen "geschützter" und "nicht geschützter"
Stromversorgung wäre auch nicht möglich. Es lässt sich nicht nachvollziehbar
begründen, dass die Lieferung von Strom ab dem Überschreiten einer bestimmten
Investitionssumme (welcher?) für die Kabelverlegung oder ab einer bestimmten
Leistungskennzahl (welcher?) im Rahmen des eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetriebs geschützt sein soll. Die Festlegung derartiger Grenzen, die über die
Schutzwürdigkeit der Stromversorgung entscheiden würden, wäre willkürlich.
3. Eine Haftung der Beklagten wegen schuldhafter Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht scheidet ebenfalls aus.
Voraussetzung für eine Haftung wäre, dass die Klägerin in ihren nach § 823 Abs. 1
geschützten Rechtsgütern oder Rechten beeinträchtigt wäre. Das ist aber, wie
dargestellt wurde, nicht der Fall. Die Klägerin hat lediglich einen Vermögensschaden
erlitten, der nicht ersatzfähig ist (vgl. BGHZ 29, 65, 75).
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer entsprechenden Anwendung von §
92 Abs. 2 ZPO a. F. sowie aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
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