Urteil des KG Berlin vom 05.11.2004

KG Berlin: psychiatrische anstalt, wesentlicher grund, ddr, einweisung, neurologie, psychiatrie, aufenthalt, sammlung, krankheit, staatssicherheit

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Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Ws 649/04 reha
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 2 Abs 1 StrRehaG
Keine Rehabilitierung bei sachgerechter Einweisung in eine
Fachklinik für Neurologie und Psychiatrie
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 05.
November 2004 wird verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
Die Betroffene wurde vom 17. Oktober 1974 bis zum 15. November 1974 wegen
psychischer Beschwerden in der Fachklinik für Neurologie und Psychiatrie des SJ-
Krankenhauses in B-W behandelt. Sie hat beantragt, sie im Hinblick auf diesen
Krankenhausaufenthalt zu rehabilitieren. Mit dem Beschluß vom 05. November 2004 hat
die Rehabilitierungskammer des Landgerichts den Antrag als unzulässig
zurückgewiesen. Die nach § 13 Abs. 1 StrRehaG zulässige Beschwerde der Betroffenen
hat keinen Erfolg.
Es kann dahin stehen, ob das Landgericht den Antrag mit Recht als unzulässig
behandelt hat. Denn jedenfalls ist er unbegründet. Die Voraussetzungen für eine
Rehabilitierung der Betroffenen nach § 2 Abs. 1 StrRehaG sind nicht erfüllt. Bei der
Anwendung dieser Bestimmung ist allerdings nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04
-) ein großzügiger Maßstab geboten. Da § 2 StrRehaG mit seinen weiten Formulierungen
den Zweck verfolgt, einem durch den Mißbrauch der Psychiatrie besonders
benachteiligten Personenkreis die Möglichkeit einer Rehabilitierung zu eröffnen, sind die
Voraussetzungen dieser Bestimmung weit auszulegen. So werden von ihr etwa nicht nur
die Fälle einer zwangsweisen Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, sondern auch die
der Einweisung auf einer scheinbar freiwilligen Grundlage erfaßt (vgl. BVerfG aaO.).
Hiernach würde einer Rehabilitierung der Betroffenen nicht unbedingt der Umstand
entgegenstehen, daß es keinen Beleg für eine Einflußnahme von Seiten einer Behörde
der ehemaligen DDR auf die Entscheidung der Ärzte des SJ-Krankenhauses gibt, die
Betroffene im Herbst 1974 in der dortigen Fachklinik für Neurologie und Psychiatrie
stationär zu behandeln. Unabdingbare Voraussetzung für eine Rehabilitierung gemäß § 2
StrRehaG ist aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß
der Aufenthalt der Betroffenen in der Klinik sachfremden Zwecken gedient hat oder aus
sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen
Ordnung unvereinbar gewesen ist, die Krankenhausärzte also mit der Aufnahme der
Betroffenen ein anderes Ziel als die Förderung ihrer Gesundheit verfolgt haben.
Das ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens in keiner Weise
naheliegend. Ob die Mitteilung der Betroffenen an einen Arzt des SJ-Krankenhauses, sie
wolle von einer genehmigten Reise nach Berlin (West) nicht mehr zurückkehren,
überhaupt ein wesentlicher Grund für ihre stationäre Aufnahme gewesen ist, ist bereits
zweifelhaft. Aber auch wenn dies der Fall war, kann hieraus noch nicht der Schluß
gezogen werden, daß die Aufnahme sachfremden Zwecken gedient hat. Die Betroffene
war schon seit 1971 im SJ-Krankenhaus wiederholt wegen psychischer Störungen
behandelt worden. Den Aufenthalt in Berlin (West) wollte sie, wie sie den Ärzten
mitgeteilt hat, nutzen, um nach Möglichkeiten zu suchen, nach Brasilien zu reisen und
den dort lebenden Indianern zu helfen. Die Annahme liegt nahe, daß die
Krankenhausärzte diese Pläne der Betroffenen für gänzlich unvereinbar mit ihrem
Gesundheitszustand gehalten und sich aus diesem Grund dafür entschieden haben, sie
stationär aufzunehmen. Ob die Ärzte, wie die Betroffene mit der Beschwerde vorbringt,
dabei ihr Krankheitsbild falsch beurteilt haben, ist für die hier zu treffende Entscheidung
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dabei ihr Krankheitsbild falsch beurteilt haben, ist für die hier zu treffende Entscheidung
ohne Bedeutung. Das Rehabilitierungsverfahren dient nicht dazu, ärztliche Diagnosen
nachträglich auf Fehleinschätzungen zu überprüfen. Zudem hat die Betroffene damals
offenkundig selbst keinen Zweifel an der Fachkunde der Ärzte dieses Krankenhauses
gehabt. Denn im Jahre 1976 hat sie sich ohne Einweisungsschein wiederum in das SJ-
Krankenhaus begeben und dort um Hilfe gebeten.
Die zu den Akten gelangten Unterlagen der Hauptabteilung II des Ministeriums für
Staatssicherheit der ehemaligen DDR erlauben keinen Schluß auf die Gründe, die für die
stationäre Aufnahme der Betroffenen maßgeblich gewesen sind. Nach einem Vermerk
dieser Dienststelle vom 25. März 1975 hat das MfS erst aufgrund eines am 22.
November 1974 verfaßten Briefes davon Kenntnis erhalten, daß sich die Betroffene mit
dem Gedanken trug, die DDR zu verlassen. Das MfS hat hierauf nur mit der Feststellung
reagiert, daß an der Betroffenen aufgrund ihrer Krankheit kein operatives Interesse
bestehe. Das wird verständlich, wenn man berücksichtigt, daß die Betroffene bereits im
Jahre 1972 invalidisiert worden war und eine Rente bezog. Personen, die der
Volkswirtschaft der DDR nicht mehr von Nutzen waren, wurden am Verlassen des Landes
in der Regel nicht gehindert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG.
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