Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: haftbefehl, dringender tatverdacht, betrug, haftprüfungsverfahren, beweisergebnis, geschwister, anklageschrift, kontrolle, meldepflicht, kritik

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Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 AR 631/04 - 5 Ws
170/06, 1 AR 631/04,
5 Ws 170/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 112 StPO, §§ 112ff StPO, § 304
StPO
Haftprüfung während der laufenden Hauptverhandlung:
Inhaltliche Anforderungen an die Haftentscheidung hinsichtlich
der Beurteilung der Beweislage
Leitsatz
Das Haftprüfungsverfahren führt nicht zu einem über die Prüfung des dringenden
Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Gericht zum Inhalt
einzelner Beweiserhebungen erklären müßte. In welchem Umfang die angefochtene
Entscheidung das bisherige Beweisergebnis darlegen muß, hängt von dem Zweck ab, es dem
Beschwerdegericht zu ermöglichen, diese zu überprüfen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 7.
Februar 2006 dahin abgeändert, daß die Anweisung entfällt, der Angeklagte habe sich
einmal wöchentlich bei der Polizei zu melden.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die „weitere Beschwerde“ gegen den Nichtabhilfebeschluß des Landgerichts Berlin vom
1. März 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Gegen den Angeklagten und jetzt nur noch die Mitangeklagten M. R. und F. L. findet
derzeit die am 23. August 2005 begonnene Hauptverhandlung statt. Der Angeklagte
M… befand sich zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in
Berlin – 352 Gs 3032/04 – vom 6. August 2004 seit dem 3. September 2004 in
Untersuchungshaft. Ihm wurden 12 Fälle der Urkundenfälschung in Bezug auf
Bescheinigungen über die Hauptuntersuchung und die Abgassonderuntersuchung von
Kraftfahrzeugen, ein mittäterschaftlicher Betrug zur rechtswidrigen Erlangung und
Sicherung einer Grundschuldeintragung, eine Beihilfe zum Betrug zu dem gleichen
Zweck und ein Fall der falschen Verdächtigung zur Last gelegt. Wegen des Inhaltes im
einzelnen verweist der Senat auf diesen Haftbefehl. Mit Beschluß vom 19. Oktober 2004
setzte das Landgericht den Haftbefehl außer Vollzug und wies den Angeklagten unter
anderem an, sich zweimal pro Woche bei dem zuständigen Polizeiabschnitt zu melden.
Der Senat verwarf mit seinem Beschluß vom 17. Dezember 2004 – 5 Ws 578/04 – die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls,
verneinte den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, hob eine weitere Anweisung auf und
ordnete an, der Angeklagte habe seinen Reisepaß zu den Akten zu reichen, was Anfang
2005 geschah. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat – auch
bezüglich des weiterhin bejahten dringenden Tatverdachts – auf jenen Beschluß.
Am 12. Mai 2005 erließ das Landgericht einen der Anklageschrift angepaßten Haftbefehl
gegen den Angeklagten und gegen Mitangeklagte, der seitdem Grundlage der
fortbestehenden Haftverhältnisse ist. Dem Angeklagten wird nunmehr vorgeworfen, sich
in insgesamt 43 Fällen strafbar gemacht zu haben und zwar in drei Fällen des
(gemeinschaftlichen) Betruges, davon in einem Falle des Versuchs und in den übrigen
Fällen gewerbsmäßig bzw. unter Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen
Ausmaßes gehandelt zu haben. Weiterhin werden ihm eine falsche Verdächtigung (Fall
4.) und in 39 Fällen Urkundenfälschungen (zumeist im besonders schweren Fall) zur Last
gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 12. Mai 2005 verwiesen.
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Durch Beschluß in der Hauptverhandlung am 23. August 2005 änderte die Strafkammer
die Meldeanweisung dahin, daß der Angeklagte sich nur noch einmal pro Woche zu
melden habe. Die Anträge des Angeklagten vom 30. Januar 2006, den Haftbefehl vom
12. Mai 2005, hilfsweise die Meldeanweisung aufzuheben, wies die Strafkammer mit dem
angefochtenen Beschluß vom 7. Februar 2006 zurück. Die dagegen gerichtete
Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) des Angeklagten, der die Kammer durch den mit
Gründen versehenen Beschluß vom 1. März 2006 nicht abgeholfen hat, hat nur mit dem
Hilfsantrag Erfolg. Die (mit Schriftsatz vom 28. März 2006) gegen die
Nichtabhilfeentscheidung gerichtete „weitere Beschwerde“ ist unzulässig.
