Urteil des KG Berlin vom 15.08.2003

KG Berlin: einstweilige verfügung, gegen die guten sitten, form, erlass, abmahnung, verwarnung, werbung, verkehr, veröffentlichung, presse

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Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 273/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1 UWG
Wettbewerbsverstoß: Unvollständiger Hinweis auf
Gerichtsentscheidung in einem Abmahnschreiben
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen
102 des Landgerichts Berlin vom 15. August 2003 geändert:
Die einstweilige Verfügung vom 2. Mai 2003 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren
Erlass zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I. Das Landgericht hat am 2. Mai 2003 gegen die Antragsgegnerin antragsgemäß eine
einstweilige Verfügung im Beschlusswege erlassen, mit der ihr unter Androhung der im
Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs auf ergangene und noch nicht bestandskräftige
einstweilige Verfügungen zu verweisen und/oder verweisen zu lassen, ohne darauf
hinzuweisen, dass es sich dabei um vorläufige Regelungen handelt, gegen die
Rechtsmittel eingelegt werden können.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit dem angefochtenen
Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils wird Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern, die einstweilige Verfügung vom 2. Mai 2003
aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zwischen den
Verfahrensbevollmächtigten der Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
II. Die Berufung ist statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und
begründet worden und somit zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet.
1. Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ist aus keinem rechtlichen Grunde
gegeben, insbesondere nicht aus § 1 UWG.
Das Landgericht hat zwar zutreffend und von der Berufung auch nicht gerügt
angenommen, dass die Antragsgegnerin im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs gehandelt hat, indem sie das von der Antragstellerin beanstandete
Schreiben vom 1. April 2003 an die T-O. I. AG (nachfolgend: T-O. ) zum Zwecke der
Abmahnung wegen seitens der Antragsgegnerin als irreführend angesehenen
Werbeaussagen versendet hat.
Die darin u.a. getätigte und für das hiesige Verfahren zum Anlass genommene Aussage:
„Auch das Landgericht Hamburg hat zwischenzeitlich in einem Verfahren gegen die D. T.
bestätigt, dass es im Hinblick auf die Verfügbarkeit von T-DSL unzulässig ist, mit den
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bestätigt, dass es im Hinblick auf die Verfügbarkeit von T-DSL unzulässig ist, mit den
Angaben „fast überall in Deutschland verfügbar“ und/oder „damit sind Sie fast überall
superschnell im Internet“ zu werben (Aktenzeichen 315 O 7/03, Urteil vom 24.01.2003).“
stellt sich jedoch nicht deswegen als sittenwidrig dar, weil in dem Schreiben nicht
zusätzlich darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt,
gegen die - unstreitig - noch Rechtsmittel eingelegt werden konnten und das daher noch
nicht bestandkräftig gewesen ist. Die gegenteilige Auffassung lässt sich insbesondere
nicht auf dem Urteil des Bundesgerichtshofs (GRUR 1995, 424 - Abnehmerverwarnung)
stützen, auf das sich die Antragstellerin zur Rechtfertigung ihres Begehrens somit
erfolglos beruft. Von der Antragsgegnerin wird nicht in Abrede gestellt, dass das zitierte
Urteil für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig ist, da das
streitgegenständliche Schreiben der Antragsgegnerin an die T-O. keine
Abnehmerverwarnung enthielt, sondern eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen
irreführender Werbung. Die in dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs aufgestellten
Grundsätze zu Abnehmerverwarnung sind jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt nicht
übertragbar. Insoweit ist zwar zutreffend, dass es als gegen die guten Sitten verstoßend
angesehen worden ist, wenn ein Patentinhaber seinen rechtlichen Standpunkt
gegenüber den Abnehmern des Gegners durch die Mitteilung eines (nicht
rechtskräftigen) Urteils untermauert und nicht deutlich zum Ausdruck bringt, dass die
Entscheidung einem Rechtsmittel unterliegt (aaO, S.426). Die Sittenwidrigkeit der
Verwarnung im Sinne des § 1 UWG ist dort nicht aus der Übersendung des den
Rechtsstandpunkt des Patentinhabers bekräftigenden Urteils - was ausdrücklich zur
Warnung der gewerblichen Abnehmer des Gegners als tunlich angesehen worden ist
(aaO, S. 425) - , sondern vielmehr aus der zu missbilligenden Form, nämlich aus dem
Inhalt eines Rundschreibens, das in irreführender und sittenwidriger Art und Weise über
den Stand des Patentverletzungsverfahrens berichtet hat, hergeleitet worden. Der Inhalt
dieses Schreibens vermittelte einem nicht unbeachtlichen Teil der Adressaten den
Eindruck, das Urteil sei rechtskräftig (vgl. LS 1 der Entscheidung aaO). Die Beurteilung
einer derartigen, als Berühmung anzusehenden Handlung (BGH, aaO, AS. 426) als
sittenwidrig ist wegen der besonderen Gefährlichkeit ihrer Folgen für den wahren
Schutzrechtsinhaber gerechtfertigt. Ziel der Abnehmerverwarnung ist, die gewerblichen
Abnehmer des Gegners von einem weiteren Bezug patentverletzender Gegenstände
abzuhalten. Vermittelt die Information im Rahmen der Verwarnung einen falschen
Eindruck vom Verfahrensstand, insbesondere über die Endgültigkeit des mitgeteilten
Urteils, wird damit die Geneigtheit der Abnehmer, den Bezug bei dem angeblichen
Patentverletzer zur Abwendung drohender Schadensersatzansprüche einzustellen, in
unzulässiger Weise zulasten des Gegners beeinflusst.
Eine solche Konstellation ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
Es ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der
Antragstellerin ein irgendwie gearteter Schaden - analog dem wahren
Patentrechtsinhaber - durch die angebliche unzulässige Beeinflussung der T-O. - diese
analog dem Abnehmer bei Abnehmerverwarnungen - in dem Abmahnschreiben durch
die Mitteilung eines gegen die Antragstellerin erwirkten Urteil vor dem Landgericht
Hamburg entstehen könnte, vor dem letztere gemäß § 1 UWG zu schützen wäre. Selbst
wenn man dies aber anders sehen wollte, ist der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG
nicht gerechtfertigt. Jedenfalls angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles
erweist sich die Erwähnung des gegen die Antragstellerin erstrittenen Urteils gegenüber
der T-O. nicht als sittenwidrig. In dem beanstandeten Schreiben findet sie als letztes von
insgesamt vier Argumenten Erwähnung, mit der die Antragsgegnerin gegenüber der T-O.
ihren Rechtsstandpunkt im Rahmen der ausgesprochenen Abmahnung untermauert hat.
Bei Beachtung dieses Sinnzusammenhangs und der gewählten Formulierung ist die
Erwähnung des zur Rede stehenden Urteils wie ein reines Rechtsprechungszitat
anzusehen und daher wettbewerbsrechtlich unbedenklich wie grundsätzlich jede andere
zitierte Entscheidung.
Dieser Auffassung steht auch nicht das Urteil des Landgerichts Berlin (NJWE-WettbR
1996, 228) entgegen. Dieses Urteil betrifft die Übersendung einer einstweiligen
Verfügung an einen Dritten, um diesen zu veranlassen, weiteren - behaupteten -
Schutzrechtsverletzungen eines Wettbewerbers entgegenzuwirken. Insoweit hat das
dortige Gericht die Berühmung als tatsächliche Behauptung angesehen. Im Unterschied
dazu ist vorliegend die Erwähnung des Urteils des Landgerichts Hamburg nicht als
Behauptung einer Tatsache anzusehen, sondern als Hinweis darauf, dass das
Landgericht Hamburg die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin in einem anderen,
wenn auch parallel liegenden Fall geteilt hat. Dass die konkrete Erwähnung des Namens
der Antragstellerin etwa eine Bloßstellung oder Diskreditierung darstellen würde, hat die
Antragstellerin, die an der abgemahnten T-O. unstreitig 70% der Anteile hält, selbst nicht
geltend gemacht. Insoweit geht ihr Hinweis auf die Entscheidung des OLG München (WRP
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geltend gemacht. Insoweit geht ihr Hinweis auf die Entscheidung des OLG München (WRP
1996, 236, 237 - Computer-Fachzeitschrift) fehl, weil es dort um eine
Presseveröffentlichung ging, die geeignet war, die dortige Antragstellerin in subtiler Form
bloßzustellen. Auch aus der von der Antragstellerin angezogenen Entscheidung des OLG
Köln (ZIP 2002 , 1885) lässt sich für den vorliegenden Fall nichts herleiten, weil es dort -
anders als hier - um die Frage der Störerhaftung bei Einschaltung der Presse und deren
Veröffentlichungen ging.
2. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, es bestehe Erstbegehungsgefahr im
Hinblick auf die Veröffentlichung der hier zur Frage stehenden Entscheidung des
Landgerichts Hamburg auch gegenüber dritten Wettbewerbern, kann dahinstehen, ob
ein solches Verhalten als ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb gemäß § 1
UWG anzusehen wäre. Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin das Vorbringen, auf
das sie sich zur Begründung der Erstbegehungsgefahr bezieht, ordnungsgemäß in den
vorliegenden Prozess eingebracht hat, weil entsprechende Behauptungen innerhalb
eines Antragsschriftsatzes gemäß § 890 ZPO der Antragstellerin aufgestellt worden sind,
verhilft dies dem Begehren der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Jedenfalls hat sie die von
ihr in Bezug genommenen Behauptungen nicht mit den im Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung gemäß § 920 Abs.2 ZPO erforderlichen Mitteln gemäß § 294
ZPO glaubhaft gemacht.
3. Ein Verstoß gegen § 3 UWG kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der vorliegende
Sachverhalt keinen Fall der irreführenden Werbung im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.
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