Urteil des KG Berlin vom 06.04.2006

KG Berlin: vergütung, unterbringung, gebühr, fortdauer, rechtskraft, gestaltung, zustand, pauschal, eng, link

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Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Ws 258/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 4203 RVG,
§ 15 RVG, § 63 StGB, § 67e Abs
1 StGB, § 67e Abs 2 StGB
Pflichtverteidigergebühren: Terminsgebühr im
Überprüfungsverfahren für eine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwältin D K-D, ... Berlin, I Straße ..., gegen den Beschluß
des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 6. April 2006 wird verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 168,20 EUR.
Gründe
Der Beschuldigte ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1998 –
(516) 53 Js 1572/96 KLs (35/97) – nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus
untergebracht. Sein Krankheitsbild ist geprägt durch eine Störung der Sexualpräferenz
(Paraphilie) in Form der Nekrophilie sowie transvestitischen Fetischismus und eine
spezifische Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Anteilen. Im Rahmen des jährlichen
Überprüfungsverfahrens nach § 67e Abs. 1, Abs. 2 StGB bestellte der Vorsitzende der
Strafvollstreckungskammer dem Untergebrachten im Anhörungstermin am 14. Februar
2005 in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO (erneut) die im Termin
anwesende Rechtsanwältin K-D als Pflichtverteidigerin. Im Ergebnis der Anhörung
beauftragte die Strafvollstreckungskammer durch Beschluß vom 16. Februar 2005 einen
Sachverständigen mit der Erstellung eines Prognosegutachtens gemäß §§ 454 Abs. 2,
463 Abs. 3 StPO. Nach Vorlage des Gutachtens fand am 6. Februar 2006 ein weiterer
Anhörungstermin – nunmehr unter Mitwirkung des Sachverständigen und des den
Untergebrachten behandelnden Arztes – statt, an dem die Beschwerdeführerin ebenfalls
teilnahm. Mit Beschluß vom selben Tage, der inzwischen rechtskräftig ist, ordnete die
Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung an.
Mit Antrag vom 14. Februar 2005, der infolge eines Versehens erst im März 2006
bearbeitet wurde, begehrte die Beschwerdeführerin die Festsetzung von
Pflichtverteidigergebühren gemäß Nrn. 4201, 4203 und 7002 VV (Vergütungsverzeichnis,
Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) in Höhe von 465,– EUR zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt
also 539,40 EUR, die am 15. März 2006 antragsgemäß festgesetzt wurden. Die
Beschwerdeführerin beantragte ferner am 6. Februar 2006 mit dem Zusatz "Termin:
13.10.05" – gemeint war ersichtlich der Anhörungstermin am 6. Februar 2006 – die
Festsetzung einer Pflichtverteidigergebühr gemäß Nr. 4203 VV in Höhe von 145,– EUR
zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt somit 168,20 EUR. Diesen Antrag wies die
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts durch Beschluß vom 16. März
2006 mit der Begründung zurück, daß die Terminsgebühr innerhalb eines
Überprüfungsabschnitts nur einmal entstehe, unabhängig davon, wieviele
Anhörungstermine stattfänden. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Erinnerung der
Beschwerdeführerin hat die Strafvollstreckungskammer durch ihren Vorsitzenden als
Einzelrichter mit dem angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist der Beschwerdewert nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG
in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG nicht erreicht. Jedoch hat das Landgericht die
Beschwerde in dem angefochtenen Beschluß gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG wegen
grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage zugelassen. Das
Rechtsmittel ist auch innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhoben. In der
Sache hat es jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die beantragte Festsetzung
einer weiteren Terminsgebühr zu Recht abgelehnt.
1. Die Vergütung des Pflichtverteidigers im Verfahren nach § 67e StGB bemißt sich nach
den Gebührentatbeständen aus Teil 4 Abschnitt 2 (Nrn. 4200 bis 4207) des
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den Gebührentatbeständen aus Teil 4 Abschnitt 2 (Nrn. 4200 bis 4207) des
Vergütungsverzeichnisses (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 127 = JurBüro 2005, 251 = AGS
2005, 393 = RVGreport 2005, 102).
Die im Anhörungstermin vom 14. Februar 2005 vorgenommene neuerliche
Pflichtverteidigerbestellung – die erforderlich war (vgl. EGMR StV 1993, 88; OLG
Brandenburg NStZ-RR 1997, 96; OLG Braunschweig StV 2001, 21; Meyer-Goßner, StPO
48. Aufl., § 140 Rdn. 33 a) – galt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum
Umfang der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren, namentlich
im Unterbringungsverfahren, für das inzwischen rechtskräftig abgeschlossene jährliche
Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB (vgl. Senat aaO; NStZ-RR
2002, 63 = StV 2004, 39; Beschlüsse vom 10. März 1998 – 5 Ws 149/98 –, 24. Juni 1997
– 5 Ws 395/97 – und vom 5. September 1995 – 5 Ws 343 und 344/95 –), das heißt für
den damals zu beurteilenden Vollstreckungsabschnitt bis zur Rechtskraft der
Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1989,
105).