1. Gegen die fortdauernde Annahme des dringenden Tatverdachtes durch die
Strafkammer wendet sich die Beschwerde vergebens. Die Kammer hat zwar weniger in
dem angefochtenen, wohl aber in dem Nichtabhilfebeschluß in einer für das
Beschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung – unter Bezugnahme auf
den Beschluß des Senats vom 17. Dezember 2005 – ausreichenden Weise dargelegt,
daß dringender Tatverdacht weiterhin besteht und sich an der Beweislage nach dem
Ergebnis der bisherigen Hauptverhandlung nichts Wesentliches geändert hat. In dem
eingehender begründeten Nichtabhilfebeschluß hat sie mitgeteilt, im Fall neun der
Anklage (betreffend dem Betrug zum Nachteil der Geschwister S.) sei der Angeklagte
durch die gesondert verfolgten Sch. und K. belastet worden. Im übrigen wird auf den
Nichtabhilfebeschluß verwiesen.
2. Die Beschwerde übersieht mit ihrer Kritik an der angefochtenen Entscheidung durch
ausführliche eigene Sachdarstellungen, Beweiswürdigungen, Erwägungen zu Wissen und
Motiv des Angeklagten und ihren Beweisanträgen, daß für die angefochtene und die hier
zu treffende Entscheidung die Grundsätze der Haftprüfung während einer laufenden
Hauptverhandlung anzuwenden sind. Danach gilt: Das Haftprüfungsverfahren führt nicht
zu einem über die Prüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden
Zwischenverfahren, in dem sich das Gericht zum Inhalt einzelner Beweiserhebungen
erklären müßte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 368). Die vorläufige Bewertung des bisherigen
Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das erkennende Gericht kann vom
Beschwerdegericht auch nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, weil der Senat an
der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat (vgl. KG StV 2001, 689). Denn es ist
auch im Rahmen der Haftentscheidung nicht Sache des Beschwerdegerichts, der
Verteidigung oder der Staatsanwaltschaft, den Inhalt des Beweisergebnisses
festzustellen und zu beurteilen. Diese Aufgabe obliegt vielmehr allein dem Tatrichter. In
welchem Umfang die angefochtene Entscheidung das bisherige Beweisergebnis
darlegen muß, hängt von dem Zweck ab, es dem Beschwerdegericht zu ermöglichen,
diese zu überprüfen. Verneint das erkennende Gericht etwa den bisher bejahten
dringenden Tatverdacht, so muß es darlegen, welche zwangsläufig bislang unbekannten
neuen Tatsachen in der Hauptverhandlung zutage getreten sind, um diese Änderung der
Verdachtslage herbeizuführen (vgl. KG, Beschluß vom 6. Februar 2001 – 5 Ws 46/01 -).
Bejaht es ihn weiterhin, so kommt es maßgeblich darauf an, welche Darlegungen für das
Verständnis des Beschwerdegerichts unerläßlich sind. Haben sich gegenüber den in der
Anklageschrift zusammengetragenen Beweisannahmen Änderungen ergeben, so sind
diese darzustellen. Haben sie sich nach dem Verständnis des Tatrichters im
wesentlichen bestätigt, so kann es genügen mitzuteilen, daß die Hauptverhandlung zu
keiner Änderung der bislang angenommenen Beweislage geführt hat und auf welchen
Beweismitteln diese Erkenntnis beruht (vgl. zu diesen Grundsätzen insgesamt: Beschluß
des Senats vom 11. November 2004 – 5 Ws 483/04 -).
3. Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung in Verbindung mit dem
Nichtabhilfebeschluß; denn sie bejaht weiterhin den schon bisher bestehenden
dringenden Tatverdacht und macht deutlich, daß sich in der Hauptverhandlung
demgegenüber keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben, außer einer
zusätzlichen Belastung des Angeklagten durch die ehemals Mitangeklagten Sch. und K.
bezüglich der Tat zum Nachteil der Geschwister S..
a) Was die Vorwürfe des Gebrauchs unechter Bescheinigungen über die Haupt- und
Abgassonderuntersuchung angeht, so vermögen die Angaben der gesondert Verfolgten
Sch. und B. sowie des Mitangeklagten L., Bescheinigungen solcher Art nie näher
betrachtet und nie Auffälligkeiten bemerkt zu haben, den dringenden Tatverdacht –
worauf die Strafkammer zu Recht hinweist – nicht zu beseitigen, zumal den Genannten
die Mitwirkung an solchen Taten ebenfalls zur Last gelegt worden ist und schon deshalb
nicht zu erwarten war, sie würden sich selbst belasten.
