Urteil des KG Berlin vom 06.11.2003

KG Berlin: gesellschafter, eigene mittel, geschäftsführer, medien, auflage, kapitalerhöhung, vollstreckung, auflösung, eigentum, eigenkapital

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 360/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 32a GmbHG
Eigenkapitalersetzendes Darlehen: Kreditunwürdigkeit der
GmbH; Zurechnung der Darlehensgewährung durch Dritte bzw.
Familienangehörige
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. November 2003 verkündete Urteil der
Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
der vollstreckbaren Kosten zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 06. November 2003 verkündete
Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch die Klägerin habe sich die Gesellschaft
nicht in einer Krise befunden, sondern wegen der Expansion der Geschäftstätigkeit hätte
lediglich ein kurzfristiger Liquiditätsengpass überbrückt werden müssen. Daher sei das
Darlehen auch nur mit einer kurzen Laufzeit – nämlich Rückführung bis Ende 2000 -
vereinbart worden. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung sei davon auszugehen
gewesen, dass die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit
mittelfristig zur Fortführung des Unternehmens ausreichen würde. Seit 1997 bis 2000 sei
eine Umsatzsteigerung zu verzeichnen gewesen. So habe der Jahresumsatz im Jahre
1997 ca. 2,9 Mio. EUR betragen, im Jahre 2000 sei eine Steigerung von 33 % gegenüber
dem Vorjahr, nämlich auf ca. 4,6 Mio. EUR zu erreicht worden. Die im Wachstum
begriffene Gesellschaft habe im Jahre 2000 bereits einen Gewinn von 460.000,- EUR
ausgewiesen und habe eine weitere Gewinnsteigerung erwarten lassen. Die positive
Einschätzung habe sich auch in der Entwicklung des so genannten „Cashflow“ und in der
Gesamtbeurteilung, die von der Steuerberatungsgesellschaft ... im Jahresabschluss
abgegeben worden sei, widergespiegelt. Zwar sei dann das Ergebnis des Jahres 2001 mit
einem Verlust von 1,55 Mio. EUR enttäuschend gewesen. Daraus könne aber nicht der
Schluss gezogen werden, dass bereits im Jahre 2000 eine positive Überlebensprognose
nicht habe gestellt werden können. Alle Gesellschafter seien zu diesem Zeitpunkt von
einer weiteren Gewinnsteigerung und positiven Entwicklung ausgegangen. Hierbei sei
darauf hinzuweisen, dass sich der Sender noch im Aufbau befunden habe und sich erst
eine Stellung am „Hörermarkt“ habe erkämpfen müssen. Bis zum Jahre 2000 sei die
Zuhörerzahl auch stets angestiegen. Erst als die Familie ... zunehmend in die
Geschäftsleitung gedrungen sei, sei es im Geschäftsjahr 2001 zu einem dramatischen
Absturz gekommen.
Die Klägerin habe auch über eigene Mittel verfügt, um das Darlehen auszureichen. Die
Tatsache, dass die Klägerin mit Herrn ... verheiratet sei, dürfe nicht dazu führen, die
finanziellen Mittel automatisch ihren Ehemann zuzurechnen. Die Überweisung des
Darlehens sei von zwei Konten erfolgt, die ausschließlich auf den Namen der Klägerin
geführt und von ihren Mieteinnahmen gespeist würden. Zum Zeitpunkt der
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geführt und von ihren Mieteinnahmen gespeist würden. Zum Zeitpunkt der
Darlehensgewährung und bereits Jahre zuvor habe die Klägerin über regelmäßige
Mieteinnahmen aus verschiedenen Gewerbeobjekten verfügt. Im übrigen sei bereits
erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen, dass diese Mittel nicht von ... oder von
der Tochter ... stammten.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Forderung der Klägerin aus
dem Anerkenntnisvorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin vom 23.10.2002 - 13 O
441/01 - in Höhe von 156.253,87 zuzüglich ausgerechneter Zinsen in Höhe von
20.559,47 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 8.554,23 mithin in Höhe von
insgesamt 185.407,57 endgültig zur Insolvenztabelle über das Vermögen der ...
Hörfunkgesellschaft Berlin mbH & Co. Medien KG festzustellen.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
festzustellen, dass der Klägerin gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über
das Vermögen der ... Hörfunkgesellschaft Berlin mbH & Co. Medien KG ein Anspruch auf
Zahlung in Höhe von weiteren 20.559,47 (ausgerechnete Zinsen) sowie 8.554,23
(Rechtsverfolgungskosten) zum Rang gemäß § 39 Abs. 1 Ziff.5 InsO zusteht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Die ... GmbH & Co. KG habe sich zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung und
insbesondere im Jahre 2001 in einer Krise befunden. Dies ergebe sich aus dem
Schreiben des damaligen Geschäftsführers der Gesellschaft, Herrn ..., vom 02. Februar
2000. Die prekäre Situation werde an der sog. „Cash- Flow“ - Darstellung vom 29.
Februar 2000 erkennbar, woraus auch die Kredite der Deutschen Bank ersichtlich seien.
Ferner habe der Geschäftsführer im Schreiben vom 09. Februar 2000 auf die
Liquiditätsschwierigkeiten und die Notwendigkeit der Zuführung von Finanzmitteln
hingewiesen. Ausweislich des Lageberichts 2001 habe die Gesellschaft bei
Umsatzerlösen von über 3,5 Mio. EUR einen Jahresfehlbetrag von 1.541.906,- EUR
erwirtschaftet. Die negative Entwicklung habe schon im Herbst 2000, zu dem Zeitpunkt
zu dem das Darlehen hätte zurückgeführt werden müssen, eingesetzt. Ferner ergebe
sich aus dem Liquiditätsstatus vom 29. Februar 2000 und der Stichtagsbilanz vom 28.
Februar 2000, dass die Gesellschaft dringend Geldmittel benötigt habe. Dass die
Gesellschaft im Jahre 2000 Gewinne von 460.414,- EUR erzielt habe, besage nicht, dass
die Gesellschaft mittelfristig überlebensfähig gewesen sei. Auch ein solcher Gewinn sei
nicht ausreichend, die langfristigen Schulden zu bedienen. Im Übrigen handele es sich
insoweit nicht um einen operativen Gewinn, sondern der ausgewiesene Jahresüberschuss
sei durch sog. Sondereffekte erzielt worden, nämlich der Auflösung von
Wertberichtigungen.
Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Darlehensmittel dem
Ehemann der Klägerin zuzurechnen seien. Dies ändere nicht, dass der Darlehensbetrag
von Konten der Klägerin – was bestritten werde – geflossen sei. Denn diese Einnahmen
resultierten offensichtlich nur aus Immobilienübertragungen des Ehemannes. Die
Einnahmen der Klägerin aus Mietshausverträgen aus Objekten, die im Eigentum der
Töchter stünden, wiesen umso mehr auf die wirtschaftliche Verquickung hin. Die
Darlehensgewährung lasse sich nur aus der familiären Nähe erklären.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
A.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch, dass die Forderung aus dem
Darlehensvertrag in Höhe von 156.253,87 EUR zuzüglich ausgerechneter Zinsen in Höhe
von 20.559,47 EUR sowie Rechtsverfolgungskosten von 8.544,23 EUR zur
Insolvenztabelle festzustellen ist, nicht zu. Das Landgericht ist zu Recht davon
ausgegangen, dass das von der Klägerin gewährte Darlehen gemäß schriftlichem
Darlehensvertrag vom 14. Dezember 2000 als kapitalersetzende Maßnahme zu
bewerten ist. Dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin steht daher das
Rückforderungsverbot gemäß § 32 a GmbHG sowie die von der Rechtsprechung aus den
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Rückforderungsverbot gemäß § 32 a GmbHG sowie die von der Rechtsprechung aus den
§§ 30,31 GmbHG abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsätze zum
Rückforderungsanspruch bei kapitalersetzenden Darlehen entgegen.
1.
Nach der gemäß § 32 a GmbHG maßgebenden Sicht eines ordentlichen Kaufmanns ist
die Zuführung von Eigenkapital dann geboten, wenn die Gesellschaft kreditunwürdig ist.
Kreditunwürdigkeit ist dann gegeben, wenn sie überschuldet oder zahlungsunfähig ist
oder wenn die Gesellschaft, ohne zahlungsunfähig oder überschuldet zu sein, von dritter
Seite zu marktüblichen Bedingungen ohne Besicherung durch ihre Gesellschafter keinen
Kredit mehr erhalten könnte und deshalb ohne die Zuführung von Eigenkapital oder
Gesellschafterdarlehen liquidiert werden müßte (vgl. grundlegend BGHZ 31,258,272 =
NJW 1960,285; BGHZ 76,326,329 = NJW 1980,1524; BGHZ 81,311,315; BGH NJW
1994,1477,178; Rohwedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, GmbHG, 4. Auflage, § 32 a GmbHG,
Rdnr. 33; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Auflage, § 32 a GmbHG, Rdnr. 43;
Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG, 9. Auflage, §§ 32 a, 32 b GmbHG,
Rdnr. 38ff). Für die Feststellung der Überschuldung in diesem Sinne kommt es nach der
Rechtsprechung des BGH darauf an, ob das Vermögen bei Ansatz der Liquidationswerte
unter Aufdeckung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt
(rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender
Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens genügt
(negative Fortführungsprognose), (BGH NJW 1999,3120; BGHZ 119,201;
Rohwedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, a.a.O., § 32 a GmbHG, Rdnr. 37). Auch ohne
Insolvenzreife (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) kann bereits im Vorfeld
Kreditunwürdigkeit vorliegen (Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 32 a GmbHG, Rdnr.
46). Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft zu ihrer Fortführung notwendigen
Kapitalbedarf im gleichen Zeitpunkt nicht durch entsprechende Kredite von dritter Seite
zu marktüblichen Bedingungen hätte decken können und deshalb ohne die Leistung
hätte liquidiert werden müssen (BGHZ 76,326; OLG München, ZIP 1993,504). Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte
(vgl. BGH NJW 1988,824 = BB 1987,2390) hat ausreichend dargetan, dass die
Gesellschaft bei der Gewährung des Darlehens am 14. Februar 2000 kreditunwürdig war.
So ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft nach der Gewinn- und
Verlustrechnung in den Vorjahren nur Verluste erwirtschaftete, für das Jahr 1997 ergab
sich ein Jahresfehlbetrag von 1.798.000,00 EUR, für das Jahr 1998 432.000,00 EUR und
für das Jahr 1999 912.000,00 EUR (vgl. Übersicht der Gewinn- und Verlustrechnung,
Seite 49 des Jahresabschlusses 2001). Aus der Stichtagsbilanz vom 28. Februar 2000
ergibt sich, dass die Gesellschaft dringend Geldmittel benötigte. So bestanden
Verbindlichkeiten von 7.966.000,- DM gegenüber Kreditinstituten sowie Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen von 1.219.000,- DM und sonstigen Verbindlichkeiten von
66.000,- als Passiva, wobei diese nach den Angaben in der Stichtagsbilanz nicht einmal
vollständig erfasst sind. Demgegenüber verfügte die Gesellschaft nur über
Vermögenswerte von rund 2,3 Mio. DM (Sacheinlagen, Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen, sonstige und immaterielle Vermögenswerte usw.) und ausstehenden
Sacheinlagen von 2.907.000,- DM als Aktiva. Zwar ergibt sich die Kreditunwürdigkeit
noch nicht allein aus dem Vorliegen einer Unterbilanz oder aus der Tatsache, dass noch
nicht alle Einlagen eingezahlt und die Gesellschafter der Gesellschaft Kredite gewährt
haben. Diesen Umständen kommen aber indizielle Bedeutung zu und können
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krise der Gesellschaft sein (Rohwedder/Schmidt-
Leithoff/Pentz, a.a.O., § 32 a GmbHG, Rdnr. 40). Ferner ergibt sich aus der zwischen der
... Hörfunkgesellschaft Berlin mbH & Co. Medien KG und ihren Gesellschaftern geführten
Korrespondenz, dass dringender Finanzbedarf bestand. Insoweit hat das Landgericht die
Schreiben der Gesellschaft vom 02. Februar 2000 und 09. Februar 2000 sowie das
Antwortschreiben des Ehemanns der Klägerin, ..., vom 11. Februar 2000 zutreffend
gewürdigt. Damit hat die Klägerin sich in der Berufung nicht auseinandergesetzt. So
teilte die Gesellschaft, vertreten durch den damaligen Geschäftsführer Schwenk, dem
Ehemann der Beklagten, ..., mit Schreiben vom 02. Februar 2000 mit, dass das
Unternehmen vor aktuellen Liquiditätsproblemen stehe und, dass bei Ausbleiben eines
deutlich überdurchschnittlichen Zahlungseinganges die Gesellschaft zahlungsunfähig
werde. Hierin wies der Geschäftsführer darauf hin, dass Ursache für die Liquiditätslücke
u.a. schlechter Zahlungseingang aus dem Monat Dezember 1999 sei sowie, dass ein
reduzierter Spielraum der Bankkreditlinie bestehe, weil die Bank 100.000,- DM als
„Puffer“ für angefallene Zinsen zurückhalte. Dies spricht dafür, dass weitere Kreditmittel
von der Bank auch nicht zur Verfügung gestellt worden wären. Nach dem
Liquiditätsstatus per 29.02.2000 war die Kreditlinie im Januar und Februar 2000 auch
nahezu ausgeschöpft. Eine erschöpfte oder überzogene Kreditlinie spricht für die Krise
(BGHZ 119,201; BGH NJW 1992,1169).
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Mit Schreiben vom 09. Februar 2000 teilte die Gesellschaft ... weiter mit, dass die
Gesellschaft dringend Liquiditätszufluss benötige, um nicht zahlungsunfähig zu werden.
Sie wies unter Bezugnahme auf den Liquiditätsstatus darauf hin, dass der Kreditrahmen
8.480.000,- DM betrage und insgesamt 9.190.000,- DM benötigt würden, um alle
Rechnungen sowie zwei Raten von je 300.000,00 DM auf einen Kredit bei der Hypo -
Vereinsbank bedienen zu können. Die sich ergebende Finanzlücke von über 700.000,-
DM sollte nach dem Vorschlag des Geschäftsführers durch eine Kapitalerhöhung oder
durch die Gewährung von Darlehen der Gesellschafter an die Gesellschaft geschlossen
werden. In Beantwortung dieses Schreibens teilte ... unter dem 11. Februar 2000 mit,
dass eine Kapitalerhöhung nicht akzeptabel sei, sondern das fehlende Kapital durch
Darlehen gegeben werde. Daraus ergibt sich, dass die Gesellschaft ohne weitere
Kapitalzufuhr nicht in der Lage war, ihre laufenden Verpflichtungen zu bedienen. Bei
dieser wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft erscheint es daher auch ausgeschlossen,
dass sich ein wirtschaftlich vernünftig handelnder außenstehender Kreditgeber Anfang
2000 bereit gefunden hätte, den laufenden Kreditbedarf der Gesellschaft zu
marktüblichen Bedingungen durch eine Darlehen zu decken (vgl. dazu BGH ZIP
1987,1542 = WM 1987,1488).
Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, dass sich nach dem
Geschäftsbericht 2000 eine positive Entwicklung abgezeichnet habe und dies sich aus
dem festgestellten Gewinn von 460.000,- EUR ergebe, lässt sich daraus allein eine
positive Fortführungsprognose für das Unternehmen nicht herleiten. Durch diesen
Gewinn hätten die hohen Kreditverpflichtungen nicht bedient werden können. Zudem hat
der Beklagte zuletzt unbestritten vorgetragen, dass es sich bei dem ermittelten Gewinn
nicht um einen operativen handelte, sondern um einen solchen der durch Auflösung von
Wertberichtigungen zustande gekommen ist und hierin auch Fördermittel in Höhe von
153.387,56 EUR enthalten seien, die dem Jahre 1999 zuzuordnen seien. Jedenfalls lässt
sich aufgrund der weiteren Geschäftsentwicklung im Jahre 2000 und des Jahres 2001
nicht feststellen, dass für die Gesellschaft zur Zeit der Darlehenshingabe im Jahre 2000
eine positive Fortführungsprognose bestanden hat. Aus dem Bilanzvergleich für das
Geschäftsjahr 2000 (siehe Seite 43 – 44 des Jahresabschlusses für 2001) lässt sich
entnehmen, dass den Aktiva von 2.885.344,00 EUR Passiva von 5.388.537,00 EUR
gegenüberstanden und sich damit eine Differenz von 2.503.193,00 EUR ergab. Im Jahre
2001 sind Aktiva von 2.138.510,00 EUR und Passiva von 6.010.940,00 EUR ausgewiesen,
so dass die Differenz 4.045.098,99 EUR betrug. Der Jahresabschluss für 2001 wies bei
Umsatzerlösen von 3.541.578,08 EUR einen Jahresfehlbetrag von 1.541.906,13 EUR aus.
2.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Darlehensgewährung durch die
Klägerin dem Gesellschafter ... zuzurechnen ist und daher auch dem
Anwendungsbereich des § 32 a GmbHG unterfällt. Hierbei ist das Landgericht davon
ausgegangen, dass ... weiterhin Gesellschafter ist, weil der zwischen ... und dessen
Tochter ... abgeschlossene Kaufvertrag vom 31. Dezember 1997/12. März 1998 über die
Geschäftsanteile an der Kommanditgesellschaft sowie der
Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 26. März 1998 über die Übertragung der
Stammeinlage nicht wirksam geworden sind. Dem ist die Klägerin mit der Berufung nicht
entgegengetreten, so dass auch der Senat dies für die Berufung zugrunde zu legen hat
(§ 529 ZPO). Soweit die Klägerin dies erstmals im Schriftsatz vom 14. Mai 2004 – nach
Ablauf der Berufungsbegründungsschrift – angreift und geltend macht, dass von der
weiteren Gesellschafterstellung des ... nicht ausgegangen werden könne, ist dieser
Vortrag wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen (§ 530 ZPO).
Über den Kreis der Gesellschafter hinaus finden die Bestimmungen über
eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gemäß § 32 a GmbHG aber auf Darlehen
Dritter Anwendung, wenn diese Dritten den Gesellschaftern gleichgestellt werden
können. Eine Gleichstellung kommt aufgrund solcher Umstände in Betracht, die in der
besonderen persönliche Nähe des Darlehensgebers zum Gesellschafter begründet sind
(Rowedder/Schmidt- Leithoff/Pentz, a.a.O., § 32 a GmbHG, Rdnr. 71). Zwar können
Familienangehörige nicht bereits wegen ihrer verwandtschaftlichen Nähe zu einem
Gesellschafter mit diesem gleichgesetzt werden. So hat der BGH die Auffassung
vertreten, dass Darlehen naher Angehöriger nur dann von § 32 a Abs. 3 GmbHG erfasst
werden, wenn entweder die Darlehensmittel vom Gesellschafter selbst stammten oder
dieser den Geschäftsanteil treuhänderisch für den Kreditgeber halte (BGH NJW- RR
1991,744, BGHZ 81,365; BGH NJW 1993,2179). Das verwandtschaftliche Näheverhältnis
kann jedoch in Verbindung mit weiteren Indizien einen Anscheinsbeweis dahin
rechtfertigen, dass das Darlehen causa societatis gewährt wurde (Rowedder/Schmidt-
Leithoff/Pentz, a.a.O., § 32 a GmbHG, Rdnr. 78; Karsten Schmidt, a.a.O., § 32 a GmbHG,
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Leithoff/Pentz, a.a.O., § 32 a GmbHG, Rdnr. 78; Karsten Schmidt, a.a.O., § 32 a GmbHG,
Rdnr. 134; Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 32 a GmbHG, Rdnr. 25; BGH GmbHR
1991, 155). Das Landgericht hat die Umstände der Darlehensgewährung zutreffend
dahin gewertet, dass sie den Beweis des ersten Anscheins rechtfertigen. Insoweit wird
auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen, denen die Klägerin mit
der Berufung nicht erheblich entgegengetreten ist. Soweit die Klägerin rügt, dass das
Landgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es den Vortrag der Klägerin hierzu
nicht für ausreichend ansehe, kommt es darauf nicht maßgeblich an. Denn die Klägerin
hat auch mit der Berufung diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Sie hat nur ohne
nähere Darlegung vorgetragen, dass die auf den Konten befindlichen Gelder aus eigenen
Mieteinnahmen der Klägerin stammten. Hierzu hätte es jedoch – auch aufgrund des
Bestreitens des Beklagten - eines konkreten Vortrags der Klägerin bedurft, welche
Mieteinnahmen genau von welchen Objekten erzielt worden sind und, dass diese auch
nur ihr allein zustehen. Soweit sie sich darauf beruft, dass Einnahmen aus Mietobjekten
geflossen sind, die im Eigentum der Töchter stehen, wird die familiäre Verquickung –
worauf der Beklagte zutreffend hinweist - umso deutlicher.
B.
Der Klägerin steht auch der weitergehende Feststellungsanspruch bezüglich der Zinsen
und der Rechtsverfolgungskosten nicht zu. Insoweit wird auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts verwiesen, die die Klägerin mit der Berufung in keiner
Weise angegriffen hat.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe
sind nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO).
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