Urteil des KG Berlin vom 11.08.2004

KG Berlin: wiedereinsetzung in den vorigen stand, eigenes verschulden, berufungsfrist, nachrichten, zivildienst, weisung, link, quelle, abgrenzung, sammlung

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 UF 114/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 233 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO
Wiedereinsetzung: Pflicht des Anwalts zur täglichen Durchsicht
der E-Mails
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Juni 2005 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Pankow/Weißensee wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Der Gebührenstreitwert der 2. Instanz beträgt bis 3.500 EUR.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil die Berufungsschrift erst am 11. August
2004 und damit nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO, die mit der
Zustellung des Urteils des Amtsgerichts an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten
am 17. 6. 2004 zu laufen begonnen hatte, beim Kammergericht eingegangen ist.
Der Antrag der Beklagten, ihr wegen dieser Fristversäumung Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, ist unbegründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
kann nur gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die
maßgebliche Frist einzuhalten, § 233 ZPO. Dabei muss sich die Partei das Verschulden
ihres Prozessbevollmächtigten wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen, § 85 Abs.
2 ZPO. Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten trifft ein Verschulden an der
Versäumung der Berufungsfrist. Er darf die Durchsicht der in seinem elektronischen
Briefkasten ankommenden Nachrichten daraufhin, ob sie fristgebundene
Prozesshandlungen betreffen, nicht seinem Büropersonal überlassen. Er hätte die am
21. Juni 2004 unter seiner E-Mail-Adresse eingegangene Post selbst durchlesen und auf
die Notwendigkeit einer sofortigen Bearbeitung hin überprüfen müssen. Dann hätte er
auch festgestellt, dass der Ablauf der Berufungsfrist im vorliegenden Fall unrichtig
berechnet worden ist. Dem Anwalt obliegt die tägliche Postdurchsicht im Hinblick auf
laufende Fristen und alsbald zu erledigende Aufträge auch dann, wenn er allgemein
angeordnet hat, dass eine zuverlässige Bürokraft die Eingänge auf ihre Eilbedürftigkeit
durchzusehen und sofort vorzulegen hat (BGH NJW 1974, 861). Außerdem durfte er nur
eine einzige qualifizierte Fachkraft mit der Erledigung der vorgenannten Aufgabe
beauftragen. Bei der Beauftragung aller Angestellten, die hier erfolgt ist, besteht die
Gefahr, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (BGH NJW 1992, 3176).
Auch hier ist nicht auszuschließen, dass die fehlende Abgrenzung der Zuständigkeiten
zu der Nichtvorlage des Schreibens vom 20. 6. 2004 geführt hat. Schließlich ist auch
nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, welche Vorkehrungen der
Prozessbevollmächtigte getroffen hat, damit die vorgenannte Weisung auf sofortige
Vorlage aller Nachrichten, die fristgebundene Prozesshandlungen betreffen, auch
eingehalten wird.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, ZPO, 42 Abs. 1 und 5 GKG.
Die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird zurückgestellt. Ihm wird im Hinblick darauf, dass er nunmehr Zivildienst leistet sowie
im Hinblick auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 25. 10. 2004 aufgegeben, eine neue
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen.
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