Urteil des KG Berlin vom 24.08.2007

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Gericht:
KG Berlin 2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 W 177/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 103 ZPO
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit
vorprozessualer Steuerberatungskosten
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. August 2007 - 5
.O. 188/06 - wird auf Kosten des Klägers bei einem Gegenstandswert von 1.401,86 Euro
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger obsiegte vor dem Landgericht mit seiner Klage auf Zustimmung zur
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2003. Er hat beantragt,
gegen die Beklagte Kosten in Höhe von 1.401,86 Euro festzusetzen, die sich aus zwei
Honorarrechnungen seines Steuerberaters ergaben. Dabei hatte die Rechnung vom 3.
Juni 2005 die Kosten für die Einkommensteuererklärung 2003 und die nach
Stundensätzen berechneten Kosten für die „Durchführung eines simulierten getrennten
Veranlagung unter Erarbeitung der rechtlichen Voraussetzungen für die gewählte
Zusammenveranlagung sowie die Ermittlung des voraussichtlichen Abschlussbetrages
für 2004“ zum Gegenstand. Die Rechnung vom 8. März 2006 betraf einen Einspruch
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 sowie einen Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung durch den angegriffenen Beschluss
verweigert, weil es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits gehandelt habe.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Zwar ist die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Landgerichts gemäß § 572 Abs.
1 Satz 1 ZPO verfahrensfehlerhaft, weil diese Entscheidung durch schlichte Verfügung
getroffen wurde. Dass die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung durch Beschluss zu
ergehen hat, entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und
Literatur (OLG Stuttgart MDR 2003, 110, 111; OLG Koblenz Rpfleger 1978, 104, 105;
MüKo/ZPO/Lipp, 3. Aufl., Rnr. 10 zu § 572; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., Rnr. 10 zu §
572 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., Rnr. 8 zu § 572 ZPO). Dieser
Auffassung hat sich der Senat angeschlossen (Beschluss vom 6. September 2007 -2 W
147/07). Der Mangel des Vorlageverfahrens führt jedoch nicht zu der Unwirksamkeit der
Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung. Das Beschwerdegericht ist auch bei
mangelhaften Abhilfeverfahren zur Entscheidung über die Beschwerde befugt (OLG
Stuttgart, a.a.O.). Vor seiner Befugnis, die Sache aus diesem Grund an das
Ausgangsgericht zur ordnungsgemäßen Bescheidung zurückzuverweisen, macht der
Senat vorliegend keinen Gebrauch.
Die Rechtspflegerin hat die geltend gemachten Steuerberatungskosten zu Recht nicht
festgesetzt. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur die Kosten erstattungsfähig, die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. In diesem Sinne notwendig
können Steuerberatungskosten sein, wenn die zugrunde liegende Tätigkeit des
Steuerberaters erforderlich war, damit die Partei ihrer Darlegungslast genügen konnte
(OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 499; OLG München, MDR 1977, 848). Diese
Voraussetzungen sind für die Leistungen, die der Steuerberater des Klägers unter dem
8. März 2006 abgerechnet hat, offensichtlich nicht gegeben. Dort ging es nicht um die
Ermittlung von Umständen zur Begründung der vorliegenden Klage sondern darum, den
Weg für eine Zusammenveranlagung im Jahr 2003 noch offen zu halten. Zunächst
wurden nämlich die Kosten für die Einlegung eines Einspruchs gegen den
Steuerbescheid für dieses Jahr berechnet. Außerdem betraf die Rechnung einen Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung für die sich aus dem Bescheid ergebenden
Nachzahlungsbeträge. Diese Maßnahme hatte lediglich den Zweck, den Eintritt der
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Nachzahlungsbeträge. Diese Maßnahme hatte lediglich den Zweck, den Eintritt der
wirtschaftlichen Folgen der Nichtzusammenveranlagung vorläufig zu verhindern. Die
Klage konnte auch unabhängig von den so gewonnenen Informationen erhoben werden.
Entsprechendes gilt letztlich auch für die in der Rechnung vom 3. Juni 2005
abgerechneten Tätigkeiten des Steuerberaters. Zunächst hatte die Rechnung die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 zum Gegenstand, deren Abgabe für die
vorliegende Klage ohne Bedeutung war. Soweit der Steuerberater darüber hinaus eine
simulierte getrennte Veranlagung abgerechnet hat, diente diese ebenfalls nicht der
Beschaffung von Informationen, die in dem vorliegenden Verfahren verwendet werden
sollten. Darauf weist indiziell bereits das Datum der Rechnung hin, das fast ein Jahr vor
Klageerhebung liegt. Vor allem aber ergibt sich das Fehlen eines inhaltlichen
Zusammenhangs mit der Klage daraus, dass die Aufwendungen vor allem zur Abklärung
der Frage, welchen Umfang die dem Kläger aus der getrennten Veranlagung gegenüber
der Zusammenveranlagung erwachsenden Nachteile haben könnten. Dass solche
Nachteile entstehen würden, stand zwischen den Parteien nie in Streit. Die Frage des
Umfangs der Nachteile mag für den Kläger unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit einer
Klage auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung relevant sein, für die Zulässigkeit
oder Begründetheit der Klage ist sie ohne Bedeutung.
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