Urteil des KG Berlin vom 14.09.2006

KG Berlin: schutz der persönlichkeit, einstweilige verfügung, privatsphäre, pressefreiheit, gestaltung, flughafen, medien, universität, amerika, stieftochter

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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 239/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG,
Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1
BGB, § 823 Abs 2 BGB
Privatsphäre und Pressefreiheit: Veröffentlichung des Fotos
eines ehemaligen Ministers bei seiner Ankunft auf einem
Flughafen
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 24.10.2006 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 27 O 1026/06 – geändert, die einstweilige Verfügung des
Landgerichts Berlin vom 14.9.2006 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der Antragsteller kann nicht
entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 22
f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verlangen, dass die Beklagte keine Bilder von ihm wie
in der „Bild am Sonntag“ vom ... geschehen veröffentlicht. Die Verbreitung der Fotos,
welche den Antragsteller mit seiner Frau und deren Tochter auf dem Flughafen Newark
zeigen, war gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt.
Bei den Aufnahmen handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
Dies folgt zwar nicht allein aus der Prominenz des Antragstellers. Gemäß den Urteilen
des Bundesgerichtshofs vom 6.3.2007 – VI ZR 13, 14, 50-53/06 – muss schon bei der
Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte zwischen dem Schutz von Persönlichkeit
und Privatsphäre der abgebildeten Person einerseits sowie der Pressefreiheit
andererseits abgewogen werden und der Schutz der Privatsphäre kann auch bei
(bislang) so genannten „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ über abgeschiedene
Orte hinausgehen. Maßgebend ist der Informationswert für die Öffentlichkeit, mag er
auch durch den Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person beeinflusst sein, wobei ein
Interesse an bloßer Unterhaltung ein geringeres Gewicht hat. Zur Wahrnehmung ihrer
meinungsbildenden Aufgaben muss die Presse nach publizistischen Kriterien selbst
entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, kann sich damit
aber nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über
die sie berichten will. Aus diesen Maßstäben ergibt sich für den vorliegenden Fall
Folgendes:
Der Antragsteller, der 7 Jahre lang Bundesaußenminister und Vizekanzler sowie geraume
Zeit beliebtester Politiker in Deutschland gewesen war, war zum Zeitpunkt der
streitgegenständlichen Berichterstattung – knapp ein Jahr nach seinem Ausscheiden aus
der Regierung bzw. zwei Tage, nachdem die Niederlegung seines Bundestagsmandates
wirksam wurde – nach wie vor eine der bekanntesten deutschen Persönlichkeiten. Sein
Umzug in die USA zwecks einer Vorlesungstätigkeit an der Princeton University stellte
ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Die berufliche Neuorientierung des Antragstellers
war schon vor dem Hintergrund seines gesamten Werdegangs von öffentlichem
Interesse. Vor allem knüpfte der übernommene Lehrauftrag thematisch an die
Erfahrungen des Antragstellers als Außenminister an. Dass einer der zuvor wichtigsten
deutschen Politiker ins Ausland wechselt und dort über sein bisheriges Arbeitsgebiet
doziert, ist eine die Öffentlichkeit berührende Thematik. Eine Berichterstattung hierüber
trägt zu einer Diskussion über eine Frage allgemeinen Interesses bei. Der Text der
Ausgangsmitteilung befasste sich zu einem nicht unerheblichen Teil mit dieser neuen
Tätigkeit des Antragstellers.
Zwar ist der Antragsteller durch die konkreten Fotos in seiner Privatsphäre betroffen.
Grundsätzlich ist sein Interesse anzuerkennen, sich im privaten Alltag auch in Gebäuden,
die der Allgemeinheit zugänglich sind, bewegen zu können, ohne von den Medien einem
breiten Publikum präsentiert zu werden. Dies gilt in besonderem Maße, wenn er mit
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breiten Publikum präsentiert zu werden. Dies gilt in besonderem Maße, wenn er mit
seiner Familie zusammen ist. Seine Ankunft auf dem Flughafen hatte keinen offiziellen
Charakter; unstreitig wurde der Antragsteller nicht von einer Delegation der Universität
förmlich begrüßt, sondern lediglich mit einer Limousine abgeholt.
Gleichwohl stehen die Bilder vom Eintreffen des Antragstellers in den USA im Bezug zu
dem zeitgeschichtlichen Ereignis, der Verlagerung des Tätigkeitsfeldes des
Antragstellers. Die Aufnahmen haben insoweit nicht nur im Zusammenhang mit dem
begleitenden Text, sondern schon aus sich heraus einen eigenen Informationswert, was
nach den Urteilen des BGH vom 6.3.2007 – VI ZR 13/06 und VI ZR 50/06 – keine
zwingende Voraussetzung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist, aber die zeitgeschichtliche
Bedeutung der Fotos unterstreicht. Die Antragsgegnerin brauchte nicht den Beginn der
Lehrtätigkeit des Antragstellers in der folgenden Woche abzuwarten, sondern durfte
bereits die Ankunft des Antragstellers in Amerika zum Gegenstand ihrer
Berichterstattung machen und diese auch illustrieren. Die Medien können im Hinblick auf
die ihnen zustehende Freiheit bei der Gestaltung der Berichterstattung grundsätzlich
nicht darauf verwiesen werden, dass eine unbebilderte Mitteilung genügen würde (vgl.
OLG Frankfurt a. M. NJW 2000, 594, 595 mit weiteren Nachweisen). Es ist unschädlich,
dass die Antragsgegnerin die unwillige Reaktion des Antragstellers gegenüber einem
Fotografen in den Vordergrund der Ausgangsmitteilung gerückt hat und damit
vornehmlich ein bloßes Unterhaltungsinteresse ihrer Leser bedient hat. Auf den
redaktionellen Gehalt und die Gestaltung eines Artikels kommt es nicht an, denn die
Pressefreiheit kann nicht von der Qualität des jeweiligen Beitrags abhängig gemacht
werden (vgl. BGH a. a. O.).
Dass der Antragsteller dem Fotografen gegenüber seinen Wunsch zum Ausdruck
gebracht hatte, inkognito bleiben zu wollen, lässt seine Belange auch in der Abwägung
gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der
Antragsgegnerin überwiegen; auf den bloßen Willen des Betroffenen kommt es nicht an
(vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1026). Der Antragsteller ist an einem nicht
abgeschiedenen, stark frequentierten Ort abgelichtet worden und befand sich nicht etwa
im Urlaub, der nach der Rechtsprechung des BGH (a. a. O.) zum geschützten
Kernbereich der Privatsphäre zu zählen ist. Der Antragsteller ist nicht ungünstig
dargestellt und die Aufnahmen sind weder heimlich noch in besonders bedrängender
Weise gefertigt worden. Da seine Stieftochter nicht identifizierbar abgebildet worden ist,
hat auch der verstärkte Schutz der Persönlichkeit durch Art. 6 GG beim familiären
Umgang mit Kindern (vgl. BVerfG a. a. O.) im vorliegenden Fall keine maßgebliche
Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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