Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: öffentliche urkunde, positive feststellungsklage, widerklage, zwangsvollstreckung, duldung, abweisung, vorfrage, umwandlung, eigentümer, erlöschen

1
2
3
4
5
6
Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 172 - 173/07, 1 W
172/07, 1 W 173/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 S 1 GBO, § 29 Abs 1
GBO, § 1163 Abs 1 S 2 BGB, §
1177 Abs 1 S 1 BGB
Nachweis der Umwandlung einer brieflosen Fremdhypothek in
eine Eigentümergrundschuld durch Vorlage eines
rechtskräftigen Zivilurteils
Leitsatz
Zum Nachweis der Umwandlung einer brieflosen Fremdhypothek in eine
Eigentümergrundschuld durch Vorlage eines rechtskräftigen Zivilurteils, in dem die Klage des
eingetragenen Hypothekengläubigers auf Zahlung der Restkaufgelder und Duldung der
Zwangsvollstreckung wegen der Restkaufgeldhypotheken in das Wohnungseigentum
abgewiesen wurde.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 18.326,75 EUR zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässige weitere Beschwerde, die die Notarin im Namen
der nunmehr eingetragenen Eigentümer erhoben hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Im
Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung
der Löschung der zugunsten des Beteiligten zu 2. eingetragenen Rechte in Abteilung III
lfd. Nr. 3 durch das Grundbuchamt gebilligt und auch den Erlass einer
Zwischenverfügung nicht für erforderlich gehalten.
1. Allerdings konnte die damals allein eingetragene Eigentümerin zu 1. die Löschung der
gebuchten Rechte bewilligen – worin zugleich die Zustimmung nach § 27 Satz 1 GBO lag
–, wenn es sich um Eigentümergrundschulden handelte. Ihre Voreintragung als
Eigentümerin genügte nach § 39 GBO, wenn sie nachwies, dass die als Fremdhypothek
gebuchten Rechte gemäß § 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB Eigentümergrundschulden
geworden sind. Einer vorherigen, vom Eigentümer zu beantragenden Berichtigung des
Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 GBO – wie das Landgericht angenommen hat – bedarf
es dazu nicht (Demharter, GBO, 26. Aufl., § 39 Rn. 19; OLG Frankfurt ZfIR 2005, 254/257
m.w.N.). Der Eigentümer hat in diesem Falle jedoch darzulegen und gemäß §§ 22 Abs. 1
Satz 1, 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen, dass das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung
der Hypothek unrichtig geworden und dass eine Eigentümergrundschuld entstanden ist.
Dieser Nachweis kann jedoch nicht erbracht werden:
a) Hinsichtlich der von der Eigentümerin zu 1. – erst mit der weiteren Beschwerde –
behaupteten Bezahlung der noch offenen Forderung des Beteiligten zu 2. in Höhe von
1.881,23 DM folgt dies bereits daraus, dass der nach § 29 Abs. 1 GBO erforderliche
Nachweis durch löschungsfähige Quittung des Gläubigers oder durch öffentliche Urkunde
nicht erbracht ist.
b) Im Übrigen wollen die Beschwerdeführer den Nachweis durch das vorgelegte
Revisionsurteil des BGH vom 22. September 1994 – IX ZR 165/93 – in dem zwischen der
Eigentümerin zu 1. und dem Beteiligten zu 2. geführten Rechtsstreit führen. Aus dem
Urteil gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin als eingetragene Eigentümerin und
persönliche Schuldnerin am 10. Oktober 1987 Zahlung mit befreiender Wirkung in Höhe
von 33.962,77 DM auf die durch Buchhypotheken gesicherte Restkaufgeldforderung an
die vermeintliche Pfändungsgläubigerin RDF geleistet habe, die Hypothekenforderungen
somit erloschen und die eingetragenen Hypotheken gemäß §§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177
Abs. 1 Satz 1 BGB zu Eigentümergrundschulden geworden seien.
Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass der Beteiligte zu 2. seit dem 16. März 1988
als Gläubiger der Buchhypotheken, die ihm von der zuvor eingetragenen Gläubigerin
Team Bauträger GmbH abgetreten wurden, eingetragen ist. Die Pfändung der
7
8
9
10
11
12
Team Bauträger GmbH abgetreten wurden, eingetragen ist. Die Pfändung der
Forderungen ist entgegen § 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht im Grundbuch eingetragen
worden. Auch wenn die Zahlung an die RDF nach der rechtskräftigen Entscheidung des
BGH gegenüber dem Beteiligten zu 2. wirksam war und zum Erlöschen der Forderung
geführt hat, konnte der Beteiligte zu 2. die – nicht gemäß § 1184 Abs. 2 BGB gebuchten
– Hypotheken gutgläubig erwerben, da ihm der Inhalt des Grundbuchs „auch in
Ansehung der gesicherten Forderung“ zur Seite steht, §§ 1138, 891, 892 BGB
(Palandt/Bassenge, BGB § 1138 Rn. 6; RGZ 49, 6/8). Denn die Umwandlung in
Eigentümergrundschulden wurde im Grundbuch nicht verlautbart und war dem Erwerber
– soweit ersichtlich – auch nicht bekannt. Nach dem gutgläubigen Erwerb der im
Grundbuch gebuchten Rechte war das Grundbuch nicht (mehr) unrichtig (RGZ 137,
95/98).
c) Allerdings ist die nach §§ 1138, 891 BGB für den eingetragenen Hypothekengläubiger
auch in Ansehung der Forderung streitende Vermutung, diese habe (noch) Bestand,
widerlegbar. Die auf § 1147 BGB gestützte Widerklage des Beteiligten zu 2. ist, wie aus
der Revisionsentscheidung des BGH hervorgeht, rechtskräftig abgewiesen worden, da
die Hypothekenforderung infolge der befreiend geleisteten Zahlung bereits vor der
Abtretung an den Beteiligten zu 2. erloschen war. Diese Entscheidung beruht aber nicht
auf der Unrichtigkeit der Buchung des dinglichen Rechts im Grundbuch, sondern auf der
im Rechtsstreit erfolgten Widerlegung der Richtigkeitsvermutung hinsichtlich des
Bestandes der gesicherten Forderung. Der Antrag der Widerklage auf Duldung der
Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück (§ 1147 BGB) ist vom BGH verneint
worden (UG S. 17/18), da der dortige Beklagte die hypothekarisch gesicherte Forderung,
die bereits erloschen war, nicht hatte erwerben können. Die im Grundbuch
eingetragenen Rechte stehen ihm nur als „forderungslose Fremdhypothek“ (vgl.
Palandt/Bassenge a.a.O.) zu, die einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung
gemäß § 1147 BGB nicht zu begründen vermag.
2. Verfahrensfehlerhaft hat das Landgericht aber nicht näher geprüft, ob dem Antrag auf
Löschung der zu III. Nr. 3 eingetragenen Rechte nach § 22 Abs. 1 GBO stattzugeben war.
Es meint, eine Berichtigung komme nur dahingehend in Betracht, dass die Rechte als
Eigentümergrundschulden zu buchen seien, das sei aber nicht beantragt. Auch sei nur
die vollständige Löschung der Rechte beantragt, die aber jedenfalls im Wege der
Berichtigung nicht erfolgen könne. Damit wird das von den Beschwerdeführern verfolgte
Ziel unzulässig verkürzt:
a) Da das Grundbuch das Bestehen zweier Hypotheken zu einem Nennwert von je
17.922,00 DM verlautbart, ist es unrichtig, sofern tatsächlich nur eine hypothekarisch
gesicherte Restforderung in Höhe von 1.881,23 DM verblieben ist. Dann können die
Beschwerdeführer vom Beteiligten zu 2. nach §§ 1138, 894 BGB die Zustimmung zur
Berichtigung in der Weise verlangen, dass das vollständige bzw. teilweise Erlöschen der
Forderungen im Grundbuch verlautbart wird. Da dies nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB zur
Folge hätte, dass die Rechte – insoweit – als Eigentümergrundschulden zu buchen
wären, konnte die eingetragene Eigentümerin zugleich deren Löschung bewilligen und
beantragen (siehe Palandt/Bassenge a.a.O. Rn. 9).
b) Auch wenn der auf vollständige Löschung gerichtete Antrag unbegründet war, konnte
er als teilbarer Antrag in dem Umfang aufrecht erhalten bleiben, in dem er begründet
war. Das entsprach offenbar dem Begehren der Beschwerdeführer, deren Antrag daher
nicht ohne weitere Prüfung in vollem Umfang zurückzuweisen war.
3. Die vom Senat nachzuholende Prüfung führt zum Ergebnis, dass das Landgericht
zutreffend entschieden hat. Dem Löschungsbegehren kann ohne Bewilligung des
Beteiligten zu 2. nicht entsprochen werden, § 19 GBO. Die Voraussetzungen für eine
Berichtigung nach § 22 GBO sind nicht durch öffentliche Urkunden gemäß § 29 Abs. 1
Satz 2 GBO nachgewiesen. Sie sind auch nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig,
ohne dass es weiterer Ermittlungen gemäß § 12 FGG bedarf (vgl. Demharter a.a.O., § 29
Rn. 23).
a) Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Revisionsurteil des BGH ist grundsätzlich
geeignet, den zur Berichtigung erforderlichen Nachweis zu erbringen. Es handelt sich um
eine öffentliche Urkunde, die gemäß § 417 ZPO den vollen Beweis des Inhalts der in ihr
getroffenen Entscheidung erbringt. Soweit es zum inhaltlichen Verständnis auch der
Vorlage des mit der Sprungrevision angegriffenen Urteils des Landgerichts Berlin vom
29. Juni 1996 – 29 O 65/93 – bedarf, haben die Beschwerdeführer eine beglaubigte
Abschrift dieses Urteils allerdings erst im Verfahren der weiteren Beschwerde
eingereicht. Das ist unschädlich, da das Landgericht die Vorlage dieser Urkunde hätte
aufgeben müssen (vgl. Demharter a.a.O. § 13 Rn. 5, § 77 Rn. 25).
13
14
15
16
17
18
19
b) Die Beweiskraft der Urkunde genügt jedoch nicht, um den zur Berichtigung des
Grundbuchs erforderlichen Nachweis zu erbringen.
aa) Nach allgemeiner Meinung werden rechtskräftige Feststellungsurteile der
Zivilgerichte in Grundbuchverfahren dann als bindend angesehen, wenn der Streit darum
geht, wem ein frei übertragbares Recht zusteht, die Rechtskraft sich auf dieses Recht
erstreckt und gegenüber allen am Grundbuchverfahren Beteiligten wirkt (OLG Jena,
FGPrax 2001, 56 m.w.N.). Das Urteil, das eine positive Feststellungsklage als
unbegründet abweist, stellt das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses (§ 256 ZPO) mit
Rechtskraftwirkung fest; dabei ist aus Entscheidungsformel und –gründen zu
entnehmen, welches Rechtsverhältnis rechtskraftfähig verneint wird und in welchem
Umfang (BayObLG Rpfleger 1995, 406 m.w.N.). Nur dieser rechtskräftige Ausspruch ist
bindend, während die hierzu festgestellten Tatsachen und die daraus gezogenen
rechtlichen Schlüsse als bloße Urteilselemente an der Rechtskraftwirkung nicht
teilnehmen (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 547/549).
Mit dem Revisionsurteil hat der BGH das Rechtsmittel des Beklagten u.a. gegen die
Abweisung seiner Widerklage auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der
Restkaufgeldhypothek in das Wohnungseigentum zurückgewiesen; das Landgericht hatte
der Widerklage zu 3. seiner Urteilsformel nur in Höhe von 1.881,23 DM stattgegeben. Die
Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung enthält der Sache nach die
Feststellung, dass der Kläger berechtigt ist, sein Recht durch Zwangsvollstreckung zu
verwirklichen. Das Bestehen des Rechts wird damit positiv festgestellt. Aus der
Abweisung der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung folgt hingegen nur, dass der
Kläger zur Befriedigung aus dem Grundstück nicht berechtigt ist, nicht aber, dass sein
Recht nicht besteht (vgl. BGH LM Nr. 16 zu § 322 ZPO). Soweit der BGH das Bestehen
des dinglichen Titels verneint hat, ist dies nur Vorfrage der getroffenen
Sachentscheidung.
