Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: vollstreckung der strafe, untersuchungshaft, fluchtgefahr, vollzug, entziehen, haftbefehl, bestrafung, freilassung, link, sammlung

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Gericht:
KG Berlin 1.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 AR 1207/07 – 1 Ws
146/07, 1 AR
1207/07, 1 Ws 146/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 120
Abs 1 S 1 StPO
Untersuchungshaft: Vollzug der Untersuchungshaft bis zur Höhe
der erkannten Freiheitsstrafe
Leitsatz
Es gibt keinen Rechtssatz, dass die Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der erkannten
Freiheitsstrafe vollzogen werden darf, wenn das notwendig ist, um die drohende Vollstreckung
der Strafe zu sichern.
Tenor
Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 3.
August 2007 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte am 18. Mai 2007 wegen Bandendiebstahls zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und von dem Vorwurf des schweren Raubes
freigesprochen. Sie hat gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt, über die noch nicht
entschieden ist. Die Angeklagte befindet sich seit dem 23. November 2006 in
Untersuchungshaft, zur Zeit aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Berlin vom 3.
August 2007. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus dem Urteil; dagegen trägt die Angeklagte
auch nichts vor.
2. Es besteht weiterhin Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Angeklagte muß
befürchten, daß ihre Revision erfolglos bleiben und die verhängte Freiheitsstrafe
vollständig vollstreckt wird. Mit einer vorzeitigen Haftentlassung nach § 57 StGB kann sie
aufgrund ihrer zahlreichen Vorstrafen und einer früheren Strafverbüßung nicht rechnen.
Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft ist die
verbleibende Reststraferwartung von über einem Jahr und zwei Monaten noch so hoch,
daß sie der Angeklagten einen starken Anreiz bietet, sich der drohenden
Strafvollstreckung zu entziehen. Besondere Umstände, die der Fluchtgefahr
entgegenstehen oder sie entscheidend mindern könnten, liegen nicht vor. Die
Angeklagte, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, wird in Deutschland lediglich
geduldet. Sie ist ledig und verfügt über keine tragfähigen sozialen oder familiären
Bindungen. Von ihren fünf Kindern im Alter von drei bis 22 Jahren hat sie vor ihrer
Inhaftierung getrennt gelebt. Soweit bekannt, beschränkte sich ihr Kontakt zu
Familienmitgliedern auf die Planung und Begehung von gemeinsamen Straftaten.
Zuletzt war sie aufgrund von Mietschulden ohne eigene Wohnung und hat sich in einer
Kriseneinrichtung der Berliner Wohnungslosenhilfe aufgehalten. Daß eine von dem
Verteidiger vorgeschlagene - ohnehin nur vorübergehend mögliche - Unterbringung der
Angeklagten in dem „weglaufhaus villa stöckle“ sie von einer Flucht abhalten würde,
glaubt der Senat nicht. Auch der Umstand, daß die Beschwerdeführerin sich dem
Verfahren im November 2006 freiwillig gestellt hat, räumt die Fluchtgefahr nicht aus.
Denn zum damaligen Zeitpunkt konnte sie noch hoffen, von dem gegen sie mit dem
ursprünglichen Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. November 2006 lediglich
erhobenen Vorwurf des schweren Raubes – wie dann auch geschehen - freigesprochen
zu werden und einer Bestrafung zu entgehen.
3. Mildere Maßnahmen (§ 116 StPO) als der Vollzug von Untersuchungshaft sind nicht
geeignet, deren Zweck in gleicher Weise zu erfüllen. Daß die Angeklagte sich im Falle
ihrer Freilassung zuverlässig an Auflagen und Weisungen halten und sich der sozialen
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ihrer Freilassung zuverlässig an Auflagen und Weisungen halten und sich der sozialen
Betreuung in dem „weglaufhaus“ nicht entziehen würde, ist angesichts ihrer psychischen
Instabilität nicht gewährleistet.
4. Die Untersuchungshaft ist trotz ihrer bisherigen Dauer und der im Hinblick auf § 358
Abs. 2 StPO auf zwei Jahre Freiheitsstrafe begrenzten Straferwartung weiterhin
verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Es gibt keinen Rechtssatz, daß die
Untersuchungshaft nicht bis zur Höhe der erkannten Freiheitsstrafe vollzogen werden
darf, wenn das notwendig ist, um die drohende Vollstreckung der Strafe zu sichern (vgl.
KG, Beschluß vom 12. Februar 1987 – 4 Ws 41/87 -; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., Rdn. 4
zu § 120 mwN).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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