Urteil des KG Berlin vom 24.01.2005

KG Berlin: strafprozessordnung, untersuchungshaft, strafverfahren, papier, link, quelle, sammlung, verdacht, verfahrensbeteiligter, anhalten

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Gericht:
KG Berlin 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 AR 123/05 - 3 Ws
92/05, 1 AR 123/05, 3
Ws 92/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 31 StVollzG, § 108 StVollzG
Strafvollzug: Rechtsmissbräuchliche Beschwerde gegen
Anhalten einer Briefsendung mit einem leeren Blatt Papier
Leitsatz
Beschwerde rechtsmissbräuchlich, die sich gegen die Entscheidung des Vorsitzenden richtet,
die Briefsendung eines inhaftierten Beschuldigten nicht weiterzuleiten, da sie allein ein leeres
Blatt Papier enthielt.
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der
Strafkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2005 wird als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte befindet sich zurzeit für das vorliegende Verfahren in
Untersuchungshaft. Im Rahmen der Postkontrolle hat die Vorsitzende der Strafkammer
eine Briefsendung des Angeklagten, die ausschließlich aus einem auf beiden Seiten
unbeschriebenen weißen Briefbogen besteht und an eine in anderer Sache in der
Justizvollzugsanstalt Moabit in Untersuchungshaft befindliche Person gerichtet ist, von
der Beförderung ausgeschlossen. Die Beschwerde des Angeklagten gegen diese
Entscheidung ist unzulässig.
Die Beschwerde des Angeklagten ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Der
Strafprozessordnung ist, wie den anderen Verfahrensordnungen auch (vgl. OVG
Lüneburg Urteil vom 22. Februar 1996 - 11 L 6989/95 - in Juris-) der der Grundsatz
immanent, dass die Gerichte nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch
genommen werden dürfen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 1. Februar 1999 - 4 Ws
298, 299/98 - in Juris-). Es gibt Fälle des Missbrauchs prozessualer Befugnisse im
Strafverfahren, gegen die der Gesetzgeber keine ausdrückliche Bestimmung getroffen
hat. Insoweit gilt, dass im Strafverfahren der Gebrauch prozessualer Rechte zum
Erreichen rechtlich missbilligter Ziele untersagt ist; auch hier besteht ein allgemeines
Missbrauchsverbot (vgl. Kammergericht JR 1971, 338; BGHSt 38, 111, 112). Ein
Missbrauch prozessualer Rechte ist dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter
die ihm durch die Strafprozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrnehmung
seiner verfahrensrechtlichen Belange dazu benutzt, gezielt verfahrensfremde oder
verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Schon
aus dem Umstand, dass der Angeklagte ein leeres Blatt Papier zur Postkontrolle
einreicht, ergibt sich der Verdacht, dass es ihm nicht um die Ausübung von
Meinungsäußerungsrechten sondern lediglich um sinnlose Beschäftigung der mit der
Postversendung und Postkontrolle befassten Justizmitarbeiter geht. Überdies führt der
Beschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels unter anderem aus, es hätte
für die Strafkammervorsitzende die Möglichkeit bestanden, „Vernunft bei der
richterlichen Postkontrolle walten zu lassen, anstatt sich durch den Angeklagten durch
zur Postkontrolle eingereichte unbeschriebene Blätter vorführen zu lassen“. Daraus
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausschließlich das sachfremde Ziel verfolgt, die
Strafkammervorsitzende ohne sachlichen Grund zu beschäftigen und „vorzuführen“;
dies ist rechtsmissbräuchlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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