Urteil des KG Berlin vom 23.11.2004

KG Berlin: versicherungsnehmer, rechtskräftiges urteil, feststellungsklage, versicherungsverhältnis, verjährung, fälligkeit, insolvenz, gefahr, versicherungsleistung, haftpflichtversicherungsvertrag

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Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 275/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 VVG, § 154 Abs 1 S 1
VVG, § 157 VVG, § 1 AHB, § 398
BGB
Haftpflichtversicherung: Rechtliches Interesse des Geschädigten
an der Feststellung des Deckungsschutzes; Fehlen der Klausel
über die Selbstbeteiligung im Versicherungsschein
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin
vom 23. November 2004 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise
geändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in Ansehung
etwaiger Mängelansprüche - insbesondere Schadensersatzansprüche -, die dem Kläger
gegen Herrn C. V. aus mangelhaften Vermessungsleistungen an dem Bauvorhaben F.
allee ... in S. zustehen könnten, abzüglich eines Betrages in Höhe von 2.556,46 EUR (=
5.000 DM), aus dem zwischen Herrn V. und der Beklagten geschlossenen
Versicherungsvertrag (Versicherungsnummer: ...) Deckungsschutz zu gewähren hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 75% und die Beklagte 25% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 11.250 EUR und für die Beklagte 3.750
EUR.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Haftpflichtversicherung in Anspruch, die der
Vermessungsingenieur ... V. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) bei ihr im Jahr 1993
abgeschlossen hatte (Versicherungsscheinnummer: ...).
Der Versicherungsnehmer hatte für ein Bauvorhaben des Klägers die Einmessung des
Gebäudes durchgeführt. Der Kläger wirft ihm Vermessungsfehler vor und hält ihn dafür
verantwortlich, dass das Gebäude den vorgeschriebenen Grenzabstand zu einem
Nachbargrundstück unterschreitet. Er begehrt aufgrund der bei der Beklagten
bestehenden Haftpflichtversicherung Erstattung von 10.000,- EUR, die er selbst als
Ausgleich an die Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstücks geleistet hat, sowie
hilfsweise die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten wegen dieses Schadens
aus der behaupteten Fehlleistung des Versicherungsnehmers.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des
Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen. Einen
Zahlungsanspruch hat das Landgericht mangels Fälligkeit bzw. mangels wirksamer
Abtretung des Versicherungsanspruchs verneint. Die Feststellungsklage hat es mangels
eines rechtlichen Interesses im Sinn vom § 256 ZPO als unzulässig erachtet. Dagegen
richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger hält die Abtretung der Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung, die er mit
dem, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Versicherungsnehmers bestellten Insolvenzverwalter vereinbart hatte, für wirksam. Es
sei angesichts der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtsmissbräuchlich, dass die
Beklagte sich auf das in ihren ABV enthaltene Abtretungsverbot berufe. Ein
Feststellungsinteresse für den Hilfsantrag sieht er bereits deshalb als gegeben, weil –
sollte die Abtretung der Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung an ihn unwirksam
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sollte die Abtretung der Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung an ihn unwirksam
sein - der Haftpflichtprozess gegen den Insolvenzverwalter fortgeführt werden müsse. Es
bestehe deshalb ein rechtliches Interesse zu klären, dass der Beklagten aus dem
Versicherungsverhältnis keine Einreden oder Einwendungen gegen eine Leistungspflicht
zustehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn
einen Betrag in Höhe von 10.000,- EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz der E. seit
dem 30. Januar 2004 zu zahlen,
hilfsweise
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger in Ansehung etwaiger Mängelansprüche - insbesondere
Schadensersatzansprüche - die dem Kläger gegen Herrn ... V. aus mangelhaften
Vermessungsleistungen an dem Bauvorhaben ... in ... zustehen könnten,
Deckungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr
Vorbringen erster Instanz. Im Übrigen beruft sie sich auf eine Verjährung des strittigen
Schadensersatzanspruchs gegen den Versicherungsnehmer soweit dieser über 5000,-
DM hinausgeht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen
beider Instanzen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund der bei dieser bestehenden
Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers V. kein fälliger Anspruch auf Zahlung
von 10.000,- EUR aus §§ 1 Abs. 1 VVG, 1 AHB zu.
Grundsätzlich gilt in der Haftpflichtversicherung das Trennungsprinzip. Der geschädigte
Dritte kann bei Eintritt eines Versicherungsfalles nicht die Versicherung direkt in
Anspruch nehmen. Er kann sich ausschließlich an den Versicherungsnehmer halten. Der
Versicherungsnehmer wiederum kann von dem Versicherer Freistellung von den
Schadensersatzforderungen des Dritten verlangen.
