Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: zustellung, rechtliches gehör, anschrift, verwalter, wohnung, adresse, original, schriftstück, kopie, urkunde

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Gericht:
KG Berlin 24.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 W 311/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 182 ZPO
Zustellung: Wirksamkeit bei Zustellung an die Scheinwohnung
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen und der
Antragstellerin deren außergerichtlichen Kosten dritter Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 4.188,45 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG, §§ 46 a Abs. 3 Satz 8, 45
WEG), jedoch nicht begründet. Eine Rechtsverletzung, auf die der Antragsgegner seine
sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein stützen kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist die
angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf.
1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die am 15.12.2003 beim
Mahngericht eingegangene Einspruchsschrift nicht die infolge Zustellung des
Vollstreckungsbescheids am 22.10.2003 mit Ablauf des 05.11.2003 endende 2-wöchige
Einspruchsfrist nach §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1, 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs.
2 Alt. 1 BGB wahrt. Hierbei haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei unter
Zugrundelegung des vorliegend auch insoweit anwendbaren inländischen Rechts
angenommen, dass sich der Antragsgegner die Zustellung des
Vollstreckungsbescheides am 22.10.2003 unter der Adresse seiner Eltern in der ... aus
Rechtsscheinsgründen zurechnen lassen muss.
Ausnahmsweise kommt es darauf, ob ein Zustellungsempfänger unter der in der
Zustellungsurkunde bezeichneten Anschrift auch tatsächlich seine Wohnung innehat,
dann nicht an, wenn er den äußeren und im Zeitpunkt der Zustellung fortwirkenden
Anschein erweckt hat, dass er dort eine „Scheinwohnung” unterhält. In diesem Falle
verdient sein Interesse, Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück zu nehmen und
seine Rechtsverteidigung hierauf einrichten zu können, und damit sein Interesse an der
Verwirklichung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, auch dann keinen Vorrang
gegenüber dem Interesse des Absenders am Nachweis einer ordnungsgemäßen
Zustellung, wenn er keine ausreichenden Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass ihn die
unter der Scheinadresse zugestellten Schriftstücke auch tatsächlich erreichen
(Hamburgisches OVG HmbJVBl 1996, 18, Rdnr. 2 nach juris; OLG Köln NJW-RR 2001,
1511, Rdnr. 25 nach juris; OLG Naumburg OLGR 2002, 449, Rdnr. 12 nach juris).
Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen der Vorinstanz, an die der Senat als
Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, sind unter der vom Antragsgegner auch
gegenüber dem Verwalter angegebenen Anschrift ... diverse Schriftstücke von ihm in
den Jahren 1994 und 1995 verfasst bzw. nach 1995 an ihn zugestellt worden. Diesen
vom Antragsgegner in vorwerfbarer Weise selbst gesetzten Rechtsschein, dass er unter
dieser Anschrift seinen Lebensmittelpunkt unterhält und Schriftstücke ihm unter dieser
Anschrift zugestellt werden können, muss er gegen sich gelten lassen.
Verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass
weder ausreichend vorgetragen noch aus sonstigen Umständen zu erkennen ist, dass
der Antragsgegner oder dessen Mutter vor der Zustellung des
verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsbescheids den früheren Verwalter über den
Wegzug des Antragsgegners informiert hat. Insoweit bestand – wie das Landgericht zu
Recht angenommen hat – auch kein Anlass für weitere gerichtliche Ermittlungen. Denn
die nach § 12 FGG bestehende Amtsermittlungspflicht gilt nicht grenzenlos. Eine
Ermittlungs- und Aufklärungspflicht besteht nur insoweit, wie das Vorbringen der
Beteiligten und der schon festgestellte Sachverhalt hierzu Anlass geben (Schmidt in
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Beteiligten und der schon festgestellte Sachverhalt hierzu Anlass geben (Schmidt in
Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, 2003, § 12 Rdnrn 118,121,122). Dabei kann das
Gericht davon ausgehen, dass die Beteiligten für sie günstige Tatsachen von sich aus
vorbringen. Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil das Landgericht, welches
bereits im Beschluss vom 28.01.2005 (dort Seite 3 = Bd. I Bl. 117 d. A.) ausgeführt
hatte, dass der Vortrag des Antragsgegners betreffend die Bekanntgabe seines
Wegzugs gegenüber der Hausverwaltung unzureichend ist, im Termin vom 25.04.2006
ausweislich des Terminsprotokolls (Bd. I Bl. 209 d. A.) ausdrücklich diesbezüglich
nachgefragt hat, wann genau die Mitteilung erfolgt sei, hierauf aber lediglich die –
weiterhin nicht hinreichende – Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des
Antragsgegners erhalten hat, die Mitteilung der Adresse sei mündlich an den mit dem
Antragsgegner in ständigem Kontakt stehenden früheren Verwalter ... erfolgt. Dass die
Antragstellerin vor Zustellung des Vollstreckungsbescheids Kenntnis von dem vom
Antragsgegner eingereichten Schriftstück in spanischer Sprache (Bd. I Bl. 207 d. A.)
hatte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; Feststellungen hinsichtlich des genauen
Inhalts dieses Schriftstücks waren nicht erforderlich.
Soweit der Antragsgegner zur von ihm behaupteten Kenntnis der Antragstellerin bzw.
des früheren Verwalters von seinem Wegzug nach Spanien in dritter Instanz weiter
vorgetragen hat, kann er damit nicht gehört werden. Neuer Vortrag ist in dritter Instanz
grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen, weil der Senat als
Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 27 Abs. 1 FGG in Verbindung mit § 559 ZPO nur zu
prüfen hat, ob das Landgericht den bei Abschluss der zweiten Instanz zu
berücksichtigenden Sachverhalt rechtsfehlerfrei beurteilt hat (Merle in
Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., 2003, § 45 Rdnr. 85; Meyer-Holz in
Keidel/Kuntze/Winkler, a. a. O.,§ 27 Rdnrn. 42, 45f). Es mag deshalb auf sich beruhen, ob
das neue drittinstanzliche Vorbringen bei Zulassung genügen könnte, um eine Kenntnis
der Antragstellerin von der etwaigen Aufgabe des Wohnsitzes des Antragsgegners in der
... hinreichend zu belegen. Angemerkt sei lediglich, dass die nunmehr als Anlage
eingereichte Mitteilung des Landeseinwohneramts vom 26.09.1997, wonach der
Antragsgegner in Berlin nicht als gemeldet oder gemeldet gewesen verzeichnet
gewesen sei, nur den Meldestatus des Antragsgegners betraf, nicht aber die Frage,
seines tatsächlichen Wohnsitzes (vgl. zur Bedeutung einer Meldung Heinrichs in Palandt,
BGB, 66. Aufl., 2007, § 7 Rdnr. 12; VGH München, NJW 1001, 2229), so dass die Kenntnis
von ihrem Inhalt allein nicht genügen würde. Im Übrigen dürfte auch von Bedeutung sein,
dass nach der in Kopie eingereichten Zustellungsurkunde vom 30.11.1998 (Bd. I Bl. 39 d.
A.), hinsichtlich deren Übereinstimmung mit dem Original sich keine Zweifel ergeben
haben, noch an diesem Tag eine Zustellung durch persönliche Übergabe an den
Antragsgegner in der Wohnung ... erfolgt ist. Das Original dieser Urkunde bietet nach §
418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsache, also der Zustellung einer
Sendung durch persönliche Übergabe an den Antragsgegner in der genannten Wohnung
noch im Jahre 1998.
Zu Recht hat das Landgericht dem Antragsgegner keine Widereinsetzung in den vorigen
Stand nach § 22 Abs. 2 FGG gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gewährt. Der
Antragsgegner hat schon nicht ausreichend Gründe dafür dargelegt, ohne sein
Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist verhindert gewesen zu sein. Sein
Vortrag, der Vollstreckungsbescheid sei ihm über seine Mutter erst am 02.12.2003
bekannt geworden, ist insoweit unzureichend.
2. Der Antragsgegner hat als Unterlegener die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen
(§ 47 Satz 1 WEG). Ausnahmsweise bestand, da er sich mit der Wohngeldzahlung in
Verzug befindet und damit die Liquidität der Gemeinschaft gefährdet, auch
Veranlassung, ihm die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in dritter Instanz
aufzuerlegen (§ 47 Satz 2 WEG).
3. Der Geschäftswert dritter Instanz ist entsprechend der Vorinstanz festgesetzt worden
(§ 48 Abs. 3 WEG).
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