Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: freiwillige gerichtsbarkeit, gesellschafter, einfluss, rechtsverletzung, kapitalerhöhung, holz, handelsregister, beteiligungsgesellschaft, mehrheit, konzern

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 107/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 20 Abs 1 FGG, § 142 FGG, §
144 FGG
Handelsregistersache: Beschwerdeberechtigung bei Ablehnung
der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens
Leitsatz
Die Ablehnung der Einleitung eines Löschungsverfahrens nach den §§ 142, 144 FGG kann nur
von demjenigen mit der Beschwerde angegriffen werden, der durch die Eintragung in seinen
Rechten verletzt ist, § 20 Abs. 1 FGG. Eine solche Rechtsverletzung scheidet regelmäßig aus,
wenn jemand als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft die Löschung von Eintragungen in
das Handelsregister begehrt, an der er nur mittelbar beteiligt ist.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.
Gründe
A.
Der Beteiligte zu 1) ist Gesellschafter der H.-P.-GmbH i.L., die jedenfalls bis zum Mai
2006 Gesellschaftsanteile an der C.-E. Beteiligungsgesellschaft mbH hielt, die wiederum
Gesellschafterin der hier betroffenen Gesellschaft, der Beteiligten zu 2), gewesen ist. Mit
Schreiben vom 1. September 2006 beantragte der Beteiligte zu 1) den am 6. März 2006
in das Handelsregister eingetragenen Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals
der Beteiligten zu 2) vom 17. Februar 2006 um 73.900 EUR auf 100.000 EUR und den
am 5. Juli 2006 eingetragenen Beschluss über die Aufnahme der C. E.
Beteiligungsgesellschaft mbH durch Verschmelzung auf die Beteiligte zu 2) aufgrund des
Verschmelzungsvertrags vom 4. Mai 2006 und den Zustimmungsbeschlüssen vom
gleichen Tag von Amts wegen im Register zu löschen. Dies lehnte das Amtsgericht mit
Schreiben vom 29. September 2006 ab. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) mit
Schreiben vom 7. November 2006 Beschwerde erhoben, die durch den Beschluss des
Landgerichts vom 20. Februar 2007 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen wendet sich
der Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde vom 6. März 2007.
B.
I. Die weitere Beschwerde vom 6. März 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts
Berlin vom 20. Februar 2007 ist zulässig. Das Rechtsmittel ist formgerecht eingelegt
worden. Auch die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG liegen vor. Allerdings
enthält das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vom 7.
März 2007 keine Rechtsmittelerklärung. Demgegenüber ist das ausdrücklich vom
Beteiligten zu 1) verfasste Schreiben vom 6. März 2007 aber auch von seinem
Verfahrensbevollmächtigten unterschrieben worden. Diese Unterschrift ist ohne
Einschränkungen hinsichtlich der Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des
Schriftsatzes abgegeben, so dass eine formwirksame Rechtsmitteleinlegung vorliegt.
Denn einer Begründung durch den Verfahrensbevollmächtigten bedarf es bei der
weiteren Beschwerde nicht (Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 29 Rn. 29;
Keidel/Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 29 Rn. 32), so dass es auch
nicht darauf ankommt, ob die eingereichte Begründung von dem
Verfahrensbevollmächtigten selbst stammt (vgl. OLG Köln NJW-RR 1999, 156; BayObLG
NJW 2004, 524; Jansen/Briesemeister, aaO, § 29 Rn. 8; Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 29 Rn.
13). Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass sein
Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, von der Einleitung eines
Löschungsverfahrens wegen der von dem Beteiligten zu 1) beanstandeten
Registereintragungen abzusehen, mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen
worden .
II. Die weitere Beschwerde hat aber keinen Erfolg, weil der Beschluss des Landgerichts
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II. Die weitere Beschwerde hat aber keinen Erfolg, weil der Beschluss des Landgerichts
nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, auf das die weitere Beschwerde allein mit
Erfolg gestützt werden kann (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit §§ 546f.
ZPO). Das Landgericht hat der Beschwerde des Beteiligten zu 1) im Ergebnis zu Recht
den Erfolg versagt. Allerdings war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, was
nunmehr durch den Senat ausgesprochen wird.
1. Das Landgericht hat u.a. ausgeführt: Ein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der
Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens stehe nur demjenigen zu, der hierdurch in
einem sachlichen Recht verletzt sei, was etwa auch bei einem Gesellschafter einer
GmbH der Fall sein könne. Eine solche Rechtsverletzung sei hier jedenfalls nicht völlig
auszuschließen. Der Beteiligte zu 1) sei zwar niemals Gesellschafter der hier betroffenen
Gesellschaft gewesen. Die H.-P. H. GmbH, deren Minderheitsgesellschafter der Beteiligte
zu 1) gewesen sei, habe aber die Mehrheit an der Mehrheitsgesellschafterin dieser
Gesellschaft gehalten. Diese Mehrheit sei durch die Stammkapitalerhöhung durch
Beschluss vom 17. Februar 2006 - deren Löschung der Beteiligte zu 1) begehrt -
beendet worden. Dadurch habe er als Minderheitsgesellschafter der H.-P. H. GmbH
seinen Einfluss auf die Geschicke dieser Gesellschaft verloren. Auf die Frage, ob der
Beteiligte zu 1) in der H.-P.-H. GmbH überhaupt habe Einfluss ausüben können, komme
es insoweit nicht an. Durch die Umstrukturierungen in den Tochter- und
Enkelgesellschaften seien Rechtsbeeinträchtigungen denkbar. Eine Löschung der
eingetragenen Kapitalerhöhung und der eingetragenen Verschmelzung, die allein nach §
144 Abs. 2 FGG zu beurteilen sei, scheide aber aus, weil die Voraussetzungen der Norm
nicht vorlägen.
2. Die Beschwerde war aber entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits als
unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 FGG nicht gegeben
waren.
a) Eine Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1) folgt nicht daraus, dass ein von
ihm gestellter Antrag keinen Erfolg hatte, wie dies in einem Antragsverfahren
anzunehmen wäre (vgl. dazu OLG Zweibrücken ZIP 1989, 241; Jansen/Briesemeister,
aaO, § 20 Rn. 29). Denn die Löschung von Handelsregistereintragungen erfolgt von Amts
wegen unabhängig davon, ob sie nach § 142 FGG oder nach § 144 FGG zu erfolgen hat.
Ein etwa gestellter Antrag ist nur als Anregung für die Einleitung eines
Amtslöschungsverfahrens anzusehen und nicht Verfahrensvoraussetzung
(Jansen/Steder, aaO, § 142 Rn. 42). Die Ablehnung der Einleitung eines
Löschungsverfahrens kann daher – wovon auch das Landgericht ausgeht – nur von
demjenigen mit der Beschwerde angegriffen werden und zur Überprüfung einer höheren
Instanz gestellt werden, der durch die Eintragung in seinen Rechten nach § 20 Abs. 1
FGG beeinträchtigt ist (vgl. OLG Zweibrücken ZIP 1989, 241; Jansen/Steder, aaO, § 142
Rn. 59).
b) Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG ist gegeben, wenn durch
die angegriffene Verfügung ein unmittelbarer Eingriff in ein Recht vorliegt, das dem
Beschwerdeführer selbst zusteht (vgl. Jansen/Briesemeister, aaO, § 20 Rn. 11, 17). Es
kommt daher nicht auf ein rechtliches oder berechtigtes Interesse an, das etwa aus
wirtschaftlichen Gesichtspunkten hergeleitet werden könnte (vgl. Jansen/Briesemeister,
aaO, § 20 Rn. 5; Keidel/Kahl, aaO, § 20 Rn. 7). Die Beeinträchtigung muss weiter nicht nur
behauptet werden, sondern tatsächlich vorliegen (vgl. Jansen/Briesemeister, aaO, § 20
Rn. 13; Keidel/Kahl, aaO, § 20 Rn. 17).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Beschwerdeberechtigung hier zu verneinen. Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob jedenfalls ein Gesellschafter der Beteiligten zu 2) durch
die Eintragung der Kapitalerhöhung und der Verschmelzung bzw. durch die Ablehnung
der Löschung dieser Eintragungen in seinen Rechten beeinträchtigt wäre (vgl. dazu
Senat, Beschluss vom 22. März 2005, 1 W 82/05, betreffend diese Gesellschaft; OLG
Zweibrücken ZIP 1989, 241). Denn der Beteiligte zu 1) ist lediglich an einer Gesellschaft
beteiligt, die über eine andere Gesellschaft Gesellschaftsanteile gehalten hat. Insoweit
liegt daher allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung der Rechte des Beteiligten zu 1)
vor. Nichts anderes ergibt sich hier daraus, dass zwischen den beteiligten Gesellschaften
zunächst eine Konzernstruktur bestanden hat. Denn der Beteiligte zu 1) war lediglich
Minderheitsgesellschafter der Muttergesellschaft der früheren Mehrheitsgesellschafterin
der Beteiligten zu 2). Aufgrund dieser Rechtsstellung konnte er sich gegen
Strukturveränderungen im Konzern nicht wenden. Aus diesem Grund besteht auch kein
Anlass ihm registerrechtlich weitergehende Rechte einzuräumen.
Darauf, dass die Eintragung der Verschmelzung ohnehin nicht mehr beseitigt werden
kann (§ 20 Abs. 2 UmwG), kommt es danach nicht mehr an.
10 III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Gesellschaft ist am Verfahren der
weiteren Beschwerde nicht beteiligt worden.
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