Urteil des KG Berlin vom 26.02.2003

KG Berlin: wiedereinsetzung in den vorigen stand, berufungsfrist, akte, verschulden, zustellung, berufungsschrift, prozesshandlung, fristbeginn, quelle, sammlung

1
2
3
4
Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 111/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, §
234 ZPO, § 520 Abs 1 S 1 ZPO,
§ 520 Abs 2 S 1 ZPO
Anwaltsverschulden bei Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die
Fristenkontrolle in Ansehung neuen Berufungsrechts
Tenor
Die Berufung der Klägerin 22. April 2003 gegen das Urteil der Zivilkammer 29 des
Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 wird unter Zurückweisung des Antrags auf
Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vom 16. Juni
2003 als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die im Urkundenprozess erhobene und auf Zahlung von Mietzins
gerichtete Klage, in Höhe von 3.915,40 EUR gegen alle Beklagten als Gesamtschuldner
und in Höhe von weiteren 4.461,89 EUR gegen die Beklagten zu 1) und 2) als
Gesamtschuldner, mit dem am 26. Februar 2003 verkündeten Urteil als unzulässig
verworfen. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine
Klage in gewillkürter Prozessstandschaft in der Person der Klägerin nicht vorliegen.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 19. März 2003 zugestellte Urteil hat die
Klägerin mit einem am 22. April 2003 (Dienstag nach Ostermontag) eingegangenen
Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt. Nachdem sie mit einem Schreiben des
Vorsitzenden vom 26. Mai 2003, das am 30. Mai 2003 gefertigt und abgesandt worden
ist, auf die fehlende Begründung hingewiesen worden ist, hat sie mit einem Schreiben
vom 16. Juni 2003, das am gleichen Tag beim Gericht eingegangen ist, Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsschrift
beantragt und die Berufung begründet. Sie ist der Auffassung, dass die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist unverschuldet sei und behauptet hierzu unter Vorlage
entsprechender eidesstattlicher Versicherungen, dass die bearbeitende Rechtsanwältin F
die bewährte Rechtsanwaltsgehilfin P am Tag der Zustellung des Urteils dahin
ausdrücklich angewiesen habe, einen Ablauf der Berufungsfrist für den 22. April 2003 mit
einer Vorfrist am 8. April 2003 sowie eine Berufungsbegründungsfrist mit Vorfrist zu
notieren. Die Eintragung der Begründungsfrist mit Vorfrist sei dann aber versehentlich
unterblieben. Erst durch das Schreiben vom 26. Mai 2003 sei man auf die Versäumung
aufmerksam geworden. Auf Nachfrage des Senats wurde weiter erklärt, dass eine
Eintragung der Fristen in den Akten regelmäßig nicht erfolge, so dass auch bei der
Vorlage wegen der Berufungsfrist nicht aufgefallen sei, dass die Begründungsfrist nicht
notiert sei. Wegen der genauen Einzelheiten und dem Inhalt der eidesstattlichen
Versicherung wird auf den Schriftsatz vom 16. Juni 2003 und seine Anlagen, Bl. 184ff.
d.A., sowie den Schriftsatz vom 25. Juni 2003, Bl. 205 d.A., Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Februar 2003 verkündete Urteil der
Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin ist nach § 522 Absatz 1 Satz 1 ZPO als
unzulässig zu verwerfen. Die Berufung ist nicht innerhalb der Frist des § 520 Absatz 2
Satz 1 ZPO begründet worden. Aufgrund der Zustellung des landgerichtlichen Urteils am
19. März 2003 ist die Berufungsbegründungsfrist am 19. Mai 2003 abgelaufen. Eine
Begründung der Berufung erfolgte erst mit dem am 16. Juni 2003 eingegangenen
Schriftsatz.
Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der
4
5
Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der
entsprechende Antrag vom 16. Juni 2003 war zwar zulässig, insbesondere ist nicht
ersichtlich, dass die 2-Wochenfrist nach § 234 Absatz 2 ZPO nicht eingehalten worden
ist. Denn nach dem Abvermerk des gerichtlichen Schreibens vom 26. Mai 2003 ist von
einem Zugang am Montag, den 2. Juni 2003, auszugehen. Der Antrag ist aber
unbegründet, weil die Fristversäumung nicht als unverschuldet anzusehen ist. Allerdings
hat eine Partei nicht für jedes Verschulden anderer Personen einzustehen. Lediglich das
Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten steht ihrem Verschulden nach § 85 Absatz 2
ZPO gleich. Ein solches Verschulden liegt hier vor. Ein Rechtsanwalt kann zwar die
Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut
ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten
überlassen. Diesen Anforderungen haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch
genügt. Der Rechtsanwalt hat aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Dazu
gehört dann aber auch, dass die Eintragung einer Frist im Fristenkalender von der damit
beauftragten Angestellten durch einen Erledigungsvermerk an der Fristennotierung auf
den Handakten kenntlich gemacht wird (vgl. BGH, BGH-Report 2003, 697; VersR 1964,
269; VersR 1971, 1125). Die fehlende Anweisung auf die Anbringung eines solchen
Vermerks wirkt sich zwar nicht schon deshalb aus, weil durch die Eintragung des
Vermerks auf die fehlende Eintragung im Fristenkalender hingewiesen würde. Denn der
Vermerk in den Akten folgt der Eintragung im Fristenkalender nach, so dass es
regelmäßig mit der fehlenden Eintragung im Fristenkalender zum Fehlen des Vermerks
kommt. Dann aber kann der Vermerk einer Versäumung ohnehin nicht vorbeugen (vgl.
dazu BGH, VersR 1983, 924f.). Der Vermerk versetzt den Rechtsanwalt bei einer Vorlage
der Akte aber in die Lage, die Fristberechnung und die Fristennotierung zu überprüfen.
Insoweit ist anerkannt, dass diese Prüfungspflicht jedenfalls dann besteht, wenn dem
Rechtsanwalt die Akte zur Bearbeitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt
wird (vgl. BGH, NJW 2003, 497; NJW 1999, 2680, NJW 1997, 1311). So liegt der Fall aber
hier, weil die Akte wegen des Ablaufs der Berufungsfrist vorgelegt worden ist, ohne dass
eine Überprüfung der Eintragung dieser Frist, aber auch der Berufungsbegründungsfrist
anhand der Akte möglich war. Insoweit kann auch nicht mehr auf die ältere
Rechtsprechung (vgl. dazu BGH, VersR 1983, 925 mwN) abgestellt werden, nach der
zum Zeitpunkt des Ablauf der Berufungsfrist keine Überprüfung der
Berufungsbegründungsfrist erfolgen musste. Denn diese Rechtsprechung beruhte allein
auf dem Umstand, dass der Lauf der Begründungsfrist nach altem Berufungsrecht (vgl.
§ 519 Absatz 1 Satz 2 ZPO a.F.) von dem Eingang der Berufungsschrift beim Gericht
abhängig war. Die entsprechende Begründungsfrist konnte daher erst zu einem
späteren Zeitpunkt nach der Abfassung der Berufungsschrift richtig notiert werden. Nach
neuem Recht beginnt die Berufungsbegründungsfrist demgegenüber ebenfalls mit der
Zustellung des Urteils zu laufen, vgl. § 520 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die besonderen
Sorgfaltsanforderungen, die an die Notierung der Berufungsfrist gestellt werden (vgl.
dazu etwa Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 233 Rn. 16a), müssen daher auch für die
Notierung der Begründungsfrist gelten, weil auch hier das den Fristbeginn allein
dokumentierende Empfangsbekenntnis wieder zurückzusenden ist. Dann ist auch eine
entsprechende Prüfung der Begründungsfrist mit der Vorlage des Ablaufs der
Berufungsfrist zu fordern. Dies gilt hier schon deshalb, weil sich gegenüber der alten
Rechtslage im vorliegenden Fall erhebliche Unterschiede im Fristenlauf ergeben haben.
Denn hier lief die Begründungsfrist nicht am 22. Mai 2003, sondern wegen der
Urteilszustellung am 19. März 2003 bereits am 19. Mai 2003 ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist
zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick der Notierung von Fristen von
grundsätzlicher Bedeutung ist.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum