Urteil des KG Berlin vom 27.12.2000

KG Berlin: freistellung von der arbeit, sinn und zweck der norm, entlassung aus der haft, anrechnung der untersuchungshaft, berechnung der frist, ausgleichszahlung, anerkennung, sicherungsverwahrung

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Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Ws 482/04 Vollz
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 43 Abs 1 StVollzG, § 43 Abs 11
S 3 StVollzG
Strafvollzug: Feste Zeitintervalle für Gutschrift der
Ausgleichsentschädigung bei Verbüßung einer lebenslangen
Freiheitsstrafe
Leitsatz
1. Geldansprüche auf Ausgleichsentschädigung nach § 43 Abs. 1 StVollzG bestehen erst seit
dem Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27.
Dezember 2000 (BGBl. I, S. 2043) am 1. Januar 2001 (Bestätigung von OLG Hamm ZfStrVo
2005, 304).
2. Für die Berechnung der Zehn-Jahres-Frist des § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG ist unabhängig
von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die tatsächliche Verbüßungsdauer der lebenslangen
Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft maßgebend (entgegen OLG
Hamm ZfStrVo 2005, 304).
Die Ausgleichszahlung ist nicht zu einem beliebigen, von dem Gefangenen zu bestimmenden
Zeitpunkt innerhalb eines 10-Jahres-Intervalls, sondern nur nach Verbüßung bestimmten
Zeitintervalle (10 Jahre, 20 Jahre ...) von Amts wegen dem Eigengeld des Gefangenen
gutzuschreiben.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel wird der Beschluß
des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 27. August 2004 - mit
Ausnahme der Bestimmung des Streitwerts - aufgehoben.
Der Antrag des Gefangenen, die Ausgleichszahlung nach § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG
seinem Eigengeld gutzuschreiben, wird zurückgewiesen.
Der Gefangene hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Gründe
I. Der Gefangene verbüßt seit dem 12. März 1991 eine lebenslange Freiheitsstrafe in der
Justizvollzugsanstalt Tegel.
15 Jahre der Strafe waren - unter Anrechnung der Untersuchungshaft - am 26. Juni 2005
vollstreckt. Ein Entlassungszeitpunkt ist noch nicht bestimmt. Mit Schreiben vom 11. Mai
und 5. Juni 2004 beantragte er, die gemäß § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG nach Verbüßung
von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe zu gewährende
Ausgleichsentschädigung für nach § 43 Abs. 6 StVollzG erworbene Freistellungstage
seinem Eigengeldkonto gutzuschreiben. Der Anstaltsleiter lehnte den Antrag mit
Bescheid vom 9. Juni 2004 mit der Begründung ab, die maßgebliche Zehnjahresfrist
habe erst am 26. Juni 2000 zu laufen begonnen. Die zuvor verbüßte Haftzeit könne nicht
berücksichtigt werden, da die angesparten Freistellungstage nur nach Verbüßung von
jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe auszugleichen seien. Bei dem
Gefangenen, der in dieser Sache (unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft) seit
dem 26. Juni 1990 inhaftiert ist, sei die erste Zehnjahresfrist daher bereits abgelaufen
gewesen, als die Neuregelung der Gefangenenentlohnung und in deren Rahmen die
Ausgleichsentschädigungsvorschrift am 1. Januar 2001 in Kraft trat. Daher seien ihm die
seit dem 1. Januar 2001 erworbenen und etwaige künftige Freistellungstage erst nach
Ablauf der zweiten Zehnjahresfrist am 26. Juni 2010 oder bei vorzeitiger Entlassung aus
der Haft zu vergüten.