Die Ausführungen in dem Schriftsatz der Verteidigung vom 28. März 2006 enthalten
zumeist Wiederholungen früherer Argumente und auch im übrigen kein Vorbringen, das
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zumeist Wiederholungen früherer Argumente und auch im übrigen kein Vorbringen, das
eine andere Beurteilung veranlaßte. Das gilt sowohl für die Mitteilungen aus einem
Vermerk des KOK O. vom 24. Februar 2006 bezüglich der Prüfung von Haupt- und
Abgasuntersuchungsbescheinigungen durch den Sachverständigen P., als auch
hinsichtlich der zu einigen von diesem festgestellten Fälschungsmerkmalen
vorhandenen Originalprüfberichte, die der Verteidigung vorliegen sollen, nach den von ihr
gewählten Formulierungen aber offensichtlich noch nicht Gegenstand der
Beweisaufnahme geworden sind.
b) Soweit die Beschwerde (in dem Schriftsatz vom 28. März 2006) die angeblichen
Aussagen von Zeugen (in der Hauptverhandlung am 10. März 2006) zu dem Vorwurf der
falschen Verdächtigung (nicht: Verleumdung) zum Nachteil des Zeugen H. wiedergibt,
übersieht sie, daß solches Vorbringen im Rahmen der Entscheidung nicht berücksichtigt
werden kann. Denn es ist (wie unter 2. bereits ausgeführt) nicht Sache der Verteidigung,
der Staatsanwaltschaft oder des Beschwerdegerichts, den Inhalt des Beweisergebnisses
festzustellen (vgl. dazu auch OLG Schleswig SchlHA 2003, 188; OLG Karlsruhe StV 1977,
312, 313), und das Tatgericht muß sich nicht zum Inhalt einzelner Beweiserhebungen
erklären. Hinzu kommt, daß die von der Beschwerde angesprochene Beweisaufnahme
erst am 10. März 2006 stattfand und in der angefochtenen Entscheidung vom 7. Februar
2006 nicht berücksichtigt werden konnte. Abgesehen davon wären die mitgeteilten
Aussagen auch nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht insoweit zu beseitigen.
Entsprechendes gilt für die Angaben der Beschwerde zu Aussagen der Zeugen B., Sch.,
K., E. und S. S. (Tatkomplex neun).
c) Es ist im Rahmen dieser Entscheidung nicht erforderlich, auf die in dem neuen
Haftbefehl enthaltenen weiteren Taten einzugehen, da bereits der dringende
Tatverdacht bezüglich der in dem alten Haftbefehl genannten Delikte insoweit die
Voraussetzung der Untersuchungshaft weiterhin begründet. Es ist nur anzumerken, daß
der Vorwurf der Beihilfe bezüglich der Tat zum Nachteil des mutmaßlich Geschädigten Z.
(Fall 7 des Haftbefehls vom 6. August 2004) dem Angeklagten jetzt offenbar nicht mehr
gemacht wird (vgl. Haftbefehl vom 12. Mai 2005 S. 35 f. zu I. 153, 155). Jedenfalls
verstärken die zahlreichen weiteren Fälle des Gebrauchens der unechten
Bescheinigungen den dringenden Verdacht, daß dem Angeklagten die Fälschungen
durch den Mitangeklagten M. R. bekannt waren und er mit diesem zusammenwirkte.
Dafür spricht auch der im Haftbefehl vom 12. Mai 2005 genauer (als in dem alten
Haftbefehl; Fall 9) geschilderte Fall (I. 70 S. 57) zum Nachteil des Zeugen He., der den
Angeklagten M. selbst unter Hingabe von 100 DM beauftragt haben soll, die Haupt- und
Abgasuntersuchung durchführen zu lassen. Dies soll der Angeklagte nicht getan,
sondern den Mitangeklagten M. R. mit der Beschaffung der entsprechenden
Bescheinigungen beauftragt haben, die sich dann als Fälschungen erwiesen.
d) Die Beschwerde bemängelt zu Unrecht - weshalb die Kammer darauf nicht
einzugehen brauchte - daß der Angeklagte zusammen mit einer großen Zahl
Mitbeschuldigter angeklagt worden sei, da er doch allenfalls eine Randfigur gewesen sei.
Immerhin werden ihm nach M. R. die meisten Taten vorgeworfen, wenn auch weit
überwiegend solche von vergleichsweise geringerem Gewicht (betreffend die Haupt- und
Abgasuntersuchungsbescheinigung). Angesichts des mutmaßlich kollusiven
Zusammenwirkens nicht nur mit M. R. war eine gemeinsame Anklage sachgerecht.
Abgesehen davon sind von den ursprünglich 15 Angeklagten nur noch die eingangs
genannten drei in diesem Verfahren. Die Kammer hat diejenigen bezüglich der übrigen
12 Angeklagten abgetrennt und durch Urteil bereits abgeschlossen. Auch die Kritik an
dem Gang der Hauptverhandlung erscheint damit nicht stichhaltig; sie ist für den
dringenden Tatverdacht ohnehin nicht von Bedeutung. Daß durch einige nicht optimal
ausgefüllte Verhandlungstage – die Verteidigung spricht von „holprigem Verlauf mit
sinnlosen Leerzeiten“ – eine Verzögerung eingetreten wäre, die eine Aufhebung des
Haftbefehls wegen gravierender Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. BVerfG
NJW 2006, 668, 669, der jedoch ein mit dem hiesigen unvergleichbarer Sachverhalt
zugrunde lag) auch nur nahe legen könnte, ist weder dargetan noch erkennbar.
4. Der Senat hält es jedoch trotz fortbestehender Fluchtgefahr für vertretbar, die
Meldeanweisung (§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) nunmehr gänzlich entfallen zu lassen.
Schon die Gewährung von Haftverschonung setzt die subjektive Gewißheit des Gerichts
voraus, daß es sich auf den Untersuchungshäftling verlassen kann (vgl. KG, Beschlüsse
vom 18. November 2004 – 5 Ws 524/04 – und 5. Januar 2002 – 5 Ws 38/02 -). Das
Vertrauen darauf, zunächst durch die Kontrolle mittels der Meldeanweisung (zweimal
wöchentlich) abgesichert, hat der Angeklagte bisher nicht enttäuscht. Die Strafkammer
hat die Meldefrequenz mit ihrem Beschluß vom 23. August 2005 zu Beginn der
Hauptverhandlung herabgesetzt, weil die Anwesenheitspflicht des Angeklagten eine
zusätzliche Kontrolle gewährleistete. Wie nicht nur die Beschwerde vorgetragen, sondern
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zusätzliche Kontrolle gewährleistete. Wie nicht nur die Beschwerde vorgetragen, sondern
auch die Kammer in ihrem Nichtabhilfebeschluß ausgeführt hat, ist der Angeklagte stets
zuverlässig und pünktlich zu den Verhandlungsterminen erschienen. In ihrem Beschluß
vom 7. Februar 2006 hat die Kammer ihre Entscheidung, die Aufhebung der Meldepflicht
abzulehnen, damit begründet, die Anwesenheit des Angeklagten in der
Hauptverhandlung könne deshalb die Meldepflicht nicht ersetzen, weil die
Verhandlungstermine in dieser Sache nicht zuletzt wegen der notwendigen Fortführung
der abgetrennten Verfahren nur unregelmäßig stattfänden. Dieses Argument ist jetzt
entfallen, da jene Verfahren durch Urteile abgeschlossen werden konnten. Soweit in dem
Nichtabhilfebeschluß darüber hinaus auf urlaubsbedingte Sitzungspausen abgestellt
wird, hält der Senat die dadurch bedingte geringere Kontrolldichte angesichts des bisher
sehr zuverlässigen Verhaltens des Angeklagten für vertretbar, ohne die
Sicherungszwecke des Haftbefehl maßgeblich zu beeinträchtigen. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, daß der Angeklagte seinen Reisepaß zu den Akten gereicht und damit
der Entscheidung des Senats (Beschluß vom 17. Dezember 2004) entsprochen hat, der
– wie schon dort betont – weiterhin der Auffassung ist, daß Reisen des Angeklagten,
zumal in das außereuropäische Ausland, ausgeschlossen sein müssen.
5. Die „weitere Beschwerde“ gegen den Nichtabhilfebeschluß ist nicht statthaft und
damit unzulässig. Dieser Beschluß stellt keine eigenständige, anfechtbare Entscheidung
dar. Er ist vielmehr nur eine Annex-Entscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) zu der allein
anfechtbaren, die Anträge des Angeklagten zurückweisenden (letzten) Haftentscheidung
vom 7. Februar 2006 (vgl. Engelhardt in KK, StPO 5. Aufl., § 306 Rdn. 20; Meyer-Goßner,
§ 306 StPO Rdn. 9) und ergänzt nur deren Gründe. Die Nichtabhilfeentscheidung ist
insbesondere kein Beschluß, den das Landgericht (im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO) auf
die Beschwerde hin erlassen hat, auch wenn er ihr notwendig zeitlich nachfolgt und sich
mit dem Beschwerdevorbringen auseinandersetzen mag.
Die Bedeutung des Passus „aus gegebenem Anlaß richtet sich dieses Rechtsmittel
gegen alle Haftentscheidungen, die derzeit beschwerdefähig sind, auch solche, die wir
nicht ausdrücklich erwähnen“ erschließt sich dem Senat nicht.
Die Kostenentscheidungen bezüglich der Beschwerde und der „weiteren Beschwerde“
beruhen auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es bestand kein Anlaß, von § 473 Abs. 4 StPO
Gebrauch zu machen, da nach dem Inhalt der Begründung der Rechtsmittel vorrangig
die Aufhebung des Haftbefehls beantragt war und deshalb davon auszugehen ist, daß
das Rechtsmittel auch eingelegt worden wäre, wenn schon die angefochtene
Entscheidung so gelautet hätte, wie die des Senats.
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