Aus der Bestellung (nur) für einen Verfahrensabschnitt folgt indes nicht, daß es sich bei
der Bestellung lediglich um die Übertragung einer Einzelaufgabe aus dem Arbeitsbereich
des Verteidigers gehandelt hätte. Die Beiordnung entsprechend § 140 Abs. 2 StPO ist
vielmehr im Rahmen des jeweiligen Verfahrensabschnitts grundsätzlich eine umfassende
und betrifft demgemäß alle insoweit denkbaren Tätigkeiten des Verteidigers (vgl. Senat
NStZ-RR 2005, 127). Die Vergütung richtet sich daher nicht nach Teil 4 Abschnitt 3,
sondern nach Teil 4 Abschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses (Nrn. 4200 bis 4207 VV).
Abweichend von der früheren Rechtslage regelt das neue Gebührenrecht in Teil 4
Abschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses ausdrücklich die Vergütung der
Rechtsanwälte als Verteidiger im Strafvollstreckungsverfahren, um die nach altem Recht
als unangemessen niedrig empfundene Vergütung zu verbessern. Danach aber ist ein
Rückgriff auf Abschnitt 3, der eine Vergütung für Einzeltätigkeiten des Verteidigers oder
eines nicht als Verteidiger tätigen Rechtsanwalts vorsieht (Nrn. 4300 bis 4304 VV), aus
systematischen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Senat aaO).
2. Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, daß die Terminsgebühr
nach Nr. 4203 innerhalb eines Überprüfungsabschnitts nur einmal entsteht, unabhängig
davon, wieviele Anhörungstermine stattfinden.
Das RVG regelt den Abgeltungsbereich der Gebühren dahingehend, daß diese – soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt – die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom
Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit entgelten (§ 15 Abs. 1 RVG) und daß der
Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann (§ 15
Abs. 2 Satz 1 RVG). Angelegenheit im Sinne dieser Norm ist vorliegend das Verfahren
über die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus (Nr. 4200 VV), mithin das jährliche Überprüfungsverfahren
nach § 67e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB (vgl. Volpert in Burhoff, RVG Straf- und
Bußgeldsachen, VV Nr. 4200 Rdn. 18, Nr. 4201 Rdn. 16, Rdn. 13 zu Nr. 4202; Madert in
Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 17. Aufl., VV 4200-4207, Rdn. 14; zur
Rechtslage vor Inkrafttreten des RVG: OLG Schleswig SchlHA 1989, 105), das mit der
Rechtskraft der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung endet. Denn auf
dieses bezieht sich – im Falle der notwendigen Verteidigung – die Bestellung des
Pflichtverteidigers, die insoweit – wie ein dem Rechtsanwalt erteilter Auftrag (vgl. BGH
NJW 1995, 1431; OLG Düsseldorf AnwBl 1997, 624; Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl., §
15 RVG Rdn. 11) – Abgrenzungsfunktion hat. Danach stehen dem Rechtsanwalt für jedes
Überprüfungsverfahren einmalig die in Teil 4 Abschnitt 2 VV vorgesehenen Gebühren zu
(vgl. Volpert, aaO, VV Nr. 4202 Rdn. 13, Nr. 4203 Rdn. 15), nämlich die
Verfahrensgebühr nach Nr. 4200 und, sofern der Rechtsanwalt an einem
Anhörungstermin teilgenommen hat, die Terminsgebühr nach Nr. 4202 bzw. – bei einem
nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten (Vorbemerkung 4 Abs. 4 zum
Vergütungsverzeichnis) – die Verfahrensgebühr nach Nr. 4201 und gegebenenfalls die
Terminsgebühr nach Nr. 4203. Eine (in § 15 Abs. 1 RVG vorbehaltene) abweichende
gesetzliche Bestimmung ist nicht getroffen (vgl. Volpert aaO).