Auf seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hob die Strafvollstreckungskammer den
Bescheid des Anstaltsleiters mit Beschluß vom 27. August 2004 auf und verpflichtete die
Vollzugsbehörde, die beantragte Gutschrift vorzunehmen. Das Landgericht ist der
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Vollzugsbehörde, die beantragte Gutschrift vorzunehmen. Das Landgericht ist der
Auffassung, für die Berechnung der Zehnjahresfrist sei die tatsächliche
Verbüßungsdauer maßgebend und folgert daraus, daß es allein darauf ankomme, ob zur
Zeit des Begehrens der Ausgleichsentschädigung bereits zehn Jahre der lebenslangen
Freiheitsstrafe verbüßt seien. Da diese Voraussetzung bei dem Antragsteller schon „vor
geraumer Zeit“ eingetreten sei, habe er bereits jetzt einen Anspruch auf Gutschrift der
Ausgleichsentschädigung.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel die
Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel erfüllt die besonderen
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Senat hält es für geboten,
die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu
ermöglichen. Die in Rede stehende Rechtsfrage ist zwar, soweit ersichtlich,
obergerichtlich von dem Oberlandesgericht Hamm (ZfStrVo 2005, 304) entschieden
worden. Das OLG Hamm ist der Ansicht, die Zehnjahresfrist beginne (erst) mit dem
Inkrafttreten der Neuregelung des § 43 StVollzG am 1. Januar 2001;
Untersuchungshaftzeiten seien nicht auf diese Frist anzurechnen. Es ist aber in der
Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg MDR 1970, 527, 528; OLG Hamm VM 1978, 69; NJW
1972, 1061) zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten anerkannt, daß die
Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ist, wenn erst eine vereinzelte
Entscheidung eines Oberlandesgerichts vorliegt und eine weitere Entscheidung zu einer
gefestigten Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsfrage führen kann (vgl. KG VRS 82,
206, 207; Schuler in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG 4. Aufl., § 116 Rdn. 4; Göhler, OWiG
13. Aufl., § 80 Rdn. 3 mit weit. Nachw.). Erst recht ist die Zulassung geboten, wenn die
erneute Befassung mit der Rechtsfrage geeignet ist, zu einer vertiefenden Bearbeitung
beizutragen.
Zugleich ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
gegeben. Denn ohne die Entscheidung des Senats wäre in der die vorliegende
Rechtsfrage betreffenden Rechtsprechung der Strafvollstreckungskammer(n) mit einer
Fortführung der in dem angefochtenen Beschluß vertretenen - nach Auffassung des
Senats unzutreffenden - Rechtsauffassung zu rechnen.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.
Der Senat teilt die von dem Anstaltsleiter vertretene Ansicht, daß die nach § 43 Abs. 11
Satz 3 StVollzG Lebenszeitgefangenen zu gewährende Ausgleichsentschädigung nur
nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe, mithin nur
nach Ablauf einer bestimmten Frist und damit zu einem bestimmten Zeitpunkt - einem
bestimmten Stichtag - gutzuschreiben ist. Einen solchen Stichtag, zu dem angesparte
Freistellungstage auszugleichen gewesen wären, hat der Gefangene aber noch nicht
(wieder) erreicht; denn (weitere) zehn Jahre seiner lebenslangen Freiheitsstrafe werden
erst am 26. Juni 2010 verbüßt sein. Die Gutschrift wird daher nach diesem Zeitpunkt zu
erfolgen haben, es sei denn, der Antragsteller wird zuvor aus der Strafhaft entlassen; in
diesem Fall erhielte er den bis dahin aufgelaufenen Betrag bei der Entlassung
ausgezahlt, sofern der Entlassungszeitpunkt nicht nach § 43 Abs. 9 StVollzG vorverlegt
wird.
1. § 43 StVollzG regelt in Verbindung mit § 200 StVollzG die Anerkennung der von
Strafgefangenen geleisteten Pflichtarbeit. Diese Vorschriften wurden durch Art. 1 Nr. 2
und 9 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember
2000 (BGBl. I, 2043) neu gefaßt und traten am 1. Januar 2001 in Kraft. Die Neuregelung
dient der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998
(BVerfGE 98, 169 = NJW 1998, 3337 = ZfStrVo 1998, 242), in dem das Gericht die zuvor
geltende Bemessung des Arbeitsentgelts für mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der
Resozialisierung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbar erklärte
und dem Gesetzgeber die Normierung einer angemessenen Anerkennung geleisteter
Pflichtarbeit aufgab. Die grundlegende Neufassung des § 43 StVollzG greift den
Gedanken des Bundesverfassungsgerichts auf, daß die Anerkennung der Arbeitsleistung
nicht ausschließlich finanzieller Art sein müsse, sondern mit nicht-monetären
Maßnahmen kombiniert werden könne. Die Neuregelung erhöht zum einen das
Barentgelt der Gefangenen um 80%; zum anderen tritt ein Naturalentgelt hinzu, indem
den Gefangenen die Freistellung von der Arbeit ermöglicht wird, die grundsätzlich als
Urlaub innerhalb oder außerhalb der Haftanstalt gewährt oder mit bis zu sechs Tagen im
Jahr auf den Entlassungszeitpunkt im Sinne einer Haftzeitverkürzung angerechnet
werden kann (§ 43 Abs. 6, 7 und 9 StVollzG). § 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG gewährt für
den Fall, daß eine Anrechnung der erarbeiteten Freistellungstage auf den
Entlassungszeitpunkt nicht möglich ist, einen 15%igen Zuschlag zum Arbeitsentgelt als
Ausgleichsentschädigung, wobei der Anspruch auf Auszahlung nach § 43 Abs. 11 Satz 2
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Ausgleichsentschädigung, wobei der Anspruch auf Auszahlung nach § 43 Abs. 11 Satz 2
StVollzG erst mit der Entlassung entsteht. Da bei Gefangenen mit lebenslanger
Freiheitsstrafe und bei Sicherungsverwahrten der Entlassungszeitpunkt regelmäßig noch
nicht bestimmt ist und die konkrete Möglichkeit besteht, daß sie nie entlassen werden,
so daß damit auch eine Anrechnung von Freistellungstagen ausgeschlossen wäre, trifft §
43 Abs. 11 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 10 Nr. 1 StVollzG für diese Personen eine
Sonderregelung. Sie besteht darin, daß ihnen - wenn sie ihre Freistellungstage nicht in
der Anstalt verbringen wollen („Zellenurlaub“) und Urlaub außerhalb der Haftanstalt
(„Arbeitsurlaub“, § 43 Abs. 7 StVollzG) nicht genehmigt erhalten - die Ausgleichszahlung
bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder
Sicherungsverwahrung zum Eigengeld gutgeschrieben wird.
Dieser Sonderregelung ist folgende Gesetzgebungsgeschichte vorausgegangen: Dem
Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 14/4452) lag ein Gesetzentwurf des Landes
Sachsen-Anhalt (BR-Drs. 405/00) zugrunde, der vorsah, eine Anrechnung insgesamt
auszuschließen, soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt oder die
Sicherungsverwahrung vollzogen wird. In diesen Fällen sollte wegen der Art der
Freiheitsstrafe oder der Person des Gefangenen oder Untergebrachten eine
Vorverlegung der Entlassung nicht in Frage kommen, weil sie dem Zweck des
Strafvollzuges bzw. der Sicherungsverwahrung zuwiderliefe. Ohne einen Ausschluß
hätten Lebenszeitgefangene und Sicherungsverwahrte deutlich mehr Tage zur
Vorverlegung der Entlassung ansparen können als Gefangene mit zeitigen
Freiheitsstrafen, die auf höchstens 90 Freistellungstage (15 mal 6) kommen. Diese
Häufung war rechtspolitisch nicht gewollt. Folge eines pauschalen Ausschlusses der
haftzeitverkürzenden Anrechnung wäre aber gewesen, daß gerade die Gruppe der
besonders schwer verurteilten Straftäter bei der Entlassung eine erhebliche
Ausgleichsentschädigung in Geld erhalten hätte; auch dieses Aufstauen eines großen
Geldanspruchs sollte verhindert werden. Die Gesetz gewordene Lösung dieses
Zielkonfliktes beruht auf einer Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates
(BR-Drs. 405/1/00), nach der Gefangene mit lebenslanger Freiheitsstrafe und
Sicherungsverwahrte nach zehn Jahren (und ggf. nach 20 Jahren und so fort)
Verbüßungsdauer gemäß § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG die Gutschrift einer
Ausgleichsentschädigung erhält. Damit sind die bis dahin angefallenen Freistellungstage
verbraucht und können nach Festlegung des Entlassungszeitpunktes nicht etwa aufleben
(vgl. zum Gesetzgebungsverfahren Lückemann in Arloth/Lückemann, StVollzG § 43 Rdn.
25).
Die beschriebene Neuregelung der Entlohnung der Strafgefangenen ist
verfassungsgemäß (vgl. BVerfG NJW 2002, 2023 = NStZ 2003, 109 = StV 2002, 374).
2. a) Daß die Ausgleichszahlung nicht zu einem beliebigen, von dem Gefangenen zu
bestimmenden Zeitpunkt, sondern nur nach Verbüßung bestimmter Zeitintervalle dem
Eigengeld des Gefangenen gutzuschreiben ist, legt bereits der Wortlaut des § 43 Abs. 11
Satz 3 StVollzG nahe. Denn mit der Formulierung, „die Ausgleichszahlung (wird) bereits
nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe (...) zum
Eigengeld (...) gutgeschrieben“, sind feste Zeitintervalle umschrieben, deren Vollendung
jeweils mit einem bestimmten Erfolg, der Gutschrift, verbunden ist. „Wird ... nach
Verbüßung... gutgeschrieben“ bedeutet für die Rechtspflicht der Anstalt: nicht
„irgendwann“ nach Ablauf, sondern von Amts wegen - also unabhängig von einem
Antrag - „unverzüglich“ nach dem Eintreten der Auszahlungsvoraussetzungen: dem
Ablauf der Zehn-Jahres-Frist und dem Vorhandensein von nicht durch Arbeitsurlaub oder
„Zellenurlaub“ verbrauchten Geldansprüchen. Bereits der Wortsinn ergibt ferner, daß die
Ausgleichszahlung nur für diejenige Arbeitstätigkeit gutgeschrieben wird, die bis zum
Ende der zurückliegenden Verbüßungsdekade von dem Gefangenen erbracht worden ist.
Im Falle des Beschwerdegegners war die erste Zehnjahresfrist, worauf er selbst hinweist,
am 26. Juni 2000 beendet. Demgegenüber beruft er sich in seinem Antrag auf
Arbeitstätigkeiten, die er seit dem 1. Januar 2001, also erst nach Ablauf der ersten
Verbüßungsdekade, erbracht hat.
b) Auch die anschließende in § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG enthaltene einschränkende
Formulierung, „soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird“, erweist nach ihrem
Wortsinn und dem Bedeutungszusammenhang, in dem sie zu der vorerörterten
Zehnjahresregel steht, daß von der gesetzlichen Anordnung, daß die Gutschrift nur nach
Erreichen bestimmter Stichtage erfolgt, allein in dem dort genannten Ausnahmefall,
nämlich der Haftentlassung zwischen zwei Dekadenendpunkten, abzuweichen ist. Daran,
daß das Gesetz hier von „diesem Zeitpunkt“ spricht und sich damit ersichtlich auf das
Ende des jeweiligen Zehnjahreszeitraumes bezieht, wird deutlich, daß es damit
unverrückbare Zeitpunkte meint, die nicht der Disposition des Gefangenen oder der
Anstalt unterliegen sollen.
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c) Diese am Wortsinn orientierte Auslegung steht auch im Einklang mit dem Sinn und
Zweck der Norm, wie er sich nach den oben unter 1. skizzierten Vorstellungen des
Gesetzgebers darstellt. Dessen Anliegen war es, das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts umzusetzen und dem Gefangenen den Wert der regelmäßig
geleisteten Arbeit in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen (vgl.
BVerfGE 98, 169). Das geschieht aber entgegen dem Vorbringen des Antragstellers
nicht dadurch, daß auch die Ausgleichszahlung dem Gefangenen möglichst rasch
zugewendet werden muß, um seine Einkaufsmöglichkeiten zeitnah zur Arbeitsleistung zu
verbessern. Gegen eine solche Sicht spricht schon die sehr lang bemessene Frist von
zehn Jahren. Dem verfassungsrechtlichen Gebot einer die Resozialisierung fördernden
Entlohnung dient ein abgestuftes System: In erster Linie wird die Arbeit monetär durch
das auf 9% der Bezugsgröße angehobene, dem Gefangenen regelmäßig monatlich
ausgezahlte Arbeitsentgelt und nicht-monetär durch Freistellung von der Arbeit oder
Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt („good time“) anerkannt (§ 43 Abs. 1
StVollzG). Die Ausgleichsentschädigung hingegen ist nur ein Surrogat für den Fall, daß
der Gefangene von dem Regelfall der nicht-monetären Anerkennung nicht profitieren
kann (vgl. Lückemann in Arloth/Lückemann, StVollzG, § 43 Rdn. 30). Ihre
verfassungsrechtliche Bedeutung erschöpft sich darin zu verhindern, daß ein zu
lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener oder ein Sicherungsverwahrter
regelhaft voraussehbar möglicherweise zu keinem Zeitpunkt eine Gelegenheit erlangen
kann, je der Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts teilhaftig werden zu können, sofern
ihm Arbeitsurlaub nicht gewährt wird und er „Zellenurlaub“ nicht in Anspruch nimmt.
Soweit der Antragsteller damit argumentiert, er dürfe immer nur sechs Urlaubstage
ansparen und verliere nach jeweils einem Jahr den Urlaubsanspruch, ist ihm
entgegenzuhalten, daß der Senat diese Verwaltungsvorschriften (Nr. 5 Abs. 1 VV zu § 43
StVollzG in Verbindung mit Nr. 4 Abs. 1 VV zu § 42 StVollzG) für unwirksam erklärt hat
(vgl. Senat ZfStrVO 2005, 242).
Die Einführung der Zehn-Jahres-Frist diente dazu, den Anrechnungsumfang bzw. die
Höhe des Ausgleichsanspruchs für die Gefangenengruppe, der der Antragsteller
angehört, aus den genannten rechtspolitischen Gründen im Voraus berechenbar zu
begrenzen. Dieses Ziel könnte indes nicht erreicht werden, hätten es diese Gefangenen
in der Hand, den Zeitpunkt der Gutschrift der Ausgleichsentschädigung beliebig selbst
zu bestimmen. So wäre es aber, folgte man dem Antragsteller und mit ihm der
Strafvollstreckungskammer. Denn nach deren Auffassung hätte der Gefangene seinen
Antrag zu einem beliebigen Zeitpunkt seit dem 1. März 2001 (als er den ersten
Urlaubstag erarbeitet hatte) stellen können.
3. Der Senat teilt allerdings nicht die Ansicht des OLG Hamm (ZfStrVo 2005, 304), daß
nicht nur die Entstehung von Ansprüchen (siehe unten 4.), sondern auch die
maßgebliche Verbüßungsdauer erst mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar
2001 beginne. Für die Berechnung der Zehnjahresfrist ist allein die tatsächliche
Verbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe maßgebend.
Die Fragen der Entstehung des Anspruchs und der Berechnung der zehnjährigen
Verbüßungsdauer müssen gedanklich getrennt werden; denn die Berechnung der
Verbüßungsdauer betrifft nicht die Anspruchsentstehung, sondern allein die Bemessung
der jeweiligen Zeitintervalle, nach deren Ende die Gutschrift der Ausgleichszahlung zu
erfolgen hat. Daß die erste zu berücksichtigende Dekade erst mit dem Inkrafttreten der
Neufassung des § 43 StVollzG am 1. Januar 2001 beginnen soll, hat der Gesetzgeber
nicht angeordnet; einen dahingehenden allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt es nicht. Die
Bemessung der Stichtage anhand einer Anknüpfung an ein vergangenes Ereignis - den
Beginn der Strafhaft - führt zu keiner Rückwirkung des Gesetzes. Vielmehr ergibt sich
aus der in § 43 Abs. 11 Satz 3 letzter Halbsatz StVollzG enthaltenen Anordnung, § 57
Abs. 4 StGB gelte entsprechend, daß bei der Berechnung der Frist in dem Verfahren
erlittene Untersuchungshaft oder eine sonstige Freiheitsentziehung entsprechend der
Regelung in § 13 Abs. 3 StVollzG zu berücksichtigen ist (vgl. LG Frankfurt am Main NStZ
2005, 55). Diese Anrechnungsregel liefe ins Leere, wollte man mit dem OLG Hamm die
Untersuchungshaft nicht anrechnen. Sie zeigt aber auch auf, daß der Gesetzgeber
durchaus einen Unterschied zwischen der (erst seit dem 1. Januar 2001 möglichen)
Anspruchsentstehung und der Berechnung der Zehnjahresfrist macht.
Die Senatsverwaltung für Justiz hat auf Bitten des Senats eine Länderumfrage zur
Handhabung des § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG durchgeführt. Sie hat aufgezeigt, daß
eine große Mehrheit (10:3) derjenigen Bundesländer, die sich in der Sache geäußert
haben, die Zehn-Jahres-Frist unabhängig von dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnen
läßt.
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Konsequenz der Handhabung, die erste Zehnjahresfrist erst mit Inkrafttreten des
Änderungsgesetzes beginnen zulassen, wäre überdies, daß sämtliche in der
Bundesrepublik Deutschland einsitzenden Gefangenen mit lebenslanger Freiheitsstrafe
und Sicherungsverwahrten, deren Strafen und Maßregeln über den 1. Januar 2011
hinaus länger als zehn Jahre vollstreckt werden, massenhaft zum gleichen Zeitpunkt zu
entschädigen wären, was dann ohne sachliche Notwendigkeit zu einer unzuträglichen
Belastung der Arbeitsverwaltungen und Zahlstellen der Justizvollzugsanstalten führte,
anstatt daß sich die Arbeitslast kontinuierlich auf zehn Jahre verteilt.
4. Unabhängig vom Beginn des Laufs der Zehnjahresfrist des § 43 Abs. 11 Satz 3
StVollzG können gesetzlich gewährte Ansprüche erst mit Beginn der Geltung des
anspruchsbegründenden Gesetzes, also ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens,
entstehen. Etwas anderes gälte nur, wenn der Gesetzgeber eine Übergangsregelung mit
entsprechender Rückwirkungsanordnung zugunsten der am 1. Januar 2001 inhaftierten
Lebenszeitgefangenen und Sicherungsverwahrten getroffen hätte; dies ist indes nicht
der Fall.
Zwar weist der Rechtsbeschwerdegegner zutreffend auf die strukturelle Nähe des
Strafvollzugsrechts zum Verwaltungsrecht hin, die es grundsätzlich erlaubt, Grundsätze
und Rechtsgedanken dieses Rechtsgebietes für das Strafvollzugsrecht nutzbar zu
machen, wenn dort eigene Regelungen fehlen. Aus den von ihm herangezogenen
Verwaltungsverfahrens - und sozialrechtlichen Vorschriften läßt sich jedoch nichts
entnehmen, was seine Rechtsansicht stützte. § 35 VwVfG definiert den Begriff des
Verwaltungsaktes, § 36 Abs. 2 VwVfG nennt mögliche Nebenbestimmungen, mit denen
ein solcher erlassen oder verbunden werden darf. Verwaltungsakte und (formelle)
Gesetze betreffen grundlegend unterschiedliche Regelungsebenen. Diese Unterschiede
in der Natur und dem Zweck dieser Rechtsakte macht es problematisch, für den Erlaß
und die Geltung von Verwaltungsakten bestehende Grundsätze bei der Auslegung von
Gesetzen anzuwenden. Ob und - gegebenenfalls - inwieweit dies möglich ist, kann hier
jedoch dahinstehen; denn § 36 Abs. 2 VwVfG belegt (unter anderem) gerade, daß es
einer besonderen Bestimmung bedarf, wenn eine Vergünstigung zu einem bestimmten
Zeitpunkt, der von dem des Erlasses des Verwaltungsaktes abweicht, beginnen soll.
Fehlt eine solche Nebenbestimmung, ist der Zeitpunkt des Erlasses maßgebend. Auch
die von dem Antragsteller genannten Vorschriften der §§ 40, 41 SGB I (Entstehen und
Fälligkeit von Ansprüchen auf Sozialleistungen) können seine Auffassung nicht
untermauern. § 40 Abs. 1 SGB I ordnet lediglich an, daß Sozialleistungsansprüche
entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten
Voraussetzungen vorliegen. Das hat mit der Thematik des vorliegenden Falles nichts zu
tun. Denn hier ist nur die Frage angesprochen, wann der durch die gesetzliche Regelung
Begünstigte über einen ihm zustehenden Geldbetrag verfügen kann. Die vorgenannte
Vorschrift steht insbesondere nicht dem Grundsatz entgegen, daß ein gesetzlich
gewährter Anspruch erst mit Beginn der Geltung des Gesetzes entsteht.
Auch aus anderen Vorschriften des Verwaltungsrechts oder sonstiger Rechtsgebiete des
öffentlichen Leistungsrechts läßt sich die Rechtsauffassung des Antragstellers nicht
begründen.
Für den Antragsteller gilt daher, daß er Freistellungstage, die eine
Ausgleichsentschädigung begründen könnten, vor dem 1. Januar 2001 nicht hat
erwerben können. Das Bundesverfassungsgericht hat seiner in BVerfGE 98, 169
abgedruckten Entscheidung keine rückwirkende Herstellung einer verfassungsgemäßen
Bezahlung der Gefangenenarbeit angeordnet.
5. Eine Vorlegung der Sache an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 GVG ist nicht veranlaßt. Zwar weicht der Senat mit der
vorliegenden Entscheidung von der Rechtsprechung des OLG Hamm (ZfStrVo 2005,
304) zu § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG, wie dargelegt, ab; jedoch kann nur die Abweichung
in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Vorlegungspflicht auslösen. Für die
Entscheidung erheblich ist die Rechtsfrage nur, wenn ihre Beantwortung in die eine oder
in die andere Richtung im konkreten Fall zu unterschiedlichen prozessualen Ergebnissen
führte (vgl. Hannich in KK, StPO 5. Aufl., § 121 GVG Rdnrn. 13 ff. mit weit. Nachw.). Daran
fehlt es hier. Denn sowohl nach der Rechtsansicht des OLG Hamm als auch nach der des
Senats kann die Ausgleichsentschädigung zum Eigengeld dem Antragsteller
gegenwärtig nicht gutgeschrieben werden.
6. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, an Stelle der
Strafvollstreckungskammer selbst in der Sache zu entscheiden; denn sie ist spruchreif (§
119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG), da keine weiteren Erhebungen erforderlich waren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.
Der Senat hat auch den Streitwert überprüft (§§ 65, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und den von
der Strafvollstreckungskammer bestimmten bestätigt.
In Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist der Streitwert gemäß § 60 GKG
entsprechend § 52 Abs. 1 bis 3 GKG von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen
zu bestimmen. Da der Sach- und Streitstand für die Wertbestimmung genügend
Anhaltspunkte bietet und der Antrag des Gefangenen keine Geldleistung beziffert hat, ist
der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen für ihn ergebenden
Bedeutung der Sache nach objektiven Maßstäben zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bei
der Beurteilung, welche Bedeutung die Sache für den Antragsteller hat, kommt es allein
auf den gestellten Antrag an. Ein weitergehendes Interesse, etwa die allgemeine
wirtschaftliche Lage des Antragstellers, hat unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Meyer, GKG
6. Aufl., § 52 Rdn. 6). Danach ist zunächst der Vergütungsanspruch zugrundezulegen,
den der Antragsteller für die 18 von ihm geltend gemachten Arbeitstage insgesamt
erworben hat. Das sind einschließlich aller Zulagen und der 15%-igen
Ausgleichsentschädigung 18 mal 14,50 EUR = 291,- EUR. Hinzu treten die Ansprüche,
die der Gefangene während der Dauer des Verfahrens erarbeitet haben dürfte. Das sind
weitere 8 mal 14,50 EUR. Daraus ergibt sich ein Betrag, der es unter Berücksichtigung
der allgemeinen Bedeutung der Sache erlaubt - aufgerundet - den Streitwert in beiden
Rechtszügen entsprechend der von der Strafvollstreckungskammer vorgenommenen
Bestimmung auf 500,- EUR zu bemessen.
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