bb) Allerdings ist der Anspruch auf Herausgabe einer Schuldurkunde analog § 371
BGB, wie er nach dem Urteil des BGH der eingetragenen Eigentümerin zu 1. gegen den
Beteiligten zu 2. rechtskräftig zuerkannt worden ist, nur gerechtfertigt, „wenn die Schuld
mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat“, was der BGH zu
I.3 der Entscheidungsgründe des Revisionsurteils hinsichtlich der notariellen Urkunde 1…
für festgestellt erachtet hat. Gleichwohl ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Schuld
nur eine Vorfrage für den Anspruch auf Herausgabe der Schuldurkunde und wird daher
von der Rechtskraft des Urteils nicht erfasst. Das gleiche gilt für die Zurückweisung der
Revision, soweit sie die Abweisung der Widerklage auf Zahlung der Restkaufgelder von 2
x 17.922,00 DM nebst Zinsen betraf. Auch für diesen Urteilsausspruch ist das Erlöschen
der hypothekarisch gesicherten Forderung nur Vorfrage, deren Entscheidung keine
Bindungswirkung entfaltet (vgl. BGH NJW-RR 1988, 199; NJW 1995, 29, 93). Das zeigt die
Begründung für die Abweisung der Widerklage: Nach den Ausführungen des BGH (UG S.
18) beruhte sie darauf, dass die dortige Klägerin als Drittschuldnerin schuldbefreiend an
den Vollstreckungsgläubiger geleistet hatte und die Abtretung der hypothekarisch
gesicherten Forderungen durch die frühere Gläubigerin Team an den dortigen Beklagten
„ins Leere“ ging. Das Landgericht hatte dagegen die Widerklage auf Bezahlung der
Restkaufpreisforderung in Höhe von 1.881,23 DM – wegen des Bestehens eines
vollstreckbaren Titels – für unzulässig, und nur im Übrigen für unbegründet gehalten.
c) Die in den Urteilen wiedergegebenen, den Entscheidungen zugrunde gelegten
tatsächlichen Feststellungen der Instanzgerichte nehmen – wie gesagt – an der
Rechtskraft nicht teil und sind im Grundbuchverfahren nicht bindend. Auch der
Tatbestand entfaltet keine über § 314 ZPO hinausgehende Beweiskraft. Da sich die
Bindungswirkung auf das dortige Verfahren beschränkt, ist der im Tatbestand
festgestellte oder als unstreitig dargestellte Sachverhalt auch nicht „bei dem
Grundbuchamt offenkundig“ im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO.
d) Zutreffend hat das Landgericht es nicht für ausreichend gehalten, den
Beschwerdeführern im Wege der Zwischenverfügung aufzugeben, eine löschungsfähige
Quittung des Zahlungsempfängers beizubringen. Mangels Eintragung der Pfändung im
Grundbuch ist die RDF nicht als Berechtigte im Grundbuch ausgewiesen. Dass die
eingetragene Eigentümerin an sie schuldbefreiend geleistet hat, ist in den vorgelegten
Zivilurteilen nicht rechtskräftig festgestellt, sondern nur als Vorfrage bejaht worden.
e) Die Beschwerdeführer befinden sich nicht in einer Beweisnot, die es rechtfertigen
würde, ihnen nach der Rechtsprechung des Senats (FGPrax 1997, 212 ff. = KGR Berlin
1998, 79 f.) Beweiserleichterungen zuzubilligen. Zwar ist der gegenwärtige Aufenthalt
des Beteiligten zu 2. nicht bekannt, weshalb er auch nicht im Verfahren der weiteren
20
des Beteiligten zu 2. nicht bekannt, weshalb er auch nicht im Verfahren der weiteren
Beschwerde angehört werden konnte. Den Beschwerdeführern ist jedoch zuzumuten,
den Beteiligten zu 2. vor dem Prozessgericht auf Abgabe einer Berichtigungsbewilligung
in Anspruch zu nehmen, wobei die Klage notfalls im Wege der öffentlichen Zustellung
zugestellt werden könnte.
4. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum