Urteil des KG Berlin vom 07.09.2006

KG Berlin: halter, fahrzeug, zustand, fahrbahn, link, sammlung, quelle, gefährdung, beschädigung, kennzeichen

1
2
3
4
5
Gericht:
KG Berlin 3. Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss 289/06 - 3 Ws
(B) 60/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 30 Abs 1 Nr 1 StVZO, § 31 Abs
2 StVZO, § 69a Nr 3 StVZO, §
24 StVG
Verkehrsordnungswidrigkeit: Voraussetzungen der
Halterhaftung eines Fuhrparkbetreibers für den Betrieb eines
mängelbehafteten Lastkraftwagens
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des
Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 7. September 2006 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen
§§ 31 Abs. 2, 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 300,00 Euro
verurteilt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er das Verfahren beanstandet
und die Sachrüge erhebt, dringt mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen
Urteils und der Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung
durch.
Der Senat folgt den nachstehend wiedergegebenen zutreffenden Ausführungen der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Stellungnahme, wobei er sich auch den Hinweis
für die neue Verhandlung zu eigen macht:
"Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde, mit der der
Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat bereits mit der
Sachrüge (vorläufigen) Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht
bedarf.
Auf die Sachrüge hat das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht nicht nur zu prüfen,
ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist, sondern
auch, ob die Urteilsfeststellungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für diese Prüfung
bieten (vgl. KG, Beschluss vom 4. September 2006 - 3 Ws (B) 373/06 - m.w.N.). Dies ist
vorliegend nicht der Fall.
Die Feststellungen tragen nicht die Annahme, der Betroffene habe als Halter des
mängelbehafteten Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen OHV-FX 883
fahrlässig dessen Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen. Zwar belegen die
Urteilsausführungen (UA S. 3/4) einen objektiven Verstoß gegen § 31 Abs. 2 StVZO, da
das Fahrzeug in Anbetracht der einseitig wirkenden Radbremsen der Hinterachse,
welche beim Bremsen zu einem Schiefziehen des Fahrzeugs führten, sowie des
beschädigten linken inneren Hinterreifens und des fehlenden Pedalgummis am
Bremspedal als nicht verkehrssicher im Sinne der Generalklausel des § 30 Abs. 1 Nr.1
StVZO (vgl. KG VerkMitt 2001 Nr. 46 m.w.N.) anzusehen war. Die vom Amtsgericht zum
Ausdruck gebrachte Überzeugung von einer fahrlässigen Verletzung der
Sorgfaltspflichten des Betroffenen entbehrt jedoch einer tragfähigen Grundlage.
Allerdings ist dieser als Halter für seine Fahrzeuge und deren Zustand verantwortlich und
hat durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Auswahl zuverlässigen Personals,
gelegentliche - auch überraschende - Stichproben, Weisungen etc.) sicherzustellen, dass
sie sich in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden (vgl. KG, Beschlüsse vom 10.
Februar 2003 - 3 Ws (B) 48/03 - und vom 5. Juli 1999 - 3 Ws (B) 328/99 -, jeweils m.w.N.).
Vorwerfbar ist eine Verletzung seiner Pflichten jedoch nicht allein aufgrund der Mängel an
dem Fahrzeug, sondern es sind die konkreten Umstände darzulegen, die in der Person
des Betroffenen die Missachtung der Sorgfaltspflichten ergeben. Hierzu gehören
Angaben, wie er den Betrieb organisiert hat, um etwaige Pflichtverstöße zu verhindern, in
6
7
8
Angaben, wie er den Betrieb organisiert hat, um etwaige Pflichtverstöße zu verhindern, in
welchen zeitlichen Abständen er Fahrzeuge und gegebenenfalls Beladungen überprüft
und durch welche Weisungen an die Fahrer oder andere Betriebsangehörige er eine
vorschriftswidrige Nutzung der Fahrzeuge auszuschließen versucht hat (KG, aaO, sowie
Beschluss vom 5. Oktober 2001 - 3 Ws (B) 459/01 -).
Die Feststellung derartiger konkreter Umstände zur Begründung einer
Sorgfaltspflichtverletzung des Betroffenen ist dem angefochtenen Urteil nicht in
ausreichender Weise zu entnehmen. Das Amtsgericht hat insoweit ausschließlich auf die
nach den Ausführungen des Sachverständigen gegebene Erkennbarkeit der Mängel im
Rahmen einer Inaugenscheinnahme bzw. Bremsprobe abgestellt (UA S. 2) und keine
Feststellungen dahingehend getroffen, ob der Betroffene seine diesbezügliche
Überprüfungspflicht auf andere Personen - namentlich die eingesetzten Fahrer oder
einen Fahrzeugwart - delegiert und wie er gegebenenfalls deren Überwachung
organisiert hat. Hierzu hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil der
Betroffene ausweislich der Urteilsgründe einen Fuhrbetrieb mit etwa 45 Fahrzeugen
betreibt (UA S. 2), was eine Vornahme sämtlicher Fahrzeugüberprüfungen durch ihn
persönlich fernliegend erscheinen lässt. Im Übrigen wären hinsichtlich einzelner Mängel -
namentlich der Beschädigung an dem Reifen - auch Feststellungen dazu geboten
gewesen, ob der Schaden auch während der letzten Fahrt oder jedenfalls innerhalb eines
Kontrollintervalls eingetreten sein kann.
Da weitergehende Feststellungen nicht ausgeschlossen erscheinen, ist die Sache gemäß
§ 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
zurückzuverweisen.
Für die neue Hauptverhandlung ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass bei einer Reihe
von Mängeln eine nähere Darlegung derjenigen Tatsachen erforderlich sein wird, aus
denen sich der Verstoß gegen die Anforderungen der §§ 30 ff. StVZO ergibt. Dies betrifft
die Mängel am Luftverdichter der Bremsanlage, an den Armaturen-Anzeigen für
Systemdrücke in den Bremskreisen sowie an den Stoßdämpferbuchsen der
Schwingungsdämpfer an der Hinterachse, da insoweit eine Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht auf der Hand liegt und der pauschale Hinweis auf
die diesbezügliche Einschätzung des Sachverständigen nicht ausreicht (vgl. KG,
Beschlüsse vom 4. September 2006 - 3 Ws (B) 373/06 - und vom 17. Oktober 2003 - 3
Ws (B) 419/03 -). Auch hinsichtlich der Verölung von Motor und Getriebe sowie des
ölundichten Hinterachshalslagers wird darzulegen sein, inwieweit eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO durch auf die
Fahrbahn gelangendes Öl möglich war (vgl. KG VerkMitt 2001 Nr. 46)."
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum