Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: abmahnung, quelle, sammlung, link, aktivlegitimation, zustand, nutzungsrecht

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Gericht:
KG Berlin 2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 W 262/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 91 Abs 1 S 1 ZPO
Kostenrecht: Gebührenerstattung für ausländischen
Rechtsanwalt
Leitsatz
Auch wenn eine ausländische Partei sich in der Regel zumindest zur Vermittlung des Verkehrs
mit ihrem Prozessbevollmächtigten eines Rechtsanwalts bedienen kann, der in der Nähe ihres
Wohn- oder Geschäftsortes ansässig ist, kann im Einzelfall (hier: Gebührenklage) eine solche
Hinzuziehung nicht erforderlich im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
Landgerichts Berlin vom 9. September 2008 – 52 O 253/07 – wird auf ihre Kosten bei
einem Gegenstandswert von 349,69 € zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung der Kosten ihres Schweizer Rechtsanwaltes im
Rahmen der Kostenausgleichung.
Die in der Schweiz geschäftsansässige Klägerin nahm die Beklagte auf Ersatz von
Abmahnkosten in Anspruch, die deshalb entstanden waren, weil die Beklagte Stühle
angeboten hatte, deren urheberrechtliches Nutzungsrecht der Klägerin zustand. Das
Landgericht Berlin gab der Klage mit dem am 16. Juni 2008 verkündeten Urteil zum
überwiegenden Teil statt und entschied hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits
bezüglich der Hauptparteien, dass die Klägerin 11,47% und die Beklagte 88,53% zu
tragen haben. Das zwischenzeitlich durchgeführte Berufungsverfahren blieb erfolglos.
Auf die Anträge der Parteien hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die
Kosten für die erste Instanz ausgeglichen und zu Gunsten der Klägerin einen
Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.106,01 € festgesetzt, wobei die Klägerin
neben den Kosten ihres Prozessbevollmächtigten die Kosten ihres Schweizer Anwalts
geltend gemacht hat. Letztere Kosten hat das Landgericht abgesetzt. Hiergegen richtet
sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, dass für den
Schweizer Anwalt zumindest die Kosten eines Verkehrsanwaltes zu berücksichtigen
seien.
II.
Das nach § 104 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG als sofortige Beschwerde statthafte
Rechtsmittel ist zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde aber keinen Erfolg,
denn die erfolgte Festsetzung ist nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat zu Recht, die für den Schweizer Anwalt geltend gemachten
Gebühren abgesetzt. Die Hinzuziehung des ausländischen Rechtsanwalts war in
Anbetracht des besonderen Charakters des vorliegenden Rechtsstreits nicht erforderlich.
Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen, insbesondere dem Gegner die ihm erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit
sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig
waren. Die Kosten des ausländischen Verkehrsanwaltes sind jedenfalls notwendige
Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die Hinzuziehung des ausländischen
Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten war (BGH,
Beschluss vom 8.3.2005 – VIII ZB 55/04 – MDR 2005, 895). Dabei wird man einer
ausländischen Partei in der Regel zugestehen, dass sie zur Vermittlung des Verkehrs mit
ihrem Prozessbevollmächtigten sich eines Rechtsanwaltes bedient, der in der Nähe ihres
Wohn- oder Geschäftsortes ansässig ist, weil ein persönliches Informations- und
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Wohn- oder Geschäftsortes ansässig ist, weil ein persönliches Informations- und
Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in
der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (BGH, Beschluss
vom 9.9.2004 – I ZB 5/04 – MDR 2005, 178). Etwas anderes hat aber dann zu gelten,
wenn bereits im Zeitpunkt der Beauftragung feststeht, dass ein eingehendes
Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung nicht erforderlich sein wird (BGH aaO. Tz
13 des juris Ausdrucks; BPatG Beschluss vom 1.7.2008 – 4 ZA (pat) 10/08, zitiert nach
Juris).
Hier bestand die Besonderheit, dass die Klägerin unter Mitwirkung ihres Schweizer
Anwalts die Beklagte bereits hatte abmahnen lassen und im nunmehr geführten
Rechtsstreit nur noch die durch diese Abmahnung entstandenen Kosten eingeklagt hat.
Damit lagen dem Hauptbevollmächtigten zwangsläufig alle für die Geltendmachung des
materiell-rechtlichen Erstattungsanspruches notwendigen Informationen vor. Die
Mitwirkung des Schweizer Anwalts beschränkte sich in dieser Situation auf die Stellung
seiner Rechnung. Mögliche Fragen der Aktivlegitimation der Klägerin waren bereits im
Vorfeld der Abmahnung geprüft worden. Hinzutritt, dass die Beklagte ihre Verpflichtung
zum Schadensersatz dem Grunde nach im Rahmen der von ihr abgegebenen
Unterlassungserklärung anerkannt hatte, worauf die Klägerin bereits in der Klageschrift
hingewiesen hat und was von der Beklagten in der Klageerwiderung auch ausdrücklich
zugestanden worden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche Funktion ein
Verkehrsanwalt für die Klägerin noch gehabt haben könnte. Nachvollziehbare Gründe
sind im Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden (zum gleichen
Ergebnis gelangt in einem parallelen Fall: Kammergericht, Beschluss vom 14. Dezember
2007 – 1 W 588/07 – nicht veröffentlicht).
Auch wenn grundsätzlich ein schützenswertes Interesse der Partei an der Bearbeitung
durch die üblicherweise für sie tätigen Rechtsanwälte in der Schweiz anzuerkennen ist,
führt auch dies nicht automatisch zur Notwendigkeit im Sinn einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (BPatG Beschluss vom 1.7.2008 – 4
ZK (pat) 10/08).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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