Vielmehr ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis eindeutig, daß es bei dem
Anspruch auf (nur) eine Terminsgebühr auch dann verbleibt, wenn in dem jeweiligen
Überprüfungsverfahren mehrere Anhörungstermine unter Mitwirkung des Rechtsanwalts
stattgefunden haben. Nach Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 1 zum Vergütungsverzeichnis
entsteht die Terminsgebühr für die Teilnahme "an gerichtlichen Terminen", soweit nichts
anderes bestimmt ist. Sie deckt somit grundsätzlich auch die Teilnahme an einer
Mehrzahl von Terminen ab. Von der vorbehaltenen Möglichkeit, abweichende
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Mehrzahl von Terminen ab. Von der vorbehaltenen Möglichkeit, abweichende
Regelungen zu treffen, hat der Gesetzgeber bei verschiedenen Gebührentatbeständen
in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses Gebrauch gemacht. So ist hinsichtlich der in Nr.
4102 aufgeführten Termine außerhalb der Hauptverhandlung bestimmt, daß die Gebühr
im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu
drei Terminen (Terminstagen) einmal entsteht. Ferner sehen Nr. 4108 und Nr. 4114 vor,
daß die Terminsgebühr in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht bzw. vor der
Strafkammer je Hauptverhandlungstag anfällt. Die in Teil 4 Abschnitt 2 des
Vergütungsverzeichnisses enthaltene Gebührenregelung für den Bereich der
Strafvollstreckung aber sieht entsprechende Sonderregelungen gerade nicht vor.
Vielmehr nimmt die Terminsgebührenregelung in Nrn. 4202, 4203 VV nur pauschal auf
die in Nr. 4200 genannten Verfahren Bezug. In Anbetracht dieser eindeutigen – von
sonstigen Gebührentatbeständen in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses gerade
abweichenden – Regelung ist für die mehrfache Gewährung einer Terminsgebühr im
Rahmen desselben Überprüfungsverfahrens nach § 67e Abs. 1, Abs. 2 StGB kein Raum.
Dies gilt um so mehr, als dem Rechtsanwalt auch nach der obergerichtlichen
Rechtsprechung zur früheren gesetzlichen Regelung in §§ 91, 92 BRAGO die Gebühr
nach § 91 Nr. 2 BRAGO für seine gesamte Tätigkeit in einem Überprüfungsverfahren
zustand; er durfte nicht etwa für jede einzelne Tätigkeit innerhalb ein und desselben
Überprüfungsverfahrens eine einzelne Gebühr abrechnen (vgl. OLG Frankfurt am Main
JurBüro 2000, 306; Senat NStZ-RR 2002, 63 = StV 2004, 39; vgl. auch OLG Düsseldorf
JurBüro 2001, 363). Eine hiervon abweichende Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit mit
einer Terminsgebühr für jeden unter Mitwirkung des Rechtsanwalts durchgeführten
Anhörungstermin hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft.
Zwar mag es Fälle geben, in denen die Bewilligung einer Terminsgebühr nach Nrn. 4202,
4203 VV dem erhöhten Arbeitsaufwand des beigeordneten Rechtsanwaltes bei
Mitwirkung an mehreren Anhörungsterminen nicht mehr gerecht wird. Für derartige
Konstellationen sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch
auf Festsetzung einer (höheren) Pauschgebühr – und eben nicht die Bewilligung
mehrerer Terminsgebühren – vor (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Zur Prüfung der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 RVG besteht vorliegend indes kein Anlaß. Die
Durchführung von insgesamt zwei Anhörungsterminen innerhalb desselben
Überprüfungsabschnitts, von denen der erste zur Einholung eines Prognosegutachtens
führte und der zweite sodann unter Mitwirkung des beauftragten Sachverständigen
stattfand, stellt keinen Ablauf dar, der von der üblichen Gestaltung des
Überprüfungsverfahrens – das der Gesetzgeber bei der Neufassung des Gebührenrechts
vor Augen hatte (vgl. Volpert, aaO, VV Teil 4 Abschnitt 2 Vorb. Rdn. 2; Madert, aaO, VV
4200-4207, Rdn. 1) – abweicht und mit einem weit überdurchschnittlichen
Arbeitsaufwand für die beigeordnete Rechtsanwältin verbunden gewesen wäre. § 51 RVG
soll nur unzumutbare Benachteiligungen verhindern und ist daher eng auszulegen; die
Bewilligung einer Pauschgebühr kommt lediglich in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. OLG
Frankfurt am Main NStZ-RR 2006, 63).
3. Der Gebührenanspruch der Beschwerdeführerin ist daher durch die Festsetzung vom
15. März 2006 abgegolten. Diese enthielt unter anderem eine Terminsgebühr nach Nr.
4203 VV für den am 14. Februar 2005 durchgeführten Anhörungstermin. Für den
Anhörungstermin am 6. Februar 2006, der noch innerhalb desselben
Überprüfungsabschnitts stattfand, ist eine weitere Terminsgebühr – wie dargelegt – nicht
angefallen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
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