Urteil des KG Berlin vom 28.11.2001

KG Berlin: fahrzeug, diebstahl, wahrscheinlichkeit, brand, glaubwürdigkeit, polizei, reparatur, versicherungsnehmer, aufwand, ermittlungsverfahren

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Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 7/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 1 UAbs 1 Buchst b
AKB, § 286 ZPO
Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung: Erhebliche
Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Diebstahls
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin
vom 28. November 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer wird auf 5.675,34 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 1 I. b), 13 AKB auf Ersatz des
Wiederbeschaffungswerts für den Pkw S F 1.6 GLX, amtliches Kennzeichen O – ... 2..., weil
nicht festgestellt werden kann, dass ein versicherter Fahrzeugdiebstahl vorliegt.
a) Der Kläger hat allerdings das äußere Bild eines versicherten Diebstahls, nämlich
Tatsachen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung
zulassen, schlüssig dargelegt, indem er vorgetragen hat, er habe das Fahrzeug am 3.
August 1999 gegen 12.25 Uhr in der Ladestraße in O abgestellt und gegen 13.45 Uhr
nicht wieder am Abstellort vorgefunden.
Da der Kläger für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Pkw selbst einen Zeugen
nicht benennen kann – er bezieht sich lediglich auf das Zeugnis seines Bekannten S, von
dem er behauptet, ihn in der Zwischenzeit in der Stadt getroffen zu haben –, könnte der
Beweis für das äußere Bild eines Diebstahls nur dadurch geführt werden, dass der Senat
den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch das Landgericht im Termin am 2.
Mai 2001 glaubt. Dies setzt indessen voraus, dass der Versicherungsnehmer in vollem
Umfang glaubwürdig ist. Vom Regelfall eines redlichen Versicherungsnehmers kann
dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die
schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers wecken
(BGH VersR 1996, 575; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., Rn. 26, 27 zu § 49 VVG).
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers könnten hier deshalb begründet sein, weil er
gegenüber der Polizei und der Beklagten unterschiedliche Angaben zum Abstellzeitpunkt
gemacht hat (12.25 Uhr in der Schadenanzeige gegenüber der Beklagten vom 6. August
1999 und in der Anzeige bei der Polizei am 3. August 1999, 13.45 Uhr in dem
Polizeifragebogen vom 19. Oktober 1999) und – unabhängig von dem tatsächlich
zutreffenden Zeitpunkt der Gewerbeabmeldung – auch zu dieser Frage seine Angaben
erheblich differieren: Während er im Rechtsstreit angegeben hat, sein Gewerbe zum 31.
August 1999 bzw. 20. Juli 1999 abgemeldet zu haben, hat er bei der polizeilichen
Vernehmung vom 3. März 2000 (Beiakte, Bl. 45) angegeben, dies bereits zum 27.
Februar 1999 getan und sich in einer Art Übergangszeit befunden zu haben. Eine
nachvollziehbare Erklärung für diese Divergenz ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Außerdem wären, wenn sein Vortrag in der Berufung zuträfe, er sei irrtümlich davon
ausgegangen, dass die Gewerbeabmeldung zum 31. August 1999 wirksam geworden
sei, die Angaben in der Schadenanzeige falsch. Dort ist ausdrücklich gesondert danach
gefragt worden, ob der Kläger Unternehmer ist, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und
ob das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört. Selbst wenn es zuträfe, dass er das
Fahrzeug ausschließlich privat genutzt und letztere Frage mit Recht verneint habe, hätte
der Kläger in diesem Fall die beiden anderen Fragen bejahen müssen. Auch die
Berufsangabe "Baufacharbeiter" war in diesem Falle falsch.
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b) Ob diese wechselnden Angaben allein ausreichen, die Glaubwürdigkeit des Klägers zu
verneinen, kann offen bleiben. Denn unter Berücksichtigung der weiteren Auffälligkeiten
ist bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt der Schluss zu ziehen, dass der Diebstahl
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht ist.
Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Tatsache, dass das Fahrzeug unmittelbar
nach dem behaupteten Diebstahl, nämlich etwa gegen oder kurz vor 13.45 Uhr in Brand
gesetzt wurde. Dabei kann zugunsten des Klägers angenommen werden – wie dem
geschäftsplanmäßig für Versicherungsangelegenheiten zuständigen Senat im Übrigen
auch aus anderen Verfahren bekannt ist – dass auch ein mit einer elektronischen
Wegfahrsperre gesichertes Fahrzeug mit technischen Hilfsmitteln oder etwa durch
Verladen auf ein Abschleppfahrzeug ohne einen passenden Schlüssel von seinem
Standort fortbewegt werden kann. Ein solches Vorgehen erfordert aber eine genaue
Vorbereitung und einen erheblichen Aufwand, sei es die Bereitstellung der zur
Decodierung erforderlichen technischen Geräte, sei es den Einsatz eines
Abschleppfahrzeugs. Dieses Vorgehen deutet daher auf professionell operierende Täter
hin. Diese sind aber zum einen nach der Lebenserfahrung vorrangig an höherwertigen
Fahrzeugen etwa der Marken BMW, Audi oder Mercedes interessiert, zum anderen aber,
und dies ist von besonderem Gewicht, ist kein nachvollziehbarer Grund erkennbar,
warum ein oder mehrere, nach dem vom Kläger behaupteten Gesamtbild des Vorfalls
professionell operierende Täter mit dem bezeichneten technischen und logistischen
Aufwand ein Fahrzeug entwenden sollten, nur um es unmittelbar anschließend in Brand
zu setzen. Bei dem behaupteten Abstellen ca. um 12.25 Uhr in O und dem Auffinden in
ausgebranntem Zustand in Z gegen 13.45 Uhr wäre dem oder den Tätern keine Zeit
verblieben, irgendeinen Vorteil aus der auch nur zeitweisen Nutzung des Fahrzeugs zu
ziehen. Hinzu kommt, dass an dem Fahrzeug keine Aufbruchspuren festgestellt worden
sind und das Inbrandsetzen selbst, das nach den in der Beiakte der Staatsanwaltschaft
N 352 Js 29324/00 enthaltenen Fotografien nur durch Brandbeschleuniger bewirkt sein
kann, eine gewisse Vorbereitung erforderte, insbesondere Brandbeschleuniger oder eine
Vorrichtung zum Ableiten des Benzins im Tank vorhanden und der Rückweg gesichert
sein musste. Es ist unter diesen Umständen kein Grund ersichtlich, welchen Zweck ein
Diebstahl gehabt haben könnte (vgl. auch OLG Celle ZfS 1999, 158; OLG Oldenburg r +
s 1996, 171 f.; OLG Hamm VersR 1986, 567, 568). Andererseits kann auch
ausgeschlossen werden, dass es sich lediglich um eine Zufallstat oder einen Fall von
Vandalismus gehandelt haben könnte. Ein Täter, dem es allein auf die Vernichtung des
Fahrzeugs ankommt, hat in der Regel weder die Möglichkeit noch die Veranlassung,
besondere technische oder logistische Vorkehrungen zum Überwinden einer
elektronischen Wegfahrsperre zu treffen.
Hinzu kommt, dass der Kläger jedenfalls zeitweise auch finanzielle Schwierigkeiten hatte.
Unstreitig ist es bei dem Vorversicherer zum Prämienverzug gekommen, außerdem hat
er in seiner Gewerbeabmeldung selbst angegeben, der Grund für die Betriebseinstellung
seien mangelnde Aufträge gewesen. Das Fahrzeug hatte einen erheblichen Vorschaden
aus dem Unfall vom August 1998, der selbst bei einer vollständigen und technisch
ordnungsgemäßen Reparatur die Veräußerung des Fahrzeugs nach allgemeiner
Erfahrung erschwert hätte, so dass auch ein mögliches Motiv für eine Vortäuschung
erkennbar ist (vgl. dazu Römer, a. a. O., Rn. 27 zu § 49 VVG).
Bei der vorzunehmenden Gesamtschau wiegen diese Umstände zusammen mit den
unter a) dargestellten wechselnden Angaben des Klägers so schwer, dass der Diebstahl
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als nur vorgetäuscht anzusehen ist. Dabei ist es
unerheblich, dass er sich auf den Zeugen S für die Behauptung berufen hat, diesen
zwischen dem Abstellen und dem Auffinden des Fahrzeugs in O getroffen zu haben.
Denn ein vorgetäuschter Diebstahl kann auch in der Weise stattgefunden haben, dass
der Kläger unbekannt gebliebene Dritte mit dem Fortschaffen und Anzünden des
Fahrzeugs beauftragt hat. Da es lediglich auf die erhebliche Wahrscheinlichkeit der
Vortäuschung ankommt, ist auch nicht entscheidend, dass das gegen ihn geführte
Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Ob dem Kläger noch weitere Falschangaben
betreffend den Umfang der ausgeführten Reparatur bzw. den Kilometerstand zur Last
fallen, muss nicht entschieden werden.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus §§ 1 Abs. 1 VVG, 12 I. I. a) AKB wegen der
Zerstörung des Fahrzeugs durch den Brand.
Allerdings stehen beide Tatbestände selbständig nebeneinander, so dass der
Versicherungsnehmer, wenn er das Vorliegen eines versicherten Diebstahls nicht
beweisen kann, seinen Anspruch auch auf § 12 Abs. 1 I. a) AKB stützen kann. Bei der
Prüfung, ob der Versicherer gemäß § 61 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung des
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Prüfung, ob der Versicherer gemäß § 61 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung des
Brandes leistungsfrei ist, sind auch keine Beweiserleichterungen oder eine Umkehr der
diesen treffenden Beweislast anzunehmen. Dem Umstand, dass der Diebstahl mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht ist, kommt bei der im Rahmen des § 61
VVG vorzunehmenden Würdigung jedoch erhebliche indizielle Bedeutung zu (BGH r + s
1996, 410, 411; VersR 1984, 330, 331; VersR 1984, 78, 79; OLG Köln VersR 1997, 444; r
+ s 1992, 44, 45).
Auch insoweit ist mithin zu berücksichtigen, dass ein Täter, der sich das Fahrzeug mit
gewissen Mühen unter Überwindung einer Wegfahrsperre beschafft hat, keinen Anlass
hat, dieses unmittelbar anschließend in Brand zu setzen. Dass der Täter das Fahrzeug in
Z lediglich abgestellt und ein zufällig vorbeikommender Dritter unter Einsatz von
Brandbeschleunigern das Feuer gelegt hat, kann unter Berücksichtigung der oben
dargelegten Umstände des Inbrandsetzens als lediglich hypothetisch außer Betracht
bleiben. Danach ist auch der Beweis einer Beteiligung des Klägers an der Inbrandsetzung
seines Pkw als geführt anzusehen (§ 286 Abs. 1 ZPO).
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die
Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst, weil die Sache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassung auch nicht zur Rechtsfortbildung
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
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