Abweichendes folgt im gegebenen Fall weder aus dem Absonderungsrecht des Klägers
nach § 157 VVG, noch aus der zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter
geschlossenen Abtretungsvereinbarung bezüglich des Deckungsanspruchs. Soweit und
solange die Versicherungsleistung nach § 154 Abs. 1 S. 1 VVG nicht fällig ist, kann der
geschädigte Dritte vom Versicherer keine Leistung verlangen; er kann seine Interessen
nur im Wege der Feststellungsklage gegen den Versicherer wahren (im Ergebnis ebenso
BGH VersR 2001, 90).
a. Das Einziehungsrecht nach § 157 VVG ermöglicht dem Kläger derzeit keine direkte,
auf Zahlung gerichtete Inanspruchnahme der Beklagten durch den Kläger. Zwar steht
dem geschädigten Dritten nach dieser Bestimmung im Falle der Insolvenz des
Versicherungsnehmers ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Anspruch des
Versicherungsnehmers gegen den Versicherer zu. Er kann infolgedessen analog § 1282
BGB den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer
einziehen, wobei sich der Freistellungsanspruch in der Person der geschädigten Dritten –
durch Vereinigung der Gläubigerstellung aus dem Versicherungsverhältnis und der
Gläubigerstellung aus dem Haftpflichtverhältnis - in einen Zahlungsanspruch wandelt
(BGH VersR 1991, 414; 1987, 655; NJW-RR 1993, 1306; Voit/Knappmann in Prölss/Martin,
VVG, 26. Aufl., § 157 Rn. 3; unklar Römer/Langheid, VVG. 2. Aufl., § 157 Rn. 2). Solange
aber die Versicherungsleistung nicht fällig ist, kann auch der absonderungsberechtigte
Dritte nicht die Leistung des Versicherers an sich verlangen, da ihm kein weitergehendes
Recht als dem Versicherungsnehmer bzw. Insolvenzverwalter zusteht (BGH VersR 1991,
414; Voit/Knappmann in Prölss/Martin).
An einer Fälligkeit fehlt es auch im vorliegenden Fall. Nach § 154 Abs. 1 S. 1 VVG hat der
Haftpflichtversicherer die Entschädigung binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt zu
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Haftpflichtversicherer die Entschädigung binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt zu
leisten, in welchem der Haftpflichtanspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil,
durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung steht
hier unstreitig aus.
b. Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus abgetretenem Recht.
Unterstellt man zugunsten des Klägers eine wirksame Abtretung des Anspruchs aus der
Haftpflichtversicherung gegen die Beklagte durch den Insolvenzverwalter nach §§ 398 ff.
BGB, gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch im Falle wirksamer Abtretung wandelt sich
der Deckungsanspruch aus der Versicherung, der auf Freistellung von der gegenüber
dem Dritten bestehenden Haftpflicht gerichtet ist, in der Person des geschädigten
Dritten in einen Zahlungsanspruch. Ebenso wie bei einem auf § 157 VVG gestützten
Zahlungsanspruch fehlt es aber an einer Fälligkeit, weil gleichermaßen gilt, dass der
Dritte durch Abtretung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag nach §§ 398 ff.
BGB keine weiterreichende Rechtsstellung erlangt als der Versicherungsnehmer
innegehabt hatte. Es kann deshalb dahin stehen, ob die Abtretung der
Deckungsansprüche durch den Insolvenzverwalter an den Kläger im vorliegenden Fall
wirksam ist oder aber an dem Abtretungsverbot in § 7 Abs. 3 AHB scheitert.
2. Der Hilfsantrag des Klägers ist zulässig und überwiegend begründet.
a. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 256
ZPO liegen vor. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen eines
Rechtsverhältnisses durch richterliche Entscheidung festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Dies folgt bereits aus seinem Einziehungsrechts nach § 157 VVG, ohne dass es auf die
Wirksamkeit der Abtretung ankommt.
Das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, Gewissheit über das Bestehen eines
Rechtsverhältnisses, nämlich eines gegen die Beklagte gerichteten Anspruchs, zu
erlangen. Dabei geht es entgegen der Auffassung der Beklagten um ein zwischen den
Parteien bestehendes Rechtsverhältnis, da die Beklagte dem Kläger aufgrund seines
Absonderungsrechts aus § 157 VVG aus dem Versicherungsvertrag ggfs. direkt zur
Leistung verpflichtet ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 256 Rn. 3b a.E.). Aber selbst
wenn man der Beklagten folgte und annähme, dass es dem Kläger um die Feststellung
eines Drittrechtsverhältnis (zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer) geht, stände
dies der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Denn die Rechtsprechung
und herrschende Meinung lässt auch ein Drittrechtsverhältnis als Gegenstand der
Feststellung ausreichen, wenn dieses Verhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der
Parteien untereinander von Bedeutung ist (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 3b m.w.N.; im
Ergebnis ebenso BGH VersR 1991, 414; 2001, 90 ). Wie die vorstehenden Ausführungen
(vgl. unter 1.a.) zeigen, trifft gerade dieses hier zu. Die Leistungspflicht der Beklagten
aus dem Versicherungsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer Vetter ist Gegenstand
und damit Voraussetzung für das Absonderungsrecht des Klägers nach § 157 VVG.
Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der baldigen Klärung seiner Rechte aus
dem Versicherungsverhältnis.
aa. Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass der geschädigte
Dritten ein rechtliches Interesse daran haben kann, vor Klärung der Haftpflichtfrage
gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Versicherer aus einem geschlossenen
Haftpflichtversicherungsvertrag Deckungsschutz zu gewähren hat, z.B. wenn die Gefahr
besteht, dass dem Dritten (als Haftpflichtgläubiger) der Deckungsanspruch als
Befriedigungsobjekt verloren geht (BGH VersR 2001, 90; 1964, 156; 1991, 414 ; vgl. auch
Voit/Knappmann, a.a.O., § 156 Rn. 1). Eine solche Gefährdung des Deckungsanspruchs
ist hier zu besorgen, weil weder der Versicherungsnehmer V. noch der Insolvenzverwalter
den Deckungsschutzanspruch gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht haben
und der Kläger keine Gewähr hat, dass der Insolvenzverwalter gegebenenfalls
erforderliche Schritte, sollten diese notwendig werden, zur Erhaltung des
Versicherungsanspruch ergreifen wird. Diese Befürchtung ist hier nicht fernliegend, da
der Insolvenzverwalter durch die Abtretungsvereinbarung gezeigt hat, dass aus seiner
Sicht für die Insolvenzmasse kein Interesse an dem Versicherungsanspruch besteht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten widerspricht diese Bewertung nicht der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, insbesondere nicht der Entscheidung vom 15.
November 2000 (VersR 2001, 90). Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in dieser
Entscheidung für einen gleich liegenden Sachverhalt ebenfalls ein Feststellungsinteresse
des Haftpflichtgläubigers bejaht, weil die Gefahr bestehe, dass dem Haftpflichtgläubiger
der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren geht, und hat für diese
Annahme ebenfalls genügen lassen, dass im Fall der Insolvenz des
Versicherungsnehmers dem Haftpflichtgläubiger vom Insolvenzverwalter dessen
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Versicherungsnehmers dem Haftpflichtgläubiger vom Insolvenzverwalter dessen
Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer abgetreten worden war.
bb. Weiter kann sich ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO daraus ergeben, dass
der Schuldner seine Verpflichtung ernstlich bestreitet (Zöller/Greger, a.a.O. § 256 Rn. 7).
Ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht deshalb im vorliegenden Fall auch
unabhängig davon, ob man eine Gefährdung des Deckungsanspruch bejaht. Denn die
Beklagte hat ihre Einstandspflicht aus dem Versicherungsvertrag im Rechtsstreit nicht
nur für den Leistungsantrag, sondern auch bezogen auf den Hilfsantrag durchgängig
abgelehnt hat. Sie hat gegenüber dem Hilfsantrag nicht nur ein fehlendes
Feststellungsinteresse des Klägers vorgebracht, sondern sich auch gegenüber dem
Hilfsantrag ausdrücklich damit verteidigt, dass keine Fehleinmessung des
Versicherungsnehmers V. vorliege (Schriftsatz vom 29. Juni 2004, Bl. 132 Bd. 1 d.A.).
b. Der Feststellungsantrag ist auch überwiegend begründet. Das Hilfsbegehren des
Klägers ist darauf gerichtet, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, wegen des
vom Kläger im Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in Höhe von
10.000,- EUR, soweit er sich als begründet erweisen sollte, aus dem
Versicherungsvertrag Leistungen zu gewähren. Zwar hat der Kläger den
Feststellungsantrag nicht ausdrücklich auf einen Zahlungsanspruch in Höhe von 10.000,-
EUR beschränkt, sein Antrag ist aber dahin auszulegen. Auch Klageanträge sind
entsprechend den Regeln des materiellen Rechts der Auslegung zugänglich, so dass der
objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn entscheidend ist
(Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Rn. 25 vor § 128). Danach wollte der Kläger ausweislich
der Erörterung in der mündlichen Verhandlung mit der geänderten Formulierung seines
Antrags den Bedenken des Gerichts Rechnung tragen, dass der Berufungsantrag in der
ursprünglichen Fassung dahin missverstanden werden könnte, dass eine
Deckungspflicht in Höhe von 10.000,- EUR unabhängig vom erst noch zu klärenden
Bestand des Haftpflichtanspruchs festgestellt werden sollte. Eine Erweiterung des
ursprünglich angekündigten Feststellungsbegehren ( „…dem Insolvenzverwalter über
das Vermögen des Herrn ... V. in Ansehung des mit dem Hauptantrag verfolgten
Anspruchs Deckungsschutz zu gewähren.“) war nicht beabsichtigt.
Ein Deckungsanspruch mit dem zuvor beschriebenen Inhalt besteht aus §§ 1 Abs. 1
VVG, 1 AHB mit der Einschränkung, dass eine Erstattung der Aufwendungen des Klägers
in Höhe von 2.556,46 EUR ausgenommen ist.
Unerheblich und für die Feststellungsklage nicht zu entscheiden, ist die Frage, ob dem
Kläger der geltend gemachte Anspruch gegen den Versicherungsnehmer V. zusteht. Bei
der hier anstehenden Klärung der Deckungspflicht kann es allein darum gehen, ob
ausgehend von den Behauptungen des Geschädigten die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht aus dem Versicherungsvertrag bestehen (BGH
VersR 2001, 90 m.w.N.).
Das ist – mit der festgestellten Einschränkung - der Fall.
Nach dem Haftpflichtversicherungsvertrag ist die Beklagte verpflichtet,
Versicherungsschutz zu gewähren, da der Kläger die (unterstellte)
Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers V. auf gesetzliche
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines von dem
Versicherungsnehmer V. am seinem Grundstück verursachten Sachschadens stützt.
Die Beklagte wendet demgegenüber aus dem Versicherungsverhältnis in erheblicher
Weise lediglich ein, dass der Versicherungsnehmer V. nach dem Versicherungsvertrag
einen Betrag in Höhe von 2.556,46 EUR (= 5.000,- DM) selbst tragen müsse. Das ist
zutreffend. Nach dem bestehenden Versicherungsvertrag ist der Versicherungsnehmer
V. verpflichtet, sich an allen Schäden aus der Haftpflichtversicherung, ausgenommen
Personenschäden und mitversicherte Nebenrisiken, mit 5.000,- DM selbst zu beteiligen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine entsprechende Vereinbarung getroffen
worden. Denn in dem Antrag des Versicherungsnehmers V. auf Abschluss eines
Haftpflichtversicherungsvertrags vom 22. Februar 1993 (Bl. 57 Bd. 2 d.A.), der mit
Übersendung des Versicherungsscheins durch die Beklagte angenommen worden ist, ist
unter Punkt C. eine entsprechende Selbstbeteiligungsklausel enthalten. Darauf, ob diese
Klausel in dem 1993 ausgestellten Versicherungsschein aufgeführt ist, kommt es nicht
streitentscheidend an. Die Klausel ist auf jeden Fall Vertragsbestandteil geworden. Auch
wenn der übersandte Versicherungsschein keinen Passus zur Selbstbeteiligung
enthielte, hätte die Beklagte die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung damit nicht
abgelehnt. Es käme ohnehin nur eine stillschweigende Ablehnung in Betracht, die aber
daran scheitert, dass ein verständiger Versicherungsnehmer aus dem Fehlen im
Versicherungsschein nicht ernstlich folgern kann, dass der Versicherer den
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Versicherungsschein nicht ernstlich folgern kann, dass der Versicherer den
Vertragsschluss mit im Antrag vorgesehenen, ihm günstigen Klausel ablehnen will.
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch eine Verjährung des Anspruchs
aus der Haftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 VVG verneint, was die Beklagte auch
nicht angreift. Soweit sie jetzt eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs des
Klägers, also eine Frage das Haftpflichtverhältnis betreffend, geltend macht, kommt es
darauf im Deckungsprozess nicht an.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO und §§ 92, 97
Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis von Obsiegen und
Verlieren der Parteien. Abweichend vom Gebührenstreitwert, der sich nach § 45 Abs. 1 S.
3 GKG n. F. richtet, ist insoweit ein fiktiver Wert des Klagebegehrens, der mit 15.000,-
EUR (10.000,- EUR für die Leistungsklage und 5.000,- EUR für die Feststellungsklage)
anzusetzen ist, maßgeblich.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und auch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 Abs. 2
ZPO n. F